- Joined
- Sep 23, 2021
- Messages
- 1,984
GRP DE 02 | Code of Criminal Procedure - CCP
1. Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt, solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweispflicht einer Tat liegt immer bei der beschuldigenden Seite (Kläger).
a) Ausgenommen hiervon sind durch inseltechnische Videoaufnahmen zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Da diese Aufnahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert werden dürfen, liegt in diesen Fällen die Beweislast seiner Unschuld auf Seiten des Beschuldigten.
2. Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter – ausgenommen Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren – können auch mündlich getätigt werden. Der Sachverhalt des Antrages wird dann vom Richter in der Begründung zusammenfassend aufgestellt. Dies gilt auch für Akten, hier werden nur die wesentlichen Grundlagen notiert.
Miranda-Warnung
§ 1. Der Beschuldigte
1. Der verhaftete oder vorläufig festgenommene Beschuldigte ist unverzüglich, falls keine Gefahr in Verzug ist, durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbehörden über seine Rechte und den Grund seiner Verhaftung zu belehren. Die Belehrung lautet:
“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht einen Anwalt zurate zu ziehen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?”
2. Die Belehrung gilt spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugen als verstanden.
3. Bei einer fehlenden Belehrung dürfen Aussagen als Beweismittel erst ab dem Zeitpunkt gewertet werden, zu dem der Angeklagte über seine Rechte belehrt wurde.
1.Bei Inhaftierung & Gerichtliches Schnellverfahren
§ 2. Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
a) Die angeklagte Person kann ab 1 Wanted einen Anwalt als Beistand hinzuziehen.
Dieser hat eine Anreisezeit von 10 Minuten und maximal 20 Minuten Zeit seinen Mandanten zu vertreten. Sollte der Rechtsbeistand innerhalb der Anreisezeit nicht erscheinen, so dürfen die Beamten mit der Maßnahme fortfahren. Ungeachtet der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes können die Ermittlungsbehörden mit Ihren zulässigen Maßnahmen fortfahren.
Rechtsbeistand darf leisten, wer in Besitz einer staatlich anerkannten Anwaltslizenz von der Anwaltskammer ist.
b) Wird ein Wunsch nach Rechtsbeistand verweigert, oder in nicht angemessener Zeit nachgegangen, so stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.
c) Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Personen nicht übersteigen.
d) Die angeklagte Person darf den Beamten bis zu drei Namen von Rechtsanwälten nennen. Diese werden von den Beamten kontaktiert. Wenn nach insgesamt 3 Anrufen kein Rechtsbeistand erreicht worden ist, muss auf Wunsch ein Pflichtverteidiger vom zuständigen Beamten verständigt werden, der die angeklagte Person dann rechtskräftig vertritt. Wenn kein Pflichtverteidiger zu erreichen ist, muss die angeklagte Person sich selbst verteidigen.
2. Bei ordentlichen Gerichtsverfahren im Strafrecht/Zivilrecht und Ermittlungsverfahren
a) Jede Person hat das Recht vor Gericht und bei Aussagen bei Ermittlungsbehörden einen Anwalt hinzuzuziehen
b) Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Personen nicht übersteigen.
c) Wird ein Wunsch nach Rechtsbeistand verweigert, so stellt dies eine Verletzung Rechtsstaatlichkeit dar. Sollte die Person keinen Anwalt erreichen, so muss sie sich selbst vertreten bzw. die Aussage ohne Anwalt durchführen.
d) Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann auf Antrag ein Teilverfahren abgespalten werden, andernfalls haben alle Beteiligten das Anrecht auf insgesamt 2 Anwälte.
e) Sofern ein Anwalt sein Mandat niederlegt, kann dieser durch einen neuen Rechtsbeistand ausgetauscht werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss sich der Beschuldigte bis zum Eintreffen eines neuen Rechtsbeistandes selbst vertreten. Die Verhandlung kann hierfür auf Antrag für 15 Minuten unterbrochen werden.
1. Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor einem Richter zu erklären. Ihm steht es zu, seine Rechte durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
§ 3. Gewährung rechtlichen Gehörs
1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
§ 4. Grundsatz im Umgang mit Beschuldigten
2. Jeder Beschuldigte hat, sobald ihm Handschellen angelegt werden, Anspruch auf Beendigung der Ermittlung innerhalb angemessener Frist. Sofern kein Anwalt zu Rate gezogen wird, ist der Beschuldigte vorläufig freizulassen, wenn innerhalb von 25 Minuten keine Inhaftierung stattfinden kann. Ein eventuell notwendiges Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung einzuleiten.
3. Die Einsatzkräfte sind berechtigt nach einer Verwarnung oder nach akuter Bedrohungslage den Schusswaffengebrauch einzuleiten.
1. Die Festsetzung von Personen durch die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist für die Dauer der Erfassung ermittlungs-relevanter Daten zulässig.
§ 5. Festsetzung
2. Sofern die Person erkennungsdienstlich behandelt wurde, oder spätestens nach 2 Stunden, ist ihr ein außergerichtliches Verfahren nach Titel 17 anzubieten. Kann keine Einigung getroffen werden, ist der Person eine Freilassung auf Kaution anzubieten. Die Kaution beträgt 300% der Mindeststrafe.
3. Von Ziffer 2 dieses Titel sind Personen ausgeschlossen, nach welchen gefahndet wird, welche sich Melde- oder Hafteinlagen widersetzt haben, oder innerhalb der letzten 48 Stunden aufgrund des gleichen Tatvorwurfs erneut straffällig wurden. Ausnahmen werden durch das Gericht entschieden.
4. Eine bewusste Herauszögerung einer Abarbeitung einer festgesetzten Person stellt eine Dienstverletzung dar und ist strafbar.
5. Personen, welche bei ihrer Festsetzung aufgrund einer Strafsache bereits eine offene Akte besitzen, sind in Untersuchungshaft zu nehmen, bis der 1. Fall im Direkt Urteilsverfahren abgehandelt wurde.
1. Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung einer Person, bei welcher eine Festsetzung nach Titel 5 nicht ausreichend ist oder welche die Kautionssumme nicht entrichten kann. Auch für Vorgänge im Zusammenhang einer Ermittlung (z.B. Durchsuchungsbeschlüsse) finden im Rahmen einer Untersuchungshaft statt. Zweck und Begründung der Untersuchungshaft muss ein laufendes Ermittlungsverfahren sein. Ein Untersuchungshaftbefehl muss immer schriftlich erfolgen und ist auf Verlangen dem Beschuldigten auszuhändigen. Ein Untersuchungshaftbefehl kann durch einen Haftbefehl abgelöst werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, aufgrund der schwere der Tat aber eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr besteht. Der Untersuchungshaftbefehl muss spätestens 2 Stunden nach Festnahme in Schriftform vorliegen.
§ 6. Untersuchungshaft
2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchungshaft von bis zu 2 Stunden anordnen. Sollte weder ein Richter noch Staatsanwalt im Dienst sein, kann diese vorläufig von den Exekutivbehörden für 24 Stunden ausgestellt werden, muss aber unverzüglich einem Staatsanwalt vorgelegt werden.
Ein Untersuchungshaftbefehl muss folgendes enthalten:
Der klare Hinweis, dass es sich um einen Untersuchungshaftbefehl handelt.
Personendaten der zu inhaftierten Person.
Die Fallnummer ersatzweise Datum/Uhrzeit des Polizeiberichts.
Begründung für den Untersuchungshaftbefehl.
Unterschrift der ausstellenden und ggfs. verlängernden Person.
Beginn und Ende des Untersuchungshaftbefehls.
3. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er, sofern ein Richter im Dienst ist, die gerichtliche Haftprüfung beantragen, ob der Untersuchungshaftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.
4. Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, wird nicht zwangsläufig an das endgültige Strafmaß angerechnet.
5. Eine vorzeitige Freilassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution kann unter gewissen Voraussetzungen durch einen Richter genehmigt werden.
