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IMPORTANT DE 02 | Waffengesetz

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Justin Winter

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Sep 23, 2021
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DE 02 | Waffengesetz



§1 Waffenerwerb
§1.1 Eine Waffe kann legal nur bei den staatlich dafür vorgesehenen Einrichtungen mit entsprechender Lizenz gekauft werden. Der Waffenerwerb kann vom Staat reguliert werden.
§1.2 Ausgenommen hiervon sind die Leiter der Organisationen beim Erwerb von einzigartigen LMGs und schweren Scharfschützengewehren, nach BDG §5 Abs. 1e.

§2 Waffenscheine
§2.1 Um Waffen zu besitzen oder sie zu führen, ist ein Waffenschein nötig. Sie müssen ein gültiges psychologisches Gutachten haben. Dieses Gutachten wird durch das MD ausgestellt und ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate lang für die hinterlegte Reisepassnummer gültig. Sobald das Gutachten abgelaufen ist, muss es erneuert werden, da der Waffenschein sonst seine Gültigkeit verliert. Die Regierung stellt den Waffenschein nur einmal in 30 Tagen aus. Hierbei ist eine Kulanz von bis zu 5 Tagen vor Ablauf möglich, wenn der alte Waffenschein vor den Augen eines Regierungsmitarbeiters entsorgt wird.
§2.2 Der Waffenschein kann von einem Richter unbegrenzt eingezogen werden. Sobald erwiesen ist, dass die Person deren Waffenschein entzogen wird, ein gewalttätige illegale Handlung begangen hat oder die Person medizinisch nicht mehr in der Lage ist eine Waffe zu besitzen oder von der Person, glaubhaft, eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könnte. Exekutivbeamte können in unabdingbaren Fällen nach §36 CCP ebenfalls eine Waffenlizenz entziehen. Das EMS ist berechtigt in den o.g. Fällen das bestehende Gutachten für ungültig zu erklären.
§2.3 Ein Waffenverbot ist das generelle Verbot, Waffen sowie Munition zu erwerben oder zu besitzen. Es wird durch ein Gericht aufgezwungen und zeitlich begrenzt. Der Waffenschein, sollte er vorhanden sein, verliert dadurch seine Wirkung. Sollte man trotzdem eine Waffe, ohne Waffenschein über diesen Zeitraum besitzen, wird man nach §3.6 StGB verurteilt.

§3 Legale Waffen
§3.1 Waffen sind Gegenstände, die u. a. dazu geschaffen sind Personen zu verletzen oder zu töten. Daher gelten für diese Gegenstände besondere Einschränkungen. Für den Besitz sowie das Führen der folgenden Waffen wird ein Waffenschein benötigt:
  • Pistole
  • Revolver
  • Vintage Pistole
  • Leuchtpistole
  • Maschinenpistole
  • SMG-Maschinenpistole
  • SMG MK II Maschinenpistole
  • PDW-Maschinenpistole.
Für den Besitz sowie das Führen der folgenden Waffen wird kein Waffenschein benötigt, da es sich um sogenannte freie Waffen bzw. Sportgeräte handelt:
  • Golfschläger
  • Hammer
  • Rollgabelschlüssel
  • Taschenlampe
    Baseballschläger
§3.2 Der Besitz von Waffen, welche nicht durch §3.1 Waffengesetz als legal eingestuft worden, sind illegal und verboten.
§3.3 Wer eine legale Waffe, ohne den dazu nötigen Waffenschein besitzt, handelt rechtswidrig.
§3.4 Der Besitz von Munition unterliegt ebenfalls einer Waffenscheinpflicht. Hier gilt, um Munition eines bestimmten Typs zu besitzen, muss eine Lizenz zum Führen der zugehörigen Waffe vorliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt man rechtswidrig.

§3a) Illegale Waffen

§3a).1 Der Besitz sowie das Mitführen illegaler Waffen, so wie entsprechend zugehörige Munition, ist rechtswidrig:
  • Taser
  • Messer
  • Panzerbrechende Pistole
  • Pistole 50
  • jede Schrotflinte
  • jedes Sturmgewehr
  • jedes Maschinengewehr
  • jedes Scharfschützengewehr
§3a).2 Beamten ist das Mitführen und Benutzen der Waffenarten aus §3a).1 gestattet, sofern sie sich im Dienst befinden. (ausgenommen hiervon ist das EMS/LI)

§3a).3 Beamten ist das Lagern der Waffen, die im Folgenden benannt werden, in privaten Kofferräumen gestattet, sofern sie eine entsprechende Freigabe besitzen. Es ist lediglich das Lagern von jeweils einer Waffe der nachfolgenden Waffentypen gestattet.
  • Abgesägte Schrotflinte
  • Einzigartiges LMG
  • Schweres Scharfschützengewehr / MKII
Zugehörige Munition darf nicht im selben Kofferraum gelagert werden.

