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IMPORTANT DE 02 | Beamtendienstgesetz - BDG

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Justin Winter

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Sep 23, 2021
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GRP DE 02 | Beamtendienstgesetz – BDG



Verdachtsdefinitionen

1. Anfangsverdacht:
Das Vorhandensein mindestens eines schlüssigen Punktes, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vermuten lässt.

2. Hinreichender Tatverdacht:
Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre anhand von Indizien höchstwahrscheinlich.

3. Dringender Tatverdacht:
Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre nach Beweislage höchstwahrscheinlich.


Dienstdefinitionen

1. Im Dienst ist: Sobald ein Beamter, in der von der Behörde zugelassenen Umkleide, seine Dienstkleidung anlegt. Hierbei ist zu beachten, dass man als Beamter erkennbar sein muss. Die Dienstkleidung gibt der Vorgesetzte vor. Ein ziviler Kleidungsstil ist nur dem FIB, sowie den im jeweiligen Dienstvertrag geregelten Einheiten des LSPD und SAHP gestattet. Dabei ist zu beachten, dass man sich immer zu erkennen geben muss.

2. Außer Dienst ist: Sobald ein Beamter, in der von der Behörde zugelassenen Umkleide, seine Dienstkleidung ablegt. Hierbei ist zu beachten, dass der Beamte ab diesem Zeitpunkt einer Zivilperson gleichgestellt ist. Amtshandlungen dürfen demnach nicht mehr durchgeführt werden und bei Missachtung wird dies mit dem StGb § 3.1 Amtsanmaßung geahndet. Ebenso sind die Waffen in der behördlichen Waffenkammer zurückzulegen. Zuwiderhandlung wird mit StGb § 3.14 a) Besitz von staatlichen Waffen geahndet.
a) Leiter der Organisationen, sowie deren Stellvertreter, der Chief of Justice, der Oberste Richter, der Generalstaatsanwalt und die Verteidigungsminister sind unabhängig von der Dienstkleidung immer im Dienst.
b) Die Leiter der Organisationen GOV, FIB, LSPD, SAHP, NG, LI und EMS können bis zu 2 Angestellte beim GOV angeben, die auch unabhängig von der Dienstkleidung immer im Dienst sind.
c) Beamten in leitenden Positionen und Regierungsanwälten ist es nach Erlaubnis durch die jeweilige Orgaleitung gestattet das Funkgerät der eigenen Organisation, sowie das allgemeine Departmentfunkgerät unabhängig von der Dienstkleidung zu nutzen.
d) Um einen reibungslosen Dienstantritt zu ermöglichen, ist es Beamten gestattet, ihren Dienstschlüssel zu benutzen, um sich damit direkten Zugang zur Umkleide ihrer Organisation oder zur Umkleide im Staatsgefängnis zu verschaffen.



3. Beamte: Alle angestellte Personen innerhalb folgender staatlichen Organisationen (LSPD, SAHP, FIB, NG, GOV, EMS, LI)
Exekutivbeamter: Exekutivbeamte sind Beamte, welche Vollzugsbefugnisse haben und im Auftrag des Staates agieren. Die Beamten vom Federal Investigation Bureau (FIB), des Los Santos Police Departments (LSPD) sowie der San Andreas Highway Patrol (SAHP) haben volle Exekutivrechte. Die National Guard (NG), sowie der United States Secret Service (USSS) der Regierung besitzen Teilexekutivrechte, abhängig von Ort und ob ein Notstand herrscht. Die Staatsanwaltschaft besitzt Teilexekutivrechte, für ihre berufsspezifische Tätigkeit.


§ 1. Gültigkeit


1. Das Beamtendienstgesetz greift im gesamten Staate San Andreas mit den dazugehörigen Gewässern sowie Lufträumen.
2. Ist für alle staatlichen Behörden und dessen Beamten verpflichtend einzuhalten.