Als Kautionshöhe wird die zu erwartende Strafe (+/- 300%) angesetzt.
Eine Freilassung auf Kaution kann gegen Auflagen (z.B. Meldepflicht) möglich sein.
Als Kautions-Gegenstand ist zulässig:
Geldmittel
Eine Freilassung auf Kaution bedarf der Schriftform.
6. Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Verfahren einer vorhergehenden Anklage abgeschlossen wurde, ist das Recht auf Kaution verwehrt.
7. Personen mit einem Fahndungsaufruf werden nach Ihrer Ergreifung ebenfalls in Untersuchungshaft genommen. Hierfür bedarf es keines separaten Untersuchungshaftbefehls. Die maximale Inhaftierungsdauer aufgrund einer Fahndung ohne weitere Maßnahmen beträgt 2 Stunden.
1. Ein Haftbefehl wird von einem Richter ausgestellt, wenn eine Person sich der Freiheitsstrafe entzieht, akute Flucht-/Verdunklungsgefahr besteht, oder den zu einem Gerichtsverfahren angeordneten Auflagen nicht nachkommt. Dabei unterscheidet sich der Haftbefehl vom Untersuchungshaftbefehl insoweit, als in diesem eine sofortige Überführung ins Gefängnis angeordnet wird und eine Kaution ausgeschlossen ist. Ein Haftbefehl muss bei der Verhaftung schriftlich vorliegen.
§ 7. Haftbefehle
2. Darin anzugeben sind:
Personendaten der zu inhaftierten Person
Die Fallnummer.
Begründung für den Haftbefehl.
Unterschrift des Richters.
Beginn und Ende des Haftbefehls.
1. Bei Personen, welche als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig sind, kann eine Durchsuchung von Gebäuden/Räumen, von Sachen, von Fahrzeugen oder seiner Person, sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln, durchgeführt werden.
§ 8. Durchsuchungen bei Beschuldigten
2. Eine Durchsuchung von Personen, Gebäuden/Räumen, Fahrzeugen, oder Sachen bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Generalstaatsanwalts und / oder sein Stellvertreter / Gouverneur, in Abwesenheit einer aktiven Regierung wird der Durchsuchungsbefehl durch den Leiter der FIB-Abteilung ausgestellt, sofern keine Gefahr im Verzug liegt. Sofern die Durchsuchung aufgrund von Gefahr in Verzug erfolgt, ist spätestens nach 24 Stunden nachträglich ein Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, ansonsten sind die Beweismittel nicht rechtsgültig.
3. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen, sofern gegen ihn kein Haftbefehl erlassen wurde. Sofern möglich, ist ihm der Beschluss auf Verlangen vorzulegen.
4. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind diese sicher zu stellen.
5. Durchsuchungen der Person, oder des geführten Fahrzeuges, bedürfen keines schriftlichen Beschluss, soweit der dringend Tatverdächtige unmittelbar nach dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt aufgegriffen wurde. Eine unrechtmäßige Durchsuchung ist strafbar und aufgefundene Beweismittel sind nicht zulässig.
6. Zur Prävention von sexuellen Übergriffen haben Frauen auf Wunsch das Recht, von einer Frau durchsucht zu werden, sofern eine weibliche Beamtin vor Ort verfügbar ist und keine Gefahr im Vollzug (z.B. durch ein Schussgefecht) besteht.
1. Eine Identitätsfeststellung ist dann zulässig, wenn ein begründbarer Verdacht besteht, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist oder über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrollen durch (Teil-)Exekutivbehörden darf eine Identitätsfeststellung durchgeführt werden.
§ 9. Identitätsfeststellung
2. Jedermann ist verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die Exekutive hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
3. Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, wird diese Person mit angemessenem Zwangsmittel (z.B. Festsetzung) die Identität festgestellt werden.
1. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
§ 10. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
2. Kann der Besitzer eines Sachguts zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.
3. Befinden sich die Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können diese beschlagnahmt werden.
1. Die Anzeige eines Verbrechens, sowie eine Strafanzeige, können schriftlich oder mündlich bei den Ermittlungsbehörden eingereicht werden.
