2.1 Widerstand gegen Exekutivbeamte
Wer einem Exekutivbeamten oder Teilexekutivbeamten, der zur Durchsetzung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Androhen oder Anwenden von Gewalt/Flucht...