§ 2. Pflichten der Beamten​


1. Jeder Beamte ist dazu angehalten, angespannte Situation deeskalierend zu behandeln und eine Verhältnismäßigkeit vor jeglicher Handlungen zu beurteilen.
2. Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, Straftaten zu melden, sobald Sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben.
3. Beamte sind dazu verpflichtet, auf Verlangen den Dienstausweis in einer Diensthandlung vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wird von einer Behörde keine Dienstnummer ausgegeben, so ist der volle Name zu nennen.
a) Sollte eine Behörde einen Dienstausweis eines Beamten verlangen, ist diese unverzüglich vorzulegen.
b) Beamte, die eine allgemeine Verkehrskontrolle an Fahrzeugen, Personen oder Personengruppen durchführen, müssen Ihre Dienstnummer/Dienstausweis, wenn nicht vorhanden, Ihren vollen Namen der kontrollierenden Person oder Personengruppen, bei der Durchführung der Kontrolle nennen.
4. Die Selbstidentifikation der Beamten findet erst statt, wenn der Betroffene einer Amtshandlung sich gegenüber dem Beamten ausgewiesen hat.
5. Es ist Beamten nicht gestattet, Undercover ihren Dienst zu vollziehen. Ausgenommen davon sind die Sondereinheiten der jeweiligen Teil- und Exekutivbehörden. Im Undercover-Dienst ist es nicht gestattet, Amtshandlungen nachzugehen. Davon ausgenommen sind Ermittlungs- und Schutz-notwendige Amtshandlungen. Im Undercover-Dienst darf die Schutzausrüstung mitgeführt werden.
Es ist Beamten nicht gestattet, Zivil ihren Dienst zu vollziehen. Ausgenommen davon ist die Spezialeinheit des FIBs.
*Als Undercover-Kleidung gilt jegliche Kleidung aus den Kleiderschränken der Organisation, welche keine Orga-Aufschrift trägt und die von der Orga-Leitung als Undercover gekennzeichnet wird. Als Zivil gilt Kleidung, die nicht aus dem Kleiderschrank der Organisation stammt. Während einer Amtshandlung haben sich Beamte mit ihrer Dienstkleidung , u.ä. erkenntlich, zu zeigen.
6. Beamte des FIB unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung:
a) Beim Verlangen eines Dienstausweises durch einen Bürger, reicht die mündliche Nennung der zur Identifizierung geeigneten Dienstnummer aus, um die Geheimhaltung zu wahren.
b) Die jeweilige Führung / die Direktion des FIB hat dafür Sorge zu tragen, dass eine korrekte Nennung der Dienstnummer erfolgt. Andernfalls müssen Strafmaßnahmen eingeleitet werden.
7. Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, sich regelmäßig über Änderungen und Veröffentlichungen von Gesetzen zu informieren.
8. Beamte der NG, einschließlich des Generals, unterstehen der Anordnung und Befehlsgewalt des Gouverneurs bzw. Vize-Gouverneurs in Abwesenheit, als obersten Befehlshaber.
9. Beamte des USSS verpflichten sich mit dem Schutz des Regierungsgebäudes sowie dessen angestellten Mitarbeiter.
a) USSS Agents haben Weisungsbefugnis gegenüber und ausnahmslos allen Regierungsmitarbeiter, sofern die Sicherheit gefährdet oder der Verdacht dessen besteht.
b) Anordnungen und Weisungen der USSS Agents sind von Mitarbeiter der Regierung, im Falle einer Sicherheits- oder Gefahrenlage, folge zu Leisten.
c) USSS Agents unterliegen der allgemeinen Schweigepflicht über sämtliche in Kenntnis gelangten Informationen in Bezug auf Regierungsdaten.
10. Beamte des EMS haben die Verpflichtung, Notrufe so schnell wie möglich anzufahren und die Patienten nach bestem Gewissen und Fähigkeiten zu behandeln, unabhängig des Geschlechts, Herkunft, Religion, Verwandtschaft sowie Bekanntheitsgrad im Staate San Andreas.
11. Mitarbeiter des EMS unterliegen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Patientendaten der ärztlichen Schweigepflicht, unabhängig Ihres Ranges.
12. Sollte beim Eintreffen der Mitarbeiter des EMS an einem Einsatzort das Vorgehen nach Abs. 10 nicht möglich sein, so ist nach Eigenständigkeit die zuständige Exekutivbehörde beizuordnen, um die Versorgung der Hilfebedürftigen zu gewährleisten.
13. Beamte, die Korruption betreiben und Beamte, die diese Straftat nicht melden, werden nach StGB §5.1 bestraft.
14. Laufende Verhandlungen bei einer Geiselnahme seitens des LSPD, SAHP, FIB oder NG, welche im Abschluss der Verhandlungen stehen sind verpflichtet, sobald eine Geisel in der führenden Verhandlungen befreit worden ist, das EMS zu verständigen. Wer das EMS nicht in Kenntnis setzt, handelt rechtswidrig und kann von Vorgesetzten einer zuständigen Behörde mit Sanktionen bestraft werden.
15. Beamten ist es untersagt, Straftaten jeglicher Art auszuüben, wenn dieser Fall eintreten sollte, ist dies sofort beim zuständigen Vorgesetzten zu melden.

