Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

IMPORTANT DE 02 | Bürgerliches Gesetzbuch - BGB

Status
Not open for further replies.

Justin Winter

Chief Administrator
Chief Administrator
Joined
Sep 23, 2021
Messages
1,832

GRP DE 02 | Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1. Begriffsdefinition


1. Bürger: Jeder im Staate San Andreas nachweisbare natürliche Person. Nachweisbar anhand des Reisepasses.
2. Gläubiger: Personen, die Forderungen an einen Schuldner hat.
3. Reisepass: Ein von jedem Bürger im Besitz befindliches Dokument, welches bei der Einreise übergeben wurde.
4. Verbraucher: Verbraucher ist jeder natürliche Bürger, welcher ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
5. Unternehmer: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2. Ausweispflicht


1. Jeder Bürger ist verpflichtet, seinen Reisepass mit sich zu führen.

§ 3. Geschäftsfähigkeit


1. Geschäftsfähig ist jeder, wenn nicht anders in Abs 2. geregelt
2. Geschäftsunfähig ist:
a. wer nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat
b. wer sich in einem medizinisch nachweisbaren zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach, ein vorübergehender ist.
c. Die Willenserklärung, selbstständig Rechtsgeschäfte abzuschließen sowie Verträge zu schließen oder zu kündigen, ist bei einer zu dem Zeitpunkt nachweislichen Geschäftsunfähigkeit nichtig.

§ 4. Gesetzliches Verbot


1. Ein Rechtsgeschäft Privat oder Geschäftlich, das gegen geltende Gesetze verstößt, ist nichtig, wenn sich nichts
anderes aus dem Gesetz ergibt.

§ 5. Schikaneverbot


1. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§ 6. Unbestellte Leistung


1. Eine unbestellte Leistung liegt dann vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Waren zusendet oder sonstige Leistungen anbietet, die dieser nicht bestellt hat, ihm also ohne zurechenbare Aufforderung zugehen.
2. Gesetzliche Ansprüche sind nicht zwangsläufig ausgeschlossen, wenn die Leistung für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

§ 7. Schadensersatz


1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
3. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
4. Der zu entsetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, sofern der Schaden auf Grundlage einer Dienstleistung zurückzuführen ist. Als entgangenen Gewinn gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dokumentationspflicht liegt beim Antragsteller.
5. Ist ein Schaden kein Vermögensschaden, so kann die Entschädigung in Geld nur in die durch das Gesetz bestimmten Fälle gefordert werden.
6. Ist der Beschädigte beim entstehen des Schadens auf einer Art und Weise beteiligt oder hat mit seiner Handlung dazu beigetragen/mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das Gericht kann bei anhaltender Unstimmigkeiten anhand der vorhandenen Beweislage eine Mehrheit der Schuld einer Partei festlegen.
7. Schadensersatz kann dann statt der Leistung vom Gläubiger unter Voraussetzungen verlangt werden, wenn:
a. wegen nachweislich nicht erbrachter Leistung
b. wegen nachweislich zu später Lieferung
c. wegen nachweislich falscher Lieferung

8. Sollte Zweifel bestehen, so kann auf Antrag bei der Richterschaft ein durch die Regierung vereidigter Gutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe hinzugezogen werden.

§ 8. Verträge


1. Ein Vertrag ist die von mindestens zwei Personen sowie Unternehmen über die Herbeiführung einer Rechtsfolge. Ein Vertrag basiert auf zwei zustimmende Willenserklärung, womit sich die Parteien rechtlich absichern.
2. Ein Vertrag kann schließen, wer nach BGB §3 Geschäftsfähig ist und nicht als Geschäftsunfähig eingestuft wird oder ist. Ebenso ist die Art und Weise des Vertrages und der Inhalt frei gestaltbar, sofern beide Parteien im Sinne des Gesetzes zustimmen und keine geltenden Gesetze dabei umgangen oder gar gebrochen werden.
3. Folgende Arten von Verträgen sind möglich:

a) Arbeitsvertrag
b) Dienstvertrag
c) Kauf, Miet- Leihvertrag
d) Staatsvertrag
e) Kreditvertrag