§11. Strafanzeige
1.1. Es muss von Seiten der Ermittlungsbehörden aber schriftlich dokumentiert werden. Folgende Punkte müssen enthalten sein:
- Name des Anzeigeerstatters und Reisepassnummer + Telefonnummer
Aussage in kurzen Sätzen (Wenn schriftlich erfolgt, entfällt dieser Punkt)
Name des Beamten und Reisepassnummer der die Anzeige aufgenommen hat
Datum und Uhrzeit
2. Ein schriftlicher Strafantrag kann direkt bei der Regierung eingereicht werden.
3. Sofern die Staatsanwaltschaft oder andere Exekutivbehörden Kenntnis einer Straftat erlangen, sind diese kraft Gesetzes verpflichtet, auch ohne Strafanzeige, eine Strafverfolgung einzuleiten. Die angesetzten Maßnahmen der Ermittlung müssen im Verhältnis zur angenommenen Strafe stehen.
1. Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einem Richter oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz aufgeführte Ausnahme vorliegt. Das grundlose Fernbleiben ist strafbar.
§ 12. Zeugen & Zeugenschutz
2. Zeugen haben das Recht die Aussage zu verweigern, wenn diese sich oder direkte Angehörige dadurch belasten würden und müssen über dieses Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt werden.
3. Zeugen haben die Möglichkeit, wenn der angesetzte Termin für sie nicht einzuhalten ist, über die Regierung ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und dem Richter vorlegen zu lassen.
4. Sofern die Informationen der Zeugen durch Dritte, bspw. Informanten für Journalisten oder Ermittlungsbehörden entstammen, hat der Zeuge Anrecht, diese Beweise direkt dem Richter unter Benennung des eigentlichen Zeugen vorzulegen. Dieser prüft die Aussagen und gibt diese vor Gericht unter Wahrung der Anonymität weiter. Rückfragen haben von den Verfahrensbeteiligten an den Richter vor Beginn der Verhandlung gestellt zu werden. Gleiches gilt auch für Personen, welche aufgrund beruflicher Verschwiegenheit (z.B. Ärzte) die Aussage verweigern können. Hier bedarf es einer Interessenabwägung durch den vorsitzenden Richter.
5. Zeugen werden vor Ihrer Aussage vor einem Staatsanwalt oder vor Gericht über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Dazu gehört die Aufklärung über das Wahrheitsgebot von Zeugenaussagen und die entsprechende Belehrung mit den Worten:
“Sie sind kraft Gesetzes verpflichtet die Wahrheit zu sagen und nichts als die Wahrheit, (so wahr Ihnen Gott helfe). Sie haben das Recht zu schweigen, sofern Sie durch Ihre Aussage sich oder einen nahen Angehörigen einer Straftat bezichtigen müssten. Sofern Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden haben, antworten Sie mit den Worten: ‘Ich schwöre’.”
6. Es erfolgt eine Belehrung über strafrechtliche Folgen von:
Falschaussagen
unvollständigen Aussagen
falschen Verdächtigungen
Beeinflussungen
7. Es besteht die Möglichkeit einer Vereidigung, welche ein Gericht auf Antrag, oder bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt, veranlassen kann. Falschaussagen unter Eid wirken schwerer, als ohne Eid und können mit Geld- und/oder Haftstrafe geahndet werden.
8. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Beamter, wurde sich auf die Einhaltung der Gesetze und des Rechtsstaats verpflichtet. Eine Falschaussage eines Beamten stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß dar, welcher strafbar ist.
9. Eine Beeinflussung von Zeugen stellt eine strafbare Handlung dar, unabhängig von der Art der Umsetzung.
10. Personen, welche als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten, können bei begründetem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben unter Zeugenschutz gestellt werden. Zeugenschutz kann durch die Staatsanwaltschaft oder in Vertretung durch die Directoren des Federal Investigation Bureaus veranlasst werden.