§ 3. Verhältnis zu anderen Behörden​


1. Beamte der Exekutivmacht leisten Vollzugshilfen für zivilrechtliche als auch strafrechtliche Urteile sowie Anordnung ordentlicher Gerichte.
2. Von Abs. 1 ausgenommen ist die NG, sofern keine Anordnung aus höhere Macht diese regelt.
3. Auf Antrag anderer Behörden ist eine jede Behörde dazu verpflichtet, nach besten Mitteln Unterstützung zur Strafverfolgung zu leisten.
4. Das FIB ist in jedem Fall, welches es unterstützt, teilnahmeberechtigt an allen geplanten Maßnahmen und darüber, insofern zeitlich umsetzbar, zu informieren.

§ 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit​


1. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Exekutivbeamten oder der einzelne Beamte diejenigen zu treffen, die dem unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet, ohne zugleich das eigene Leben oder das Leben anderer unnötig zu gefährden.

§ 5. Befugnisse der Beamten​

1.Allgemein
a) Die Staatsanwaltschaft agiert als leitendes Strafverfolgungsorgan des Staates San Andreas und hat die Befugnis, bei ausnahmslos allen ermittlungsrelevanten Fällen von Behörden der Ausführung beizuwohnen, um rechtlich relevante Sachverhalte zu klären und weitere Schritte einzuleiten.
b) Exekutivbeamte können zur Abwehr einer Gefahr eine Person oder Personengruppen vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege zu räumen (Platzverweis).
c) Beamte könne Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Taser oder ähnliches handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Beamten
  • Bestehende Flucht Wahrscheinlichkeit
  • Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat
  • Missachtung von Anweisung oder vorsätzlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
d) Regierungsmitarbeiter dürfen Personen und/oder Personengruppen, die Zugang zum Regierungsgebäude ersuchen, durchsuchen und eine Identifizierung verlangen.
e) Leiter und Stellvertreter des LSPD/ SAHP/ FIB/ NG/ GOV dürfen das Einzigartige LMG für bis zu 90.000$ sowie das Schwere Scharfschützengewehr bis zu 1.000.000$ einzukaufen. Oben genannte Personen sind für den Kauf, die Protokollierung, Verteilung, Genehmigung für ihre eigene Organisation verantwortlich.
f) Leiter oder Stellvertreter des LSPD/SAHP/FIB/NG/GOV/USSS dürfen Motorblocker für bis zu 75.000$ einkaufen. Oben genannte Personen sind für den Kauf, die Protokollierung, Verteilung und Genehmigung für ihre eigene Organisation verantwortlich.
g) Den Führungspositionen der Behörden und Personen, die eine tragende Rolle im Staat haben, ist es erlaubt, privat im öffentlichen Raum eine Maskierung zu tragen, um die Immunität und Sicherheit zu gewährleisten.
2. Nationalgarde/Fort Zancudo
a) Beamte der NG dürfen Personen und Fahrzeuge, die Zugang zum Fort Zancudo erbitten, oder sich dort aufhalten, durchsuchen und eine Identifizierung verlangen oder den Zutritt verwehren.
b) Außerhalb der eigenen Zuständigkeit ist die NG nur im Zuge einer Genehmigung des Vorgesetzten sowie der angeforderten Amtshilfe durch die anfordernde Behörde zulässig.
3. United States Secret Service
a) Haupttätigkeit des USSS ist der Personenschutz von Regierungsbeamten, sowie der Gebäude- und Objektschutz.
b) Beamte des USSS sind bei einem Begleitschutz eines Regierungsmitarbeiters befugt, bei vorliegendem Verdacht jeder annähernden Person den Durchgang zur beschützten Person zu verweigern und falls nötig, diese mittels Zwang durchzusetzen.
c) Beamte des USSS sind im gesamten Staat San Andreas tätig und können entsprechend auch agieren, sofern es der Verhältnismäßigkeit entspricht und der Schutz der Regierung und deren Mitarbeiter nicht vernachlässigt wird. In jedem Fall muss ein Mindestmaß an Sicherheit seitens des USSS in der Regierung gewährleistet sein.
4.SAHP/EMS
a) Beamte des SAHP sind mit der Verantwortung über das Staatsgefängnis betraut und für den Schutz und die Sicherheit von diesem verantwortlich. Es darf keiner Teil- und Exekutivbehörde der Zugang zum SG und den Innenräumen verwehrt werden.
b) Beamte des EMS sind dazu befugt, Personen oder Personengruppen von Unfallstellen zu verweisen.