§4 Transport und Handhabe von Waffen
§4.1 Waffen und Munition sind, wenn nicht am Körper getragen, getrennt zu lagern. Waffen dürfen nicht geladen gelagert werden.
§4.2 In staatlichen Gebäuden dürfen keine Waffen getragen werden, ausgenommen von den Strafverfolgungsbehörden oder von dort angestellten Sicherheitsleuten. Um dies durchzusetzen, darf jede Person, außer dort Angestellten, innerhalb dieses Gebäudes von der Strafverfolgung oder der örtlichen Security durchsucht werden. Personen, die bewaffnet sind, müssen das Gebäude verlassen und können strafrechtlich belangt werden.

§5 Sportgeräte und Werkzeuge
§5.1 Werkzeuge und Sportgeräte werden in dem Moment zu einer Waffe, wenn damit eine Person verletzt oder damit gedroht wird, mit dem Sportgerät oder Werkzeug einer Person einem empfindliches Übel zuzufügen oder das Sportgerät oder Werkzeug zur Begehung einer rechtswidrigen Tat benutzt wird.

§6 Fahrzeuge
§6.1 Fahrzeuge werden in dem Moment zu einer Waffe, wenn mit ihnen versucht wird, einer Person ein empfindliches Übel zuzufügen oder damit gedroht wird.

§7 Waffenhandel
§7.1 Es ist untersagt, Waffen an andere Stellen oder Personen, als denen durch den Staat dazu befugten, zu kaufen, zu verkaufen oder weiterzugeben.(StGB §3.8)
Ausgenommen hiervon sind die Leiter der Organisationen beim Erwerb von einzigartigen LMGs und schweren Scharfschützengewehren, nach BDG §5 Abs. 1e.
Ausgenommen hiervon sind Beamte im Dienst mit entsprechender Waffenfreigabe, diese dürfen Waffen, die nach BDG §5 Abs. 1e. erworben wurden, untereinander tauschen oder verkaufen.
§7.2 Hierzu zählt auch der Handel mit Waffenkisten/-koffern. Dieser wird ebenfalls nach §3.8 StGB bestraft.



§8 Waffennutzung
§8.1 Die Nutzung einer Waffe ist lediglich in Notsituationen, auf dafür vorgesehenen Geländen oder auf dem Privatgelände, sollten dadurch keine Personen außerhalb des Privatgeländes gefährdet werden, zulässig. Die Nutzung ist das abfeuern der Waffe, das Laden der Waffe und das offene Tragen der Waffe.
§8.2 Waffenmissbrauch liegt vor, sollte eine Waffe anders als nach §8.1 definiert genutzt werden.

§9 Auskunftspflichten
§9.1 Besitzer einer Waffe sind verpflichtet, den Besitz und das Mitführen dieser bei einer polizeilichen Kontrolle der kontrollierenden Behörde umgehend mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht tun, machen Sie sich nach § 2.1 a) STGB Missachtung behördlicher Maßnahmen strafbar.

§10 Besitz von Waffen/Waffenteilen
§10.1 Waffen, die keine Seriennummer vom Staat haben, sind illegal und daher verboten. Der Besitz von Waffen ohne Seriennummer ist strafbar und wird nach §3.15 StGB bestraft.
Waffen, die nach §5 Abs. 1e BDG erworben wurden, stellen hierbei eine Ausnahme dar. Ebenso legal erworbene lackierte Revolver oder PDW.
Beamten ist es mit Erlaubnis der Leitung gestattet, ihre Dienstwaffen zu lackieren.
Beamten ist es mit Genehmigung durch die Leitung der entsprechenden Organisation gestattet, ein MKII Scharfschützengewehr auch ohne Seriennummer im Dienst zu benutzen.
§10.2 Wer Waffenteile besitzt, die zur Herstellung benutzt werden können, macht sich strafbar.
 
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