11. Sofern ein Zeuge die Aussage verweigert, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kann ein Gericht eine sogenannte Beugehaft verhängen, bis der Zeuge bereit ist auszusagen. Dies muss stets unter der Abwägung der Verhältnismäßigkeit passieren.
1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden haben die Möglichkeit, im Rahmen von Ermittlungsverfahren Informanten einzusetzen. Diese bekommen eine schriftliche Vereinbarung von der Exekutivbehörde. Die Vereinbarung muss von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter genehmigt werden.
§ 13. Informanten
2. Informanten können im Rahmen der Strafverfolgung Zugeständnisse gemacht werden, sofern diese für Ihre Tätigkeit notwendig sind. (bspw. illegaler Waffenbesitz).
3. Informanten haben sich jederzeit über Ihren Mittelsmann zu Anfragen zu äußern und die gewonnenen Informationen offen zu legen, andernfalls machen diese sich der Beihilfe strafbar.
4. Personen, welche im Gegenzug zu ihrem eigenen Ermittlungsverfahren als Informant auftreten wollen, können nach der erfolgreichen Verfolgung anderer Straftaten entsprechende strafmildernde Zugeständnisse durch die Staatsanwaltschaft erhalten.
5. Der Informanten-Status muss immer fallbezogen sein und endet automatisch nach Abschluss der Ermittlung. Darüber ist der Informant in Kenntnis zu setzen.
1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, sobald die Vorgaben des §11 erfüllt sind.
§ 14. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
3. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat absehen,
wenn dazu ein Antrag mit einer entsprechenden Begründung gestellt wird,
wenn die Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat im Vordergrund steht.
1.Allgemein
§ 15. Beweise & Beweismittel
a) Bei Beweismitteln muss eine nachvollziehbare Dokumentation der Beweismittelkette vorliegen, damit diese anerkannt werden können.
b) Die Freiheit des Willens oder Erinnerungen des Beschuldigten dürfen nicht durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei oder durch Hypnose beeinträchtigt werden. Zwang darf nur angewandt werden, soweit dies das Recht zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das falsche Versprechen eines Vorteils sind verboten. Das Verbot gilt ebenfalls bei Einwilligung des Beschuldigten, diese Aussagen verwenden zu dürfen.
c) Aufnahmen von Bodycams aus einem 24/7 oder Drohnenaufnahmen können nach Validierung durch einen Richter verwendet werden.
d) Die Verteidigung hat jederzeit das Recht, Einsicht in die geschützte, aktuelle Ermittlungsakte sowie Beweismittel-Nachweise zu erhalten.
e) Aussagen von Personen unter Schutz, passive Erkenntnisse aus Ermittlungen oder geschwärzte Ermittlungsakten können unter Verschluss gehalten werden. Mit einem Antrag bei Gericht kann der Anwalt die Schwärzung der Akten aufheben lassen. Die Aufhebung der Schwärzungen obliegt einzig dem Richter. Ein Richter hat jederzeit volles Einsichtsrecht.
2.Gerichtsverfahren im Strafrecht und Zivilrecht
a) Alle fallrelevanten Beweise müssen vor Beginn der Hauptverhandlung über die Gerichtsakte zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden, damit eine Prüfung der Verfahrensbeteiligten im angemessenen Zeitrahmen möglich ist. Beweise außerhalb dieser Frist bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden Richters.
b) “Last-Minute-Beweise”, welche erst während einer Verhandlung präsentiert werden, bedürfen die Zustimmung des Vorsitzenden Richters. Erfolgt diese Zustimmung nicht, sind diese unzulässig und werden in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
c) Die Verteidigung hat jederzeit das Recht, Einsicht in die geschützte, aktuelle Gerichtsakte sowie Beweismittel-Nachweise zu erhalten.
1. Ein Verfahren kann zu jedem Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter eingestellt werden, sofern
§ 16. Einstellung des Verfahrens
der Staatsanwaltschaft eindeutige Entkräftungsbeweise vorliegen,
die Verteidigung einen Antrag stellt, da das Ermittlungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse bringt und auf derzeitiger Basis keine Anklage möglich ist oder
ein Verfahren aufgrund von Geringfügigkeit nicht vor Gericht behandelt werden sollte.