§ 6. Befugnisse im Luftverkehr​


1. Die NG besitzt die Lufthoheit im Luftraum von San Andreas.
2. Die NG überwacht und kontrolliert den Luftverkehr in San Andreas inklusive der für die Sicherheit des Flugverkehrs relevanten Gebäude / Boden-Einrichtungen der Flughäfen.
3. Zur Unterbindung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist die NG befugt, Luftfahrzeuge zur Landung zu zwingen.
4. Flugübungen durch die NG muss immer ausreichend Abstand zum Festland sowie zum Schiffsverkehr gegeben sein.

§ 7. Befugnisse im Seeverkehr​


1. Die NG besitzt die Seehoheit im See-Raum von San Andreas.
2. Die NG überwacht den See-Raum von San Andreas sowie alle für den Seeverkehr sicherheitsrelevanten Hafenanlagen.

§ 8. Temporäre Sperrzonen​


1. Die Exekutivbeamten des LSPD, SAHP, USSS, FIB und die Teilexekutivbeamten der NG sind dazu berechtigt, temporäre Sperrzonen zu errichten, wenn andere Mittel ohne diese unausweichlich erscheinen. Das Errichten von temporären Sperrzonen kann bei Missachtung sowie willentlicher Durchbrechung dieser mit Schusswaffengebrauch geahndet werden, sofern es Teil der Bekanntmachung war.
2. Die temporäre Sperrzone ist entsprechend einer öffentlichen Mitteilung für alle Bürger erkenntlich zu machen.
3. Die NG hat das Recht, temporäre Sperrzonen zu errichten, wenn eigene Fahrzeuge abgeschleppt / repariert werden müssen, den eigenen Unfall abzusichern und hierbei kein ziviler Schaden entstanden ist.
4. Das Recht der NG für eine temporäre Sperrzone ist auch bei einer Kolonnenfahrt betreffend eines Versorgungstruck für Behörden freigeräumt.
5. Bei einer Ausführung unter Abs. 4 ist stets die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
6. Insofern die Sperrzone in einem öffentlich zugänglichen Bereich ausgerichtet wird, ist die örtliche Strafverfolgungsbehörde in der jeweiligen Zuständigkeit zu kontaktieren und diese zum Einsatzort beizuordnen.
7. Der Lifeinvader darf unter Berücksichtigung des eigenen Schutzes und mit Erlaubnis der ausrufenden Organisation oder der Einsatzleitung eine temporäre Sperrzone für die Berichterstattung betreten. Die Mitarbeiter des Lifeinvaders müssen mit Dienstausweis und Behördenweste erkenntlich sein. Die Einverständniserklärung kann jederzeit durch die ausrufende Organisation oder die Einsatzleitung unter Angaben von Gründen widerrufen werden.