§ 9. Allgemeines Vertragsrecht


1. Ein Vertrag (ausgenommen Arbeitsvertrag) muss alle Vertragspartner sowie eine Unterschrift mit Ort und Datum enthalten.
2. Die Leistungsbeschreibung - zum Zweck des Vertrags - muss klar erkenntlich sein.
3. Sofern eine Vergütung vereinbart wird, muss diese klar geregelt werden.
4. Die Laufzeit des Vertrages muss schriftlich festgehalten werden.
5. An einen Vertrag sind alle Vertragspartner gebunden, es sei denn, der Vertrag sieht Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor. Sollte der Fall eintreten, ist der gesamte Vertrag in seiner Wirkung nichtig und nach StGB §3 Abs. 11 Verstoß gegen das Vertragsrecht ahnbar.
6. Ein Vertrag kann jederzeit schriftlich durch alle Parteien gekündigt werden, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen bezüglich Kündigungsfristen getroffen.
7. Es ist möglich, Verträge von einem Richter beglaubigen zu lassen, um die Klarheit der Rechtsgültigkeit des Vertrages hervorzuheben.
8. Die Verhältnismäßigkeit der Verträge muss stets gegeben sein.
9. Verträge gem. § 8 Abs. 3 (d) Staatsvertrag können unter Umständen der Geheimhaltung unterliegen und für die Öffentlichkeit oder dritte zur Sichtung verwehrt werden.

§ 10. Kreditverträge


1. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, sofern nicht anders vereinbart, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
2. Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je einer Woche und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Monats zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
3. Bei einem Kreditvertrag müssen die Namen des Darlehensgeber, Darlehensnehmer und optional eines Notars benannt werden.
4. In dem Kreditvertrag muss die Summe des zur Verfügung gestellten Betrages ersichtlich sein.
5. Die Dauer des Kreditvertrages muss definiert sein.
6. Die Rückzahlung muss definiert werden
7. Ort Datum und Unterschriften aller Beteiligten Parteien müssen enthalten sein.

§ 11. Versprechen


1. Wer durch schriftliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die vereinbarte Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat.

§ 12. Tier-Naturschutz


1. Unter dem Tierschutz fallen alle Tiere.
2. Das Verletzen und Quälen von Tieren ist verboten
3. Bei einem Angriff durch ein Tier auf ein Mensch, kann im Sinne des StGB §1 Abs. 4 Notwehr gehandelt werden.

§ 13. Hausrecht


1. Jeder Bürger besitzt über sein eigenes oder gemietetes Grundstück mit der entsprechenden Immobilie die Entscheidungsgewalt über den Zutritt.
2. Besitzer des Hausrechts dürfen anderen Personen oder Unternehmen die Durchsetzung des Hausrechts übertragen.
3. Eine Übertragung des Hausrechts muss vertraglich geregelt sein, auch wenn der Dienst von beiden Parteien ohne Vergütung vereinbart wird.
4. Insofern das LSPD oder das SAHP - im jeweiligen Zuständigkeitsbereich - ein Hausrecht durchsetzen soll, ist eine mündliche Willenserklärung zwischen Besitzer und der Behörde ausreichend.
5. Das im Abs. 4 definierte Recht kann auf Antrag von jedem Bürger zur Überprüfung der Ausführung des Hausrechts bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
6. Der Staatsanwaltschaft ist es - unter Beachtung des Abs. 5 - gestattet, die im Abs. 4 definierte Ausführung mit Angaben von Gründen, aufzulösen.
a. Die Auflösung bedarf der Schriftform mit schlüssigen Gründen
7. Aufgrund von Gefahr in Verzug ist es Beamten gestattet ein Privatgrundstück ohne Beschluss zu betreten.

§ 15. Hausverbot


1. Entsprechend §13 Hausrecht ist ein Besitzer oder Mieter berechtigt, jeder Person ein Verbot zu erteilen, dieses befriedete Grundstück zu betreten (Hausverbot).
2. Bei Unternehmen und Gebäuden des öffentlichen Interesses sind die jeweiligen Angestellten/Mitarbeiter berechtigt, ein Hausverbot unter angaben von Gründen auszusprechen.
3. Ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot ist auf Antrag ahnbar, sofern es keine bereits im Gesetz definierte Sperrzone darstellt.
4. Ein ausgesprochenes Hausverbot gilt 24 Stunden.

§ 16. Notarielle Beurkundung


1. Die notarielle Beurkundung wird ausschließlich durch ein Richter vorgenommen.
2. Sofern ein Antrag, Vertrag oder ähnliches zur notariellen Beurkundung der Richterschaft vorgelegt wird, so ist der Antrag oder Vertrag bindend rechtens.
3. Rechtsmittel gegen ein vom Notar beurkundetes Dokument ist auf Antrag der nächsthöheren Instanz einzureichen oder einreichen zu lassen.

