Als üble Nachrede (§ 186 StGB) gilt die Verbreitung einer unwahren Tatsache, die einen anderen Menschen in der Öffentlichkeit schlecht macht. Eine Tatsache ist eine konkrete Sachlage, die man nachprüfen und beweisen kann. Auch wenn der Beschuldigte glaubt, dass er die Wahrheit sagt, kann dies...
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