§ 9. Offenes Tragen von Waffen​


1. Nachfolgende Regelungen sind ergänzend zum Waffengesetz gültig, um das ordnungsgemäße Arbeiten der Exekutivbeamten zu ermöglichen. Werden für bestimmte Sachverhalte keine spezifischen Gesetze hier erwähnt, so greift in jedem Fall das Waffengesetz des Staates San Andreas.
2. Beamte dürfen, sofern es vom leitenden Beamten vorgegeben ist, bzw. es die Situation notwendig macht, jederzeit im Dienst ihre Dienstwaffe zu Eigen- und/oder Fremdschutz offen tragen, wenn hierbei die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
3. Eine Dienstwaffe ist jene Waffe, welche aus dem Waffenarsenal der Behörde stammt und durch den jeweiligen Behördenstempel gekennzeichnet ist. Die Ausnahme bilden Waffen, die durch die Behörde zugelassen wurden und eine staatliche Seriennummer besitzen, sowie Dienstwaffen, die in Absprache mit dem jeweiligen Leader, lackiert wurden.
4. Beamte des USSS ist es aufgrund hoheitlicher Sicherheit den für den Schutz beauftragten Beamten gestattet, die Dienstwaffe zum Zweck der Absicherung und ohne Anweisung offen zu tragen.
5. Das in Abs. 4 definierte Recht gilt nur für den Begleitschutz von Regierungsmitarbeitern in der Öffentlichkeit abseits von anderen Behördengebäuden oder dem Regierungsgebäude.
6. Beamte des FIB in ziviler Uniform, die der Undercovereinheit angehören, ist es gestattet Dienstwaffen mit sich zu führen, solange diese nicht für private Angelegenheiten missbraucht und nur für Ihren Einsatz verwendet werden. Voraussetzung ist, dass sie ihren Dienstausweis offen tragen.

§ 11. Handeln auf Anordnung​


1. Jeder Beamte hat gemäß den Anordnungen seinen Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch werden eindeutig geltende Gesetze verletzt.
2. Der Vorgesetzte muss auf die Unrechtmäßigkeit des Befehls oder Anordnung aufmerksam gemacht werden. Im Zweifelsfall ist bei der zuständigen, nächst höheren Abteilung Meldung zu machen. Vorzugsweise jener Abteilung, welche für interne Dienstvergehen Sorge zu tragen haben.
3. Ist der Vorgesetzte, ein Leiter einer staatlichen Behörde in Verdacht, unter Abs. 2 gehandelt zu haben, so ist die Regierung für ein weiteres Vorgehen über den Vorfall zu unterrichten.

§ 12. Einsatz tödlicher Gewalt​


1. Der Einsatz tödlicher Gewalt ist gestattet, um eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder des Lebens Dritter abzuwenden.
2. Flüchtende Fahrzeuge können mittels Schusswaffe gestoppt werden, insofern von dem Fahrzeug eine potenzielle tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss keine Gefahr für Insassen eben jener Fahrzeuge besteht und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden bzw. nicht rechtzeitig zum Erfolg führen würden.
3. Auf die Insassen von Fahrzeugen kann nur gewirkt werden, wenn das Fahrzeug als Waffe genutzt wird, die Insassen eine akute Bedrohung darstellen oder das Fahrzeug durch die Insassen bewaffnet ist.

§ 13. Ermittlungsverfahren​


1. Strafrechtliche Ermittlungen werden eigenständig durch Beamte des LSPD, SAHP, FIB und der Staatsanwaltschaft oder auf dessen Anweisung durchgeführt.
2. Während eines Ermittlungsverfahrens kann ein Staatsanwalt bei den Exekutivbehörden bei der Ausführung jeglicher Art teilnehmen und insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen, der Durchsuchung von Räumlichkeit und Grundstücken oder eines Durchsuchungsbeschlusses.
3. Erlangt ein Staatsanwalt Informationen, die strafrechtlich relevant sind, so ist er dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die entsprechende, für den Staatsanwalt relevante Behörde mit den Ermittlungen zu betrauen.
4. Bei angewiesenen Ermittlungen von seitens der Staatsanwaltschaft ist die ermittelnde Behörde verpflichtet, dem Folge zu leisten, die Staatsanwaltschaft selbstständig über den Ermittlungsstand zu informieren und ist an deren Weisung gebunden.