§ 17. Datenschutz


1. Geltendes Recht und Strafen greifen auch in Bezug auf den Inhalt des Ingram’s, des Lifeinvaders sowie das Schalten von Anzeigen.
2. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nicht, wenn nichts anderes geregelt, weitergegeben werden.
3. Es ist verboten, sich der Identität eines anderen zu bemächtigen.
4. Im Sinne dieses Gesetzes ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

§ 18. Zivilrechtsverfahren


1. Gem. CCP § 19 Abs. 5 Gerichtsordnung bedarf eines Verfahrens im Zivilrecht eine Anklage, welche durch ein Anwalt erfolgen muss.
2. Zivilrechtsverfahren erfordern eine Gebühr.
3. Die Gebühren betragen 10% des Streitwertes, diese sind bei der Einreichung der Klage zu bezahlen.
4. Wer vollumfänglich in einem Rechtsstreit das Recht zugesprochen bekommt, kann gegen den Parteigegner ein Kostenfestsetzungsbeschluss festsetzen lassen und hat dadurch Erstattungsanspruch aller ihm entstandenen Kosten.
5. Die Kostenaufstellung beinhalten unter anderem die Gebühr des Streitwertes.
6. Es herrscht Zahlungspflicht
7. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Partei, kann ein Ratenvertrag bis zur Zahlung Herstellung auferlegt werden.
8. Der Ablauf einer Zivilklage obliegt dem zuständigen Gericht und den dazu betrauten vorsitzenden Richter.
9. Alle Bürger dieses Staates sind verpflichtet eine Klage entgegen zu nehmen, sofern sie von einem Staatsanwalt dazu aufgefordert werden. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so machen sie sich nach § 2.3 StGB Behinderung von Ermittlungsverfahren strafbar.



§ 19. Eherecht


1. Voraussetzungen für die Eheschließung
  1. Beide Personen müssen bei der Eheschließung volljährig sein
2. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn
  1. eine der betroffenen Personen verheiratet ist oder
  2. die betroffenen Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Mutter und Sohn) oder wenn sie Geschwister sind.
3. Mit der Eheschließung haben die Eheleute einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. Die Rechtsprechung versteht darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können.
Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist allein Sache der Eheleute.

4. Wird eine Person zur Heirat nachweislich gezwungen, ist diese Ehe nichtig und wird von der Justiz annulliert.



§ 20. Patentschutz


Präambel:
Dieser Paragraph dient dem Schutz von Patenten und regelt die Bedingungen und Maßnahmen, um die Rechte und Interessen von Patentinhabern zu sichern.

1. Definitionen
a) Der Begriff "Patentschutz" bezieht sich auf die rechtliche Sicherung und Anerkennung von patentierten Büronamen, durch die Regierung gegründete Familiennamen und Namen der vom IRS geprüften Privatunternehmen.
b) "Patentinhaber" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, der das Recht am patentierten Gegenstand zusteht.
c) "Patentamt" ist die zuständige Institution für die Anmeldung und Verwaltung von Patenten.

2. Anmeldung und Genehmigung
a) Die Anmeldung eines Patents erfolgt bei der Regierung, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
b) Das Patentamt prüft die Anmeldung auf ihre Gültigkeit und erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen die Genehmigung.
c) Die Genehmigung gewährt dem Patentinhaber das ausschließliche Recht zur Nutzung und Vermarktung der patentierten Namen.

3. Schutzdauer und Verlängerung
a) Die Schutzdauer eines Patents beträgt 90 Tage.
b) Der Patentinhaber hat die Möglichkeit, die Schutzdauer unter bestimmten Bedingungen zu verlängern.
c) Die Verlängerung bedarf der rechtzeitigen und formalen Antragstellung beim Patentamt.

4. Rechte und Pflichten des Patentinhabers
a) Der Patentinhaber hat das Recht, Dritten die Nutzung seiner patentierten Namen für gewerbliche Zwecke zu untersagen.
b) Es obliegt dem Patentinhaber, seine Rechte aktiv zu schützen und eventuelle Verletzungen zu melden.
c) Im Falle von Patentverletzungen stehen dem Patentinhaber rechtliche Schritte und Ansprüche zu (siehe StGB § 3.31).

5. Lizenzierung und Übertragung
a) Der Patentinhaber kann Dritten das Recht zur Nutzung seiner patentierten Namen durch Lizenzvergabe erteilen.
b) Die Übertragung von Patenten auf andere Parteien bedarf der Zustimmung des Patentamts.
c) Die Lizenzierung und Übertragung unterliegt den geltenden Gesetzen und kann bestimmten Bedingungen unterliegen.

6. Um den Datenschutz zu gewährleisten, ist es ausschließlich der Internal Revenue Service, dem Department of Commerce (Patentamt), dem Department of Justice, dem Gouverneur, sowie seiner Stellvertreter, sowie bevollmächtigte Personen (Akteneinsicht) gestattet die Akten einzusehen.
 
Last edited by a moderator:
Status
Not open for further replies.
Top Bottom