2. Eine Einstellung des Verfahrens nach Beginn der Hauptversammlung muss bei Gericht beantragt werden.
1. Bei Gerichtsverfahren und laufenden Ermittlungsverfahren
§ 17. Außergerichtliche Verfahren
a) Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen klagender und angeklagter Partei ist auch ohne Hauptverhandlung möglich, sofern sich beide Parteien auf ein Ergebnis einigen und dies schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterschrieben dem zuständigen Richter vorgelegt wird. Der außergerichtliche Vergleich ist mit Unterschrift der beiden Parteien vorläufig rechtskräftig. Nach formaler Prüfung durch einen Richter wird der außergerichtliche Vergleich rechtskräftig. Bei diesem Verfahren ist jegliches Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsverfahren ausgeschlossen, sofern es nicht explizit anders geregelt wird.
2. Bei direkten Inhaftierungen durch Exekutivbeamte
a)Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Beamten und der angeklagten Partei ist vor der Inhaftierung möglich.
b) Bei einem Vergleich einer Straftat von 4★ oder darüber muss vom Anwalt nachträglich ein Dokument bei einem Richter eingereicht werden, um den Vergleich zu prüfen.
1. Als abwesend gilt jemand:
§ 18. Verfahren gegen Abwesende
a) Wenn der Aufenthaltsort eines Beschuldigten seit mindestens 3 Tagen unbekannt ist und somit eine Anwesenheit vor dem zuständigen Gericht nicht möglich ist. Der Verteidiger kann dann als Vertreter des Abwesenden auftreten.
b) Wenn diese Person, unentschuldigt beim bestätigten Gerichtstermin fehlt.
c) Wenn diese Person, welche sich nicht binnen 3 Tagen nach der Freilassung auf Kaution selbst oder mittels Rechtsbeistand bei der Regierung bezüglich eines Gerichtstermins meldet.
2. Entscheidungen, die in Anwesenheit oder Abwesenheit der betroffenen Person gefällt werden, müssen ihr durch eine Abschrift bekannt gemacht werden.
3. Die entsprechenden Fristen (bspw. Revision) gelten ab Kenntnisnahme des abwesenden Verurteilten.
4. Sofern dem Gericht eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt dargestellt wurde, und der Anwalt seit mindestens 3 Tagen nicht erreichbar ist, so gilt die beschuldigte Person ebenfalls als abwesend. Ausgenommen davon ist, wenn sich der Beschuldigte selbst bei der Regierung meldet.
1. Die Entscheidung ob ein Schnellverfahren oder Gerichtsverfahren stattfindet wird vom Richter entschieden, Anklage und Verteidigung können einen Antrag auf Verfahrensänderung stellen.
§ 19. Gerichtsordnung
2. Für eine Gerichtsverhandlung ist die Auslastung, die aktuellen Mitarbeiter und ihre Zuständigkeit zu beachten.
3. Ein Gerichtsverfahren sollte zeitnah nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung eingeleitet werden.
4. Bei einem Verfahrensfehler ist der Fall von vorne zu verhandeln und gegebenenfalls zu Prüfen ob ein Richterwechsel stattfinden muss. Das bisherige Urteil wird bis zum Abschluss des neuen Verfahrens ausgesetzt. Ob eine Untersuchungshaft ansteht, entscheidet der aufnehmende Richter.
Ein Verfahrensfehler kann vom zuständigen Richter auf Antrag überprüft werden und im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens führen.
Verfahrensfehler sind unter anderem:
- Unbefangenheit des Richters: Wenn ein Richter, der wegen Befangenheit abgelehnt wurde, dennoch an der Urteilsfindung aktiv mitwirkt.
- Beteiligung von ausgeschlossenen Personen: Wenn eine befangene Person an den Ermittlungen / Schuldspruch beteiligt war.