§ 14. Staatsgefängnis​


1. Die Befehlsgewalt und das Hausrecht im Staatsgefängnis San Andreas obliegt der staatlichen Behörde des SAHP.
2. Die Regierung, durch den Chief of Justice als höchster Justizbeamter des Staates San Andreas, obliegt die Aufsichtsordnung im Staatsgefängnis.
3. Weisungen und Anordnungen im Staatsgefängnis durch das SAHP sind vorrangig Folge zu leisten.
4. Das LSPD sowie FIB haben bei Abwesenheit von SAHP Beamten ebenfalls volle Befehlsgewalt.
5. Jegliche Handlung von Exekutivbeamten im Staatsgefängnis fällt unter der Eigenverantwortlichkeit und ist auf dessen Behörde zurückzuführen.
6. Die Belehrung und Ausführung der Rechte des Beschuldigten nach CCP § 1.muss vor dem Betreten einer Inhaftierungszelle erfolgt sein.
7. Der Gefangene liegt unter der Beschränkung seiner Freiheitsrechte für die Dauer seiner Haft.
8. Insofern die Vermutung einer ansteckenden Krankheit vorliegt, kann der Gefangene zum Schutze anderer Gefangener in Einzelhaft genommen werden (Quarantäne). Eine ärztliche Untersuchung muss möglich gemacht werden und ist eigenständig durch die vorhandenen Exekutivbeamten im Staatsgefängnis beizuordnen.
9. Den Gefangenen steht ein Mindestmaß an Freilauf außerhalb der Zellen zu.
a) Das SAHP ist für die genaue Einteilung dieser verantwortlich.
b) Das Anrecht auf Freilauf kann verweigert werden, sofern der Gefangene durch seine Art und Weise gegenüber den Beamten unkooperativ ist oder gar handgreiflich wurde.
10. Stellt ein Gefangener eine Belästigung oder Gefährdung für andere Gefangene dar oder stört er den Regelbetrieb z.B. durch lautes Schreien, laute Musik etc, so kann er in Einzelhaft gesteckt werden.



§ 15. Panic Button​


1. Der Panic Button (Lokaler / globaler Hilferuf) ist eine Funktion für die jeweiligen, freigeschalteten Beamten zugänglich zur Nutzung.
2. Lokaler Hilferuf:
a) Sollte für einen Beamten einer Behörde eine Gefahrenlage entstehen, welche das Anfordern von zusätzlichen Exekutivkräften unausweichlich macht und ein Funken für weitere Kräfte – aufgrund gegebener Umstände – die Situation unzumutbar ist, so ist es den für die betroffenen Beamten möglich, einen lokalen Hilferuf für die jeweilige Behörde ersichtlich auszulösen.
b) Die Behörde ist unmittelbar bei Bekanntwerden Ihres eigenen lokalen Hilferufs verpflichtet, diesen ordnungsgemäß nachzugehen und Einsatzkräfte für die anfordernde Beamten bereitzustellen.
c) Der Lokale Hilferuf soll zur Ergänzung der Beamten dadurch dienen, wenn Beamte einer Behörde in Bedrängnis geraten und eine potenzielle Gefahrenlage absehbar erscheint.
d) entfällt.
e) Sollte ein Irrtum oder eine Überreaktion der Nutzung des lokalen Hilferufs gegeben sein, so ist dennoch erst die Situation vor Ort sicherzustellen und nur durch die Führungskraft der eigenen Behörde über die Nutzung des lokalen Hilferufs infrage zu stellen.
f) Der anhäufende, erwiesene Missbrauch von Beamten dieser Funktion ist eigenständig durch die jeweilige Behörde und dessen Führung intern zu maßregeln.
3. Globaler Hilferuf:
a) Der globale Hilferuf ist ein für Beamte, welche hohe Positionen in einer Behörde bekleiden, verwendbar.
b) Sollte für einen hohen Beamten einer Behörde eine Gefahrenlage entstehen, welche das Anfordern von zusätzlichen Exekutivkräften unausweichlich macht und ein Funken für weitere Kräfte die Situation unzumutbar ist, aufgrund gegebener Umstände, so ist es den für die vorgesehenen Beamten möglich, einen globalen Hilferuf für alle Behörden ersichtlich zu machen.
c) Alle staatlichen Behörden, welche unter der Exekutivmacht des Staates gelten (LSPD, SAHP, USSS, FIB), sind verpflichtet, Exekutivbeamte zu mobilisieren und den unmittelbaren Weg des anfordernden Beamten zu nehmen.
d) Der globale Hilferuf soll in den Situationen als nützlich dienen, wenn eine anhaltende Gefahrensituation mit möglichem Schussgebrauch vorliegt und die Gefahr der Anzahl der betroffenen Beamten übersteigt.
e) Sollte ein Irrtum oder eine Überreaktion der Nutzung des globalen Hilferufs gegeben sein, so ist dennoch erst die Situation vor Ort sicherzustellen und nur durch die Führungskraft der eigenen Behörde über die Nutzung des globalen Hilferufs infrage zu stellen.
f) Der anhäufende, erwiesene Missbrauch von Beamten dieser Funktion ist eigenständig durch die jeweilige Behörde und dessen Führung intern zu maßregeln.
4. Ein lokaler oder globaler Hilferuf gilt erst dann als geklärt, wenn:
a) Die anfordernde Person den Sachverhalt über den eigenen Behördenfunk als geklärt kennzeichnet
b die anfordernde Person über der behördenübergreifenden Nachrichtenfunktion den jeweiligen Behörden dies als geklärt kennzeichnet
5. Nur die anfordernde Person ist dazu berechtigt, den vor-Ort ausgerufenen Hilferuf als geklärt zu kennzeichnen.
6. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung des anfordernden Beamten, kann der vor Ort ranghöchste Beamte den lokalen / globalen Hilferuf als geklärt kennzeichnen, sofern die Lage eindeutig als entschärfend eingestuft ist.
7. Hilferufe durch Beamte einer Behörde (Lokal/Global) sind grundsätzlich immer dafür Sorge zu tragen, Beihilfe zu leisten, ungeachtet dessen anderer Anordnungen oder Anweisungen, welche zu dem Zeitpunkt von anderen Beamten getätigt werden.
8. Anderweitige Einsätze oder täglich geplante Großaktionen zu den bekannten Uhrzeiten, rechtfertigen nicht das “nicht Anfahren” eines Hilferufes, sofern die jeweiligen Exekutivbeamten sich zu dem Zeitpunkt noch nicht in den o. g. Aktionen eingetroffen sind.

§ 16. Eidbruch​


1. Beamte und Angehörige einer staatlichen Organisation müssen den Eid vor einem Vorgesetzten und dessen Vertreter aussprechen und schwören, nachdem diese in der Behörde eingestellt worden sind. Wer diesen Eid bricht, macht sich nach StGB § 3.13 strafbar.

2.„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe). “


§ 17. Überprüfung​


Die Leiter der Behörden/ Abteilungen sind für ihre angestellten Beamten verantwortlich und sind daher befugt, diese jederzeit und regelmäßig zu überprüfen/ durchsuchen. Dies dient präventiv gegen illegale Aktivitäten innerhalb der Behörden. So ist eine Einsicht z. B. in das Vorstrafenregister jederzeit möglich und nicht nur bei Einstellung zu überprüfen.


§ 18. Nutzung von Motorblockern​


Die Exekutivbeamten des LSPD, SAHP , FIB, USSS, sowie die Beamten der NG sind dazu berechtigt, Motorblocker zu verwenden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) Das Tatfahrzeug hält nach wiederholtem Auffordern nicht an.
b) Vom Fahrzeug/ Fahrer geht eine akute Bedrohungslage aus, sodass das Fahrzeug umgehend gestoppt werden muss.
c) Die Beamten der NG sich auf dem Gelände des Forts befinden und dort das Fahrzeug stoppen möchten.
d) USSS Agents dürfen die Motorblocker einsetzen, sobald sie sich im Streifendienst mit einer Exekutivbehörde befinden.
e) Den Exekutivbeamten des LSPD, SAHP , FIB, USSS, sowie den Beamten der NG ist das Mitführen und Benutzen der in
§3.16 StGB genannten Motorblockern erlaubt, sofern sie sich im Dienst befinden.

Die Benutzung des Motorblockers ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und muss entsprechend so verwendet werden, dass möglichst keine umliegenden Personen gefährdet werden. Ein Missbrauch dieser Funktion wird mindestens mit dem StVo §10 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet.
 
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