- Unbefugtes Verfahren: Wenn das Verfahren ohne rechtliche Grundlage oder gegen gesetzliche Bestimmungen durchgeführt wird.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs: Wenn einer der Beteiligten nicht ordnungsgemäß gehört oder angehört wurde.
- Falsche Beweiswürdigung: Wenn die Beweise unvollständig, immense Widersprüche oder gegen gesetzliche Bestimmungen bewertet werden oder eine nachweisliche Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen vorliegt.
- Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts: Wenn das Gericht nicht nach den gesetzlichen Vorschriften besetzt ist.
- Verletzung des Verfahrensrechts: Wenn grundlegende Verfahrensregeln nicht eingehalten werden, z.B. Fristversäumnisse oder fehlende Zustellung von Schriftsätzen.
- Verzögerungen im Verfahren: Wenn es zu unverhältnismäßig oder unbegründeten Verzögerungen im Verfahrensablauf kommt. (z.B. Akteneinsichten, Aktenlöschungen)
- Verletzung der Zuständigkeitsregeln: Wenn das Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde geführt wird, die nicht zuständig ist.
- Mangelnde Begründung von Entscheidungen: Wenn gerichtliche Entscheidungen nicht schlüssig begründet werden.
- Verletzung der Verteidigungsrechte: Wenn die Rechte des Angeklagten oder der Verteidigung nicht gewahrt werden.
- Fehlerhafte Ladung oder Zustellung: Wenn Beteiligte nicht ordnungsgemäß geladen oder informiert werden.
6. Vor Gericht ist ein angemessener Kleidungsstil einzuhalten. Es ist dem Richter erlaubt unangemessen gekleidete Personen aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen. Für Anwälte, Staatsanwälte und Richter gilt formelle Kleidung, alle anderen Teilnehmer und Besucher eines Verfahrens haben sich angemessen zu kleiden.
7. Vor Beginn einer Verhandlung ist auf die Gerichtsordnung, und dass Brillen, Hüte und anderweitige Gesichtsbedeckungen abzunehmen sind, wenn sie nicht medizinisch verordnet sind, hinzuweisen. Die medizinische Anordnung kann vom Richter verlangt werden. Ebenfalls sind Mobiltelefone auszuschalten oder stumm zu stellen.
8. Bei Nichteinhaltung der Gerichtsordnung oder bei Störung des Verfahrens kann der Richter ein Bußgeld verhängen, welches am Ende der Verhandlung gezahlt werden muss. Bei groben Verstößen ist ein Ausschluss aus dem Gerichtssaal zulässig.
9. Die Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind in der Regel öffentlich. Das Gericht kann den Ausschluss von der Öffentlichkeit nach eigenem Ermessen festlegen.
10. Jedes Gerichtsverfahren muss nachweisbar dokumentiert und protokolliert werden.
11. Die Regierung veröffentlicht Termine für Gerichtsverhandlungen. Bei Freilassungen auf Kautionen oder bei Berufungsanträgen muss unmittelbar ein Vorschlag auf einen veröffentlichten Gerichtstermin hinterlegt werden.
1. Gerichtliches Schnellverfahren
§ 20. Gerichtliches Schnellverfahren & Direkturteilsverfahren
a) Es findet keine außergerichtliche Einigung statt, jedoch befindet sich ein Richter im Dienst.
b) Der Richter handelt den Fall direkt beim Angeklagten oder dessen Rechtsbeistand in Anwesenheit mit einem Staatsanwalt, in Vertretung einem Exekutivbeamten ab. Es werden vom Richter im mündlichen Verfahren beide Seiten gehört und anschließend ein Urteil gefällt.
c) Ein gerichtliches Schnellverfahren kann auch auf Wunsch der beschuldigten Partei stattfinden, sofern eine Abhandlung mittels Strafbescheid durchgeführt werden soll oder wurde.
d) Im Zuge eines gerichtlichen Schnellverfahrens kann auf eine schriftliche Akte verzichtet werden. Die Sachverhaltsschilderung ergeht aus der Urteilsbegründung.
2. Direkturteilsverfahren
a)Ein Direkturteilsverfahren kann auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft beantragt werden, sofern die Beweislast unwiderlegbar ist und eine vollständige schriftliche Beweisdokumentation vorliegt.
b) Ein Direkturteilsverfahren kann auch in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Rechtsbeistandes durchgeführt werden.
c) Ein Richter kann den Antrag ablehnen und ein Gerichtsverfahren nach CCP §20 Abs. 1 oder CCP §21 anordnen.
d) Ein Direkturteilsverfahren kann auch auf Wunsch der beschuldigten Partei stattfinden.
Präambel: Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
§ 21. Gerichtsverfahren im Strafrecht
Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.
Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Es kann zu jedem Zeitpunkt ein Antrag von beiden Parteien an das Gericht gestellt werden.
Ein ordentliches Gerichtsverfahren ist nur auf Antrag, von Gesetzes Wegen oder bei Rechtsmitteln vorgesehen.
1. Ein Gerichtsverfahren im Strafrecht findet nach folgendem Ablauf und Bestimmungen statt.
Eröffnung der Verhandlung durch den vorsitzenden Richter. Dabei muss die Verfahrensnummer, die aktuelle Uhrzeit auf die Minute genau und das Datum genannt werden. Sollte das Verfahren unterbrochen oder vertagt werden, ist erneut auf Verfahrensnummer, Datum und Uhrzeit hinzuweisen.
Es folgt eine Belehrung über die Gerichtsordnung.
Überprüfung der Anwesenheit. Zu der Gerichtsverhandlung müssen die Verteidigung, mindestens bestehend aus dem Angeklagten, sowie die Anklage, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, anwesend sein. Die Verhandlung kann vertagt werden, wenn aufgrund des Fernbleibens von geladenen Zeugen eine Verhandlung nicht möglich ist.
Vor Beginn der Anklageverlesung müssen alle Zeugen außerhalb des Gerichtssaals sein.
Es folgt die Verlesung der Anklageschrift, in welcher die Tatvorwürfe und der Sachverhalt vorgetragen werden muss.
Stellungnahme der Verteidigung. Die Verteidigung bekommt hier die Chance, sich zu den Vorwürfen zu äußern .
Beweisaufnahme. In der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft alle Beweise, die für oder gegen die Tat des Angeklagten sprechen aufzuführen. Die Verteidigung kann im Anschluss an die Beweisführung der Staatsanwaltschaft noch eigene Beweise vorbringen. Das Verhör eines Zeugen findet grundsätzlich nach einem sogenannten Kreuzverhör statt.
Bei der Vorlage eines Beweismittels hat der Staatsanwalt oder Verteidiger die Möglichkeit Rückfragen zu stellen.
Bei einer Zeugenbefragung beginnt der Ladende mit der Befragung. Anschließend hat die Gegenpartei das Fragerecht. Wenn diese auch mit ihren Fragen durch ist, darf der Richter noch eigene Nachfragen stellen, oder der ladenden Partei ein zweites Fragerecht einräumen.
Nach der Beweisaufnahme dürfen keine Anträge mehr vorgebracht werden.
Ist die Beweisaufnahme geschlossen beginnt die Vorbereitung auf das Plädoyer. Dafür kann die Verhandlung auf Antrag für bis zu 10 Minuten pro Angeklagten als Vorbereitung, maximal 30 Minuten, unterbrochen werden. Nach der Wiederaufnahme beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer.
Nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft hält die Verteidigung ihr Plädoyer. Die Staatsanwaltschaft hat das Erwiederungsrecht.
Nach Abschluss der Erwiderung zieht sich der Richter zur Urteilsfindung zurück. Während dieser Phase ist die Verhandlung zu unterbrechen und der Richter darf nicht gestört werden.
Die Urteilsverkündung erfolgt durch den Richter, welcher sein Urteil verkündet. Die schriftliche Ausführung kann bis zu 2 Tage später erfolgen. Das Urteil ist ab Urteilsverkündung vorläufig rechtskräftig und nach 48 Stunden ab schriftlicher Ausführung rechtskräftig.
Last edited by a moderator: