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GRP DE 02 | Strafgesetzbuch
§ 1 Vergehen an Personen
§ 1.1 Körperverletzung
Als Körperverletzung gilt, eine andere Person körperlich zu misshandeln, mit einer Krankheit anzustecken oder deren Gesundheit zu schädigen.Diese Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 1.2 Mord
Wer aus Mordlust, zur Befriedigung der Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet.§ 1.3 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne niedere Beweggründe gem. § 1.2 Mord StGB wird wegen Totschlags bestraft.§ 1.4 Notwehr
Falls die Situation es erfordert, sich zu verteidigen, da das eigene Leben in Gefahr steht, kann von einer Ahndung nach § 1.1 bzw. § 1.3 abgesehen werden oder die Strafe vermindert werden.Das Ermessen, ob Notwehr stattgefunden hat, liegt bei dem Gericht.
§ 1.5 Geiselnahme
Das Festhalten einer Person zur Vorteilsverschaffung gegenüber Dritten, gilt als Geiselnahme.§ 1.5 a) Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.§ 1.6 Raub
Als Räuber gilt die Person, welche durch Drohung mit dem Tod oder Körperverletzung eine Person dazu nötigt, Hab und Gut abzugeben oder sich einen finanziellen oder materiellen Vorteil durch das Ausrauben einer Unterkunft, eines Ladens bzw. ATMs verschafft.§ 1.7 Wahl-Behinderung
Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, macht sich strafbar.§ 1.8 Vertragsbruch
1. Schuldig ist, wer absichtlich durch das Vorspielen falscher oder durch die Verzerrung oder Unterschlagung wahrer Tatsachen ein Irrtum begünstigt, um einen anderen wirtschaftlich zu schädigen.§ 1.8 a) schwerer Vertragsbruch
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn ein rechtmäßiger – durch einen Richter geschlossener Vertrag – gebrochen wird.§ 1.9 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zur Bereicherung (Geld/Gegenstände) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich strafbar.§ 1.9 a) Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, macht sich strafbar. Besonders schwere Fälle liegt das Strafmaß beim Ermessen des Richters.§ 1.10 Beleidigung
Als Beleidigung gilt jegliche verbale und nonverbale Kränkung eines Individuums, gerichtet an eine einzelne Person oder Personengruppe.Wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 1.10 b) Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, macht sich, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, strafbar.§ 1.11 Sexuelle Belästigung
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, macht sich strafbar.Sexuelle Belästigung kann auch verbal geäußert werden.
§ 1.12 Dokumentenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein unechtes Dokument herstellt, ein echtes Dokument verfälscht oder ein unechtes oder verfälschtes Dokument gebraucht, eingereichte Dokumente verändert oder für die anderen beteiligten Parteien unzugänglich macht, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder eine andere Person oder Organisation damit zu schädigen, macht sich strafbar. Eine besondere Schwere liegt vor, wenn ein rechtmäßiger – durch einen Richter geschlossener Vertrag – gebrochen wird.§ 1.13 Drohung
Das Androhen eines Übels (auch abstrakt) oder jemanden in Furcht und Unruhe zuversetzen, ist strafbar.§ 1.13 a) Gefährliche Drohung
Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet. Durch diese Mittel über längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, macht sich strafbar.§ 1.14 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar.§ 1.15 Nachstellung
Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt- die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
- Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
- Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
- eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- Einen Inhalt, der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht
§ 1.15 a) schwerwiegende Nachstellung
Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person.§ 1.16 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, macht sich strafbar.§ 1.16a) Behinderung von hilfeleistenden Personen
Wer eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, macht sich strafbar.§ 1.17 Nötigung
1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich strafbar.
§ 2 Vergehen an Beamten§ 2.1 Widerstand gegen Exekutivbeamte
Wer einem Exekutivbeamten oder Teilexekutivbeamten, der zur Durchsetzung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Androhen oder Anwenden von Gewalt/Flucht
Widerstand leistet, macht sich strafbar. Behördliche Anweisungen sind, Folge zu leisten.
§ 2.1 a) Missachtung behördlicher Anweisungen
Anweisungen zu Maßnahmen von Beamten der Behörden und Soldaten der NG ist Folge zu leisten. Die direkte Missachtung der von Staatsbeamten ausgehenden Anweisungen ist strafbar. Bei mehrfacher Missachtung dieser Maßnahme wird gemäß StGB §2.1 Widerstand gegen Exekutivbeamte geahndet.
§ 2.2 Sperrzonen-Regelung
Wer in eine anerkannte Sperrzone oder eine Sperrzone, die von einem staatlichen Amt ausgerufen wird, unbefugt eindringt, macht sich nach § 2.2 strafbar und muss mit Beschuss rechnen.
Als Sperrzone gelten:
a) Alle Räumlichkeiten des Regierungsgebäudes, mit Ausnahme der jeweiligen Eingangslobby.
b) Im Allgemeinen alle der o. g. Räumlichkeiten, welche durch Türen oder Tresen gekennzeichnet sind, alle sonstigen durch Zäune oder andere Absperrungen gekennzeichneten Orte, sowie das Dach des Regierungsgebäudes. Ausgenommen hiervon ist der direkte Hin- und Rückweg zum Geldautomat im Regierungsgebäude, nach Durchsuchung durch einen Regierungsmitarbeiter.
c) Alle Räumlichkeiten des FIB Towers sowie Lifeinvaders, mit Ausnahme der
Eingangslobby.
d) Das Fort Zancudo + 100 Meter, sowie die dazugehörigen Zufahrten sowie deren Luftraum.
e) Der Flugzeugträger sowie deren Seeraum +100 Meter sowie Luftraum.
f) Gelände innerhalb des Staatsgefängnisses, die Straße um das SG, der Bereich von der Straße und der bebaute Grünstreifen zwischen Parkplatz bis zum Außenzaun, das Dach des Besuchereinganges sowie der Luftraum, ausgenommen der
Eingangslobby und der Parkplatz.
g) Das gesamte Gelände vom LSPD / SAHP sowie die dazugehörigen benachbarten Gebäude und der Luftraum, mit Ausnahme der jeweiligen Eingangslobby.
h) Der Geldtransport der Regierung.
i) Der Waffenkonvoi der NG.
j) Das Betreten oder Hineinsetzen in Behördenfahrzeuge, Flugzeuge, Helikopter, Motorräder, Boote und Fahrräder
k) Das Landen und Betreten des Daches des ZMD und SMD, sowie die Räumlichkeiten, welche sich hinter den abgesperrten Türen befinden.
§ 2.3 Behinderung von Ermittlungsverfahren
1. Wer Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ermittlungsverfahrens zu behindern,
2. bedeutende Beweismittel vernichtet, beschädigt, verfälscht und/oder unzugänglich macht,
3. Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen Verfahrensbeteiligten durch Gewalt, Drohung oder andere unlautere Mittel beeinflusst,
4. in einem Ermittlungsverfahren bewusst falsche Angaben macht, die geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen,
5. durch Unterlassen der Mitteilung wesentlicher Tatsachen den Ausgang des Verfahrens beeinflusst,
6. als Beteiligter eines Ermittlungsverfahrens seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und dadurch die Ermittlungen erheblich verzögert bzw. behindert.
7, Zusätzlich gilt: wer einer richterlichen Maßnahme, wie Auflagen, Anordnungen oder Beschlüssen, nicht nachkommt,
macht sich strafbar.
§ 2.4 Behinderung von Rettungskräften
Dem medizinischen Personal im Krankenhaus, sowie den Einsatzleitern im medizinischen Außendienst ist Folge zu leisten. Wer sich diesen Anordnungen widersetzt macht sich strafbar.
§ 2.5 Fehlverhalten auf staatlichem Organisationsgelände
In Gebäuden von staatlichen Organisationen und deren zugehörigen Grundstücken gilt angemessenes Verhalten. Verstöße gegen die Hausordnung oder Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt (z.B. Tragen von unangemessener Kleidung, unangemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitern) sind strafbar. Zudem zählt es als Fehlverhalten Ein/Ausfahrten der einzelnen staatlichen Organisationen zu blockieren, sowie das inflationäre Ausnutzen der Personalklingel.
§ 2.6 Gewalt gegen Einsatzhunde
Für seinen Dienst zum Schutz des Allgemeinwohls ist ein Einsatzhund wie ein vollwertiger Beamter im Exekutivdienst zu betrachten. Gewalt gegen Einsatzhunde wird daher mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft.
§ 2.7 Beihilfe von Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Ausbrüche verleitet oder dabei fördert, ob mit direkter oder indirekter Hilfe und/oder von innen oder außen, macht sich durch die Gefährdung der allgemeinen Sicherheit der Beihilfe zum Ausbruch strafbar.
§ 3 Vergehen der Öffentlichkeit
§ 3.1 Amtsanmaßung
1. Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, maßt sich des Amtes an.
2. Das Fahren von privaten Fahrzeugen mit dem Aufdruck von Behörden stellt keine Amtsanmaßung dar.
3. Das kurzzeitige Verwenden, <5 Sekunden, von Lichtsignalen privater Fahrzeuge stellt keine Amtsanmaßung dar. Längeres Verwenden dieser Signale wird mit Amtsanmaßung geahndet.
4. Sollten Fahrzeuge dieser Art in Verbindung mit diesen Lichtsignalen und Äußerungen oder Verhaltensweisen auftreten, die das Verhalten von staatlichen Beamten spiegeln, gilt dies als Amtsanmaßung.
§ 3.2 Tragen einer Vermummung in der Öffentlichkeit
Das Tragen einer Vermummung des Gesichtes in der Öffentlichkeit ist verboten. Ebenso bilden die Mitarbeiter des EMS eine Ausnahme, sofern diese im Dienst sind.
Ausnahmen bilden die Sondereinheiten des LSPD und SAHP, sowie der USSS, FIB und NG.
§ 3.3 Verweigerung der Identitätsfeststellung
Das Aushändigen des Reisepasses muss auf Anfrage eines Beamten geschehen. Wer sich weigert, macht sich der Verweigerung der Identitätsfeststellung strafbar.
§ 3.4 Durchbrechen von Absperrungen
Absperrungen, welche durch ein öffentliches Amt errichtet wurden, dürfen nicht durchbrochen werden. Widerstand wird mit StGb §2.1a) Missachtung behördlicher Maßnahmen geahndet.
Als Durchbrechen gilt auch, wenn sich eine unbeteiligte Person länger als 2 Minuten vor oder nach der Absperrung aufhält.
§ 3.5 Illegales Glücksspiel
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, macht sich strafbar.
Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt oder daran teilnimmt, macht sich strafbar.
§ 3.6 Tragen einer Waffe ohne Waffenschein
Wer eine Waffe oder Munition trägt, benötigt einen Waffenschein, der ihn zum Tragen der mitgeführten Waffe oder Munition berechtigt.
§ 3.6a Waffenmissbrauch
Wer nach WaffG §8.1 das Nutzen einer legalen Waffe missbraucht, macht sich strafbar.
§ 3.7 Sachbeschädigung
Das Beschädigen sämtlichen Eigentums anderer Personen oder auch eines öffentlichen Amtes ist verboten.
Der Geschädigte kann von der Strafverfolgung absehen.
Die Verfolgung geschieht nur auf Antrag.
§ 3.8 Hehlerei und Waffenhandel
Der An- und Verkauf, sowie die Weitergabe von gestohlenen oder illegalen Gegenständen ist verboten.
a)Der An- und Verkauf sowie die Weitergabe von Tierhaut ist nur mit einem gültigen Jagdschein erlaubt.
b)Der Verkauf von rohen Fischen ist nur mit einem gültigen Angelschein erlaubt.
Der An- und Verkauf von Waffen muss nach §1 Waffengesetz erfolgen. Wer dagegen handelt, macht sich strafbar.
a)Hierzu zählt auch der Handel mit Waffenkisten/-koffern. Werbung für den An- und verkauf von illegalen Gegenständen nach StGB §3.16 oder von illegalen Waffen nach Waffengesetz §3a) sowie staatlichen Eigentum ist verboten und wird nach StGB §3.8 Hehlerei und Waffenhandel geahndet.
§ 3.9 Verstoß gegen das Vertragsrecht
Als Hausfriedensbruch wird dann gewertet, wer unrechtmäßig in die Wohnung, die Geschäftsräume, das Betriebsgelände oder in das befriedete Besitztum eindringt. Gleiches gilt beim Erteilen eines Hausverbotes nach BGB § 13 Hausverbot und dessen Missachtung.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 3.10 Hausfriedensbruch
Als Hausfriedensbruch wird dann gewertet, wer unrechtmäßig in die Wohnung, die Geschäftsräume, das Betriebsgelände oder in das befriedete Besitztum eindringt. Gleiches gilt beim Erteilen eines Hausverbotes nach BGB § 13 Hausverbot und dessen Missachtung.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 3.11 Verstoß gegen das Vertragsrecht
Eine Verletzung gegen das Vertragsrecht liegt dann vor, wer ein Vertrag aufsetzt und dabei willentlich die geltenden Vorschriften gem. BGB § 8 Verträge missachtet oder umgeht.
Als willentlich wird auch dann gewertet, wenn der Vertrag zur Erfüllung überleitet.
§ 3.12 Vortäuschen einer Straftat
Wer einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass die Verwirklichung einer solchen Tat bevorsteht, macht sich strafbar.
§ 3.12 a) Androhung der Begehung einer Straftat
Wer ankündigt eine schwerwiegende Straftat (3+ ★) zu begehen, macht sich strafbar.
§ 3.13 Meineid
Schuldig ist, wer sich unter Eid gem. CCP § 12 Abs. 7 ff. vor Gericht oder einer Aussage vor der Staatsanwaltschaft strafbar macht. Ein nachgewiesener Meineid kann zur Wiederaufnahme des betroffenen Verfahrens führen. Die Entscheidung liegt beim zuständigen Richter.
§ 3.14 Besitz von Behördeneigentum
Wer widerrechtlich im Besitz von Behördeneigentum ist, macht sich strafbar.
Als Behördeneigentum wird sämtliche Ausrüstung gezählt, welche ausschließlich von der Behörde entnommen werden kann oder erkenntlich mit dem jeweiligen Behördensiegel gekennzeichnet ist. Dies beinhaltet insbesondere medizinische Masken, Balaclavas und Behördenwesten.
§ 3.14 a) Besitz von staatlichen Waffen
Wer widerrechtlich im Besitz von staatlichen Waffen ist, macht sich strafbar.
Als staatliche Waffen werden sämtliche Waffen gezählt, welche ausschließlich von der Behörde entnommen werden können und mit dem jeweiligen Behördensiegel gekennzeichnet sind.
§ 3.15 Besitz von illegalen Waffen
Der Besitz von im §3a) Waffengesetz aufgelisteten Waffen, so wie entsprechend zugehöriger Munition, ist strafbar. Wer eine Waffe ohne Seriennummer vom Staat besitzt, macht sich strafbar.
§ 3.16 Besitz illegalen Gegenständen
Der Besitz von illegal erworbenen Gegenständen aus dem Darknet und/oder aus dem Schwarzmarkt, sowie die Herstellung von illegalen Gegenständen sind verboten und zu unterlassen. Wer illegale Gegenstände besitzt, macht sich strafbar.
Als illegale Gegenstände zählen:
-Schlüsselsatz / Dietrich
-Tastensatz
-gefälschte Dokumente
-USB Stick mit Virus
-Fahrzeugscanner
-Motorblocker
-Personenscanner
-Papier zum Falschgeld herstellen
-Falschgeld
-Zutat für Kokain
-Hanf-Samen (ohne Lizenz 2 Stück erlaubt, mehr als 2 Stück nur mit gültiger Lizenz und Gutachten)
-Suchbasishack
-Anti- Radar
-Waffenteile
-Tierhaut (ausgenommen Personen mit gültiger Jagdlizenz)
-Diebesgut in Rucksack oder Kofferräumen (Fernseher, Möbel und Kiste mit Sachen)
-Satellitenschüssel
-Seile
a) Westen, die keiner staatlichen Organisation angehören, sind hiervon ausgeschlossen.
b) Das Mitführen eines Personenscanner ist nur gestattet, wenn der Tätigkeit als Schuldeneintreiber mit zugehörigem Fahrzeug nachgegangen wird. Im Falle einer Kontrolle muss unmittelbar nachgewiesen werden, dass die betroffene Person der Tätigkeit nachgeht (z.B durch das Fahren des Betriebsfahrzeuges). Falls der Verdächtige dazu nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit zu belegen, unterliegt er den Bestimmungen des § 3.16 StGB.
§ 3.17 Platzverweis
Beamte sind befugt, Platzverweise zu erteilen. Diese gelten binnen des ausstell Datums 4 Stunden. Missachtung wird mit StGb §2.1a) Missachtung behördlicher Maßnahmen geahndet
§ 3.17 a) Kontaktverbot
Ein Kontaktverbot ist das Verbot, Kontakt zu einer Person aufzunehmen (persönlich, per Telefon, Lifeinvaderanzeigen, Ingrand etc.) oder sich ihm/ihr und/oder seinem/ihrem Wohnsitz, dem Wohnsitz des Ehepartners, dem Arbeitsplatz in einem bestimmten Umkreis zu nähern.
Ein Kontaktverbot kann vom Richter auf Antrag des Klägers erlassen werden, wenn der Angeklagte den Kläger nachweislich über einen längeren Zeitraum physisch oder psychisch geschädigt hat oder es für den Kläger unzumutbar ist weiterhin Kontakt mit dem Angeklagten aufrechterhalten zu müssen.
Hierbei ist dem Gericht ein medizinisches Gutachten vorzulegen.
Das Kontaktverbot ist zeitlich begrenzt. Der zeitliche Rahmen liegt im Ermessen des ausstellenden Richters und beträgt zwischen 48 Stunden bis zu 14 Tagen
Ein Verstoß gegen das Kontaktverbot ist strafbar.
Des Weiteren kann die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr ein vorläufiges Kontaktverbot (4 Stunden) aussprechen.
§ 3.18 Korruption
Beamte und Mitarbeiter einer Behörde, die Korruption betreiben, sowie Personen oder Personengruppen, welche die Beamten dazu drängen, Korruption zu betreiben, machen sich strafbar. Beamte, die der Korruption beschuldigt werden, und genügend eindeutige Beweise gegen diese vorliegen, werden umgehend des StGB § 5.1 beschuldigt und bestraft.
§ 3.19 Mittäterschaft
Ein Mittäter ist jener, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat, diesen zu einem Rechtsbruch angestiftet oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft.
2. Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese sofort per Notruf an die Behörden (LSPD, SAHP und FIB) zu melden. Sollte der Beobachter aufgrund besonderer Umstände dazu nicht in der Lage sein (Geiselnahme, Überfall etc), so muss die Straftat nachträglich persönlich an den Behörden gemeldet werden.
3. Sollten Zweifel an den Äußerungen des Beobachters bestehen, so steht es beiden Seiten frei, einen Justizbeamten der Regierung, soweit erreichbar oder vorhanden, zur Klärung hinzuziehen.
4. Eine nachträgliche Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig.
§ 3.20 Außergerichtliche Falschaussage
Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. Auch wenn nur einzelne Tatsachen verschwiegen werden, liegt eine Falschaussage vor, wenn die Vollständigkeit der Aussage behauptet wird.
§ 3.21 Missbrauch eines Notrufes
Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, macht sich strafbar.
§ 3.22 Unterschlagung von Beweismitteln/Straftaten
Siehe CCP § 28, Abs.1, Abs.2 und Abs.3.
§ 3.23 Verantwortlichkeit und Haftung
Für Straftaten, in die ein Fahrzeug* verwickelt ist, sowie den Inhalt des Kofferraums ist der Halter verantwortlich. Sollte der Fahrzeugführer gestellt werden, wird dieser für die Straftat zur Verantwortung gezogen.
Der Erwerb von Wanteds, die aus einem Unfall heraus resultieren, wie z.B. versehentliches Überfahren, dürfen von den dafür zuständigen Exekutivbehörden entfernt werden, wenn der Verursacher und das Opfer bezeugen, dass diese aus einem Unfall resultieren und ein Foto vom Unfallort mit dem Unfallopfer als Beweis vorgelegt werden kann.
*Als Fahrzeuge zählen alle Fahrzeuge, die zu Land, Wasser und Luft genutzt werden können.
§ 3.24 Weitergabe von Lizenzen
Die private Weitergabe von Lizenzen jeglicher Art ist verboten und wird je nach Schwere der Tat bestraft. Der Besitz sowie Erwerb solcher Lizenzen ist ebenso strafbar.
§ 3.25 Privater An- und Verkauf von Arzneimitteln
Es ist untersagt Medkits, Tabletten, sowie Krankenversicherungen abseits der dafür vorgesehenen staatlichen Organisationen zu verkaufen oder zu kaufen.
§ 3.25 a) wiederholter Privater An- und Verkauf von Arzneimitteln
Werden wiederholt Medkits, Tabletten, sowie Krankenversicherungen abseits der dafür vorgesehenen staatlichen Organisationen verkauft, erfolgt eine härtere Bestrafung.
§ 3.26 ungenehmigte Versammlungen
Versammlungen die nach §5.6 Verfassung als nicht genehmigt gelten, werden aufgelöst und die Teilnehmer zu Rechenschaft gezogen.
§ 3.26 a) bewaffnete Versammlungen
Bewaffnete Versammlungen sind strafbar, sofern sie keinen staatlich angeordneten Hintergrund haben. Sie werden aufgelöst und die Teilnehmer zur Rechenschaft gezogen.
§ 3.27 Amtsmissbrauch
Begeht wer sich einen unrechtmäßigen Vorteil aus seinem Amt verschafft oder einen anderen unverhältnismäßig mit der Ausübung seines Amtes schädigt.
§ 3.28 Umgehen der Meldepflicht von Straftaten
1. Nach § 2.15 BDG ist ein Beamter verpflichtet, sich bei Begehung einer Straftat bei seinem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Tut er dies nicht, so macht er sich strafbar.
2. Anwälte sind nach § 38.3 CCP verpflichtet, sich bei der Anwaltskammer zu melden, wenn sie eine Straftat begangen haben. Tun Sie dies nicht, so machen sie sich strafbar.
§ 3.29 Erregung öffentlichen Ärgernisses
1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen (z.B. Masturbation) vornimmt und dadurch absichtlich ein Ärgernis erregt, macht sich strafbar.
2. Wer in der Öffentlichkeit über längere Zeit schreit oder laute Musik abspielt, macht sich strafbar.
§ 3.30 Tierquälerei
Nach § 12. Tier-Naturschutz BGB ist das Verletzen und Quälen von Tieren verboten. Wer ein Tier verletzt, quält oder tötet begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ausgenommen hiervon ist das Jagen mit gültiger Jagdlizenz, sowie das Angeln mit gültiger Angellizenz. Das Angeln am Mirrorpark ist zum Erhalt des Artenschutzes nur an den Wochenenden von Samstag 00:01 Uhr bis Sonntag 23:59 Uhr erlaubt.
§ 3.31 Patentrechtsverletzung
Wer die Patentrechte nach § 20 BGB verletzt, macht sich strafbar.
Diese Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 3.31 a) Wiederholte Patentrechtsverletzung
Wer wiederholt die Patentrechte nach § 20 BGB verletzt, erhält eine härtere Bestrafung.
Diese Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 3.32 Sharing-Cars
1. Fahrzeuge, die im Rahmen des Sharing-Betriebs eingesetzt werden und mit einem Antiradar ausgestattet sind, sind ohne schuldhaftes Verzögern aus dem Verkehr zu ziehen.
2. Die Verantwortlichen der Sharing-Betriebe sind verpflichtet, der Regierung unaufgefordert und umgehend einen Zeitplan für die Entfernung der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge aus dem Verkehr vorzulegen.
3. Bei Nichterfüllung der in § 3.32 Absatz 1 festgelegten Pflichten und nach Prüfung durch die Justiz kann eine Geldbuße verhängt werden.
§ 4 BetäubungsmittelDefinition
Unter den Begriff Betäubungsmittel fallen Kokain und Cannabis.
§ 4.1 Herstellung von Betäubungsmitteln
Jede Herstellung von Betäubungsmitteln ist verboten, Ausnahmen bilden die in §4.1a) gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4.1a) Der Anbau von Cannabis ist nur mit einer gültigen Anbau- und Verkaufslizenz seitens der Regierung und einem gültigen Gutachten durch das EMS erlaubt.
Eine Lizenz durch die Regierung kann nur mit einem gültigen Gutachten durch das EMS ausgestellt werden. Ohne ein gültiges Gutachten durch das EMS verliert die ausgestellte Lizenz ihre Gültigkeit.
Die Lizenz ist auf ein Privatgrundstück, welches sich im Besitz des besagten Bürgers befindet, limitiert. Dieses muss bei Erwerb der Lizenz angegeben werden. Es gilt der Name am Klingelschild des Grundstücks. Ausgenommen hiervon sind gemeinschaftlich genutzte Grundstücke (Familienanwesen). Mit Zustimmung des Grundstückinhabers ist es Familienmitgliedern mit einer gültigen Lizenz gestattet, auf dem gemeinschaftlich genutzten Grundstück (Familienanwesen) eine unbegrenzte Anzahl an Pflanzen anzubauen.
§ 4.1b)Das Gutachten sowie die Lizenz zum Anbau und Verkauf von Cannabis laufen auf den gültigen Namen, der im Reisepass steht, und besitzen eine Gültigkeit von 30 Tagen. Bei Änderungen über den Wohnort oder den Namen ist dies dem EMS, sowie der Regierung mitzuteilen, da sonst die Gültigkeit des Gutachtens und der Lizenz abläuft.
§ 4.1c)Die Preise für das Gutachten werden vom EMS festgelegt. Die Preise für den Erwerb einer Lizenz werden von der Regierung festgelegt.
§ 4.1d)Die Lizenz kann entzogen werden, wenn nachweisbar ist, dass sie von kriminellen Familien, Organisationen oder Personen missbraucht wird. Über den Entzug der Lizenz entscheidet die zuständige Regierungsstelle, welche die Lizenz ausgestellt hat. In solchen Fällen darf das LSPD, FIB und SAHP die betroffenen Cannabis-Pflanzen auf Anordnung konfiszieren.
§ 4.2 Besitz von Betäubungsmitteln
Jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln ist verboten. Ausnahme bildet hier die gestattete Menge Cannabis. Jeglicher Besitz von Gegenständen, die zur Herstellung von Betäubungsmittel dienen, sind verboten.
Besitzer von Betäubungsmitteln in Fahrzeugen oder Häusern ist der rechtlich eingetragene Eigentümer des Lagerortes.
Bei Cannabis sind Mengen für den Eigenbedarf bis zu 7 Stück und 2 Hanf-Samen ohne Lizenz zulässig.
Unterschieden wird zwischen Kleinmengen und großen Mengen.
§ 4.2a) Bis max. 10 Konsummengen handelt es sich um Kleinmengen.
§ 4.2b) Jede weitere Konsummenge, welche die 10 Konsummengen übertrifft, wird als große Menge definiert.
§ 4.2c)Der Besitz von mehr als 2 Hanf-Samen zum Anbau für Cannabis ist nur mit einer gültigen Anbaulizenz und einem dazugehörigen gültigen Gutachten gemäß § 4.1 StGB erlaubt. Der Ankauf und Verkauf von Hanf-Samen ist verboten und strafbar.
§ 4.2d)Die gesetzliche Freimenge an Cannabis gemäß §4.2 StGB wird mit einer gültigen Anbaulizenz mit gültigem Gutachten auf eine unbegrenzte Anzahl erhöht. Der Ankauf und Verkauf von Cannabis ist mit einer gültigen Lizenz erlaubt.
§ 4.2e) Der Verkauf von Cannabis durch Personen mit einer Lizenz ist auf eine Höchstmenge von 7 Stück pro Käufer und Tag beschränkt.
§ 4.3 Ankauf und Verkauf von Betäubungsmitteln
Der Ankauf und Verkauf von Betäubungsmitteln ist verboten und strafbar. Ausgenommen hiervon sind der Ankauf und Verkauf von Cannabis bis zu bei Besitz einer gültigen Lizenz gemäß den in § 4.2e festgelegten Regeln. Bei ausreichendem Tatverdacht und Beweismaterial lässt sich der Verkauf von Betäubungsmittel ohne abgeschlossene Kaufhandlung ahnden. Der Verkauf von Cannabis durch Personen ohne Lizenz ist verboten und strafbar.
§ 5 Dienstvergehen§ 5.1 Hochverrat
Begeht ein Staatsdiener eine schwerwiegende Straftat (3★+)oder verstößt er gegen die gültige Verfassung des Staates San Andreas, so ist er des Hochverrats zu ahnden. Ein Hochverrat ist stets mit einer Entfernung aus dem Staatsbedienstetenverhältnis verbunden.
Bei einem Hochverrat ist die zuständige exekutive Behörde, die Korruptionsabteilung des FIB oder die Staatsanwaltschaft, verantwortlich diesen innerhalb von 72 Stunden zu prüfen.
Es ist hierbei aber möglich, eine Verlängerung nach CCP §45. Verlängerung von Fristen zu erwirken.
Sollte ein Mitarbeiter des FIBs des Hochverrats verdächtigt werden, so muss dieser Fall von der Staatsanwaltschaft, respektive einer unabhängigen Exekutivbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist geprüft werden.
Bei Nichtprüfung wird die Anklage auf Hochverrat fallen gelassen und es wird ausschließlich nur gemäß der schwerwiegenden Straftat geahndet.
Verstößt ein Bürger gegen die Verfassung oder begeht er terroristische Handlungen, so ist er mit Hochverrat zu ahnden.
Eine Ahndung aufgrund eines Verstoßes nach § 5.2 der Verfassung ist nur nach Prüfung der Staatsanwaltschaft und mit Urteil des zuständigen Gerichts möglich.
§ 5.2 Dienstvergehen
Von einem Dienstvergehen kann ausgegangen werden, wenn eine Straftat (2★) von einem Beamten begangen wird, jemand sich Richtlinien der Behörde widersetzt oder ein Verstoß gegen das Beamtendienstgesetz begangen wird, welcher nicht durch die Gesetzgebung sanktioniert ist.
Dem Beamten wird zusätzlich eine Stunde gemeinnützige Arbeit (z.B. Feldarbeit) auferlegt. Daraus gewonnene Erzeugnisse gehen ins Eigentum der jeweiligen Organisation über.
Je nach Art des Dienstvergehens kann der Vorgesetzte der Behörde das Arbeitsverhältnis beenden. Regelmäßige Dienstvergehen führen zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
§ 5.3 Rechtsbelehrung
Ein Beschuldigter einer Straftat muss bei der Erteilung einer Strafe über seine Möglichkeiten nach der Miranda Warnung (CCP§1) aufgeklärt werden.
Die Belehrung und Ausführung der Rechte des Beschuldigten nach CCP §1. muss unverzüglich, falls keine Gefahr in Vollzug ist,durchgeführt werden. Bei Gefahr in Vollzug erfolgt die Belehrung spätestens vor dem Betreten der Inhaftierungszellen.
Eine Missachtung der Belehrung kann zu einer Straffreiheit führen.
Das Missachten des Vorgehens ist mit einem Bußgeld zu ahnden.
§ 5.4 Informationspflicht
Wird ein Staatsdiener der Begehung einer Straftat bezichtigt, so ist vor Vollstreckung der Strafe der Leiter der zuständigen Behörde, einer seiner Stellvertreter, die Staatsanwaltschaft oder ein Richter über die Sachlage in Kenntnis zu setzen. Dem Staatsdiener steht es frei, ein Gerichtsverfahren zu fordern. Die Vollstreckung der Strafe wird bis zum Gerichtstermin ausgesetzt. Hierbei muss die Kaution nach CCP §43 gestellt werden. Sollte die Strafe ohne Rücksprache mit den genannten Personen erfolgen, so ist sie als nichtig zu betrachten.
§ 5.5 Organisationswechsel
Bei einem Orgawechsel wird ein Überstellungsantrag gestellt oder der Leader mündlich in Kenntnis gesetzt. Ein Wechsel in eine andere Organisation bedarf nach einer Frist von mind. 24 Stunden.
Diese Strafe wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 6 Terrorismus§ 6.1 Terroristenstatus
Illegale sowie legale Gruppierungen können einen Terroristenstatus erhalten.
Dieser Status kann vom obersten Richter, vom Chief of Justice und/oder vom Gouverneur ausgerufen werden, sofern genügend Beweismaterial vorliegt. Der Antrag muss zur Genehmigung beim Senat vorgelegt werden.
Der terroristische Status einer Gruppierung wird 7 Tage lang aufrechterhalten und kann anschließend nach erneuter Prüfung verlängert werden.
Wären eine Gruppierung unter Terrorverdacht steht, dürfen alle Mitglieder und Fahrzeuge ohne Anfangsverdacht einer Kontrolle vollzogen werden.
Personen die einer Gruppierung angehören, die den Terroristenstatus erhalten haben, und deren Aktivität noch besteht, ist es nicht gestattet, Sperrzonen und/oder staatliche Einrichtungen außer dem Staatsgefängnis zu betreten.
Zum Wohl der Allgemeinheit wird den Mitgliedern der terroristischen Vereinigung ein Waffenverbot auferlegt, sowie eine automatische Waffenscheinsperre für die Dauer des Terrorstatus. Mitgeführte Waffenscheine der Mitglieder verlieren ihre Gültigkeit während des Terrorstatus und dürfen von den Behörden entzogen werden. Das medizinische Gutachten erlischt und muss nach Ablauf des Terrorstatus erneuert werden.
§ 6.1a Kriminelle Vereinigungen
Kriminelle Vereinigungen, Gruppierungen und Familien, die illegalen Aktivitäten nachgehen, können als kriminelle Vereinigung vom Chief of Justice, dem Vize-Gouverneur oder Gouverneur erklärt werden. Für diese Erklärung ist eine Ermittlungsakte mit Beweisgrundlage notwendig. Der Status einer kriminellen Vereinigung, einer Gruppierung, hält max. 2 Tage an und muss danach von einer der oben genannten Personen geprüft werden. Sofern die kriminellen Muster der Vereinigung aussetzen, muss der Status aufgehoben werden. Während eine Gruppierung den Status einer kriminellen Vereinigung bekleidet, dürfen alle Mitglieder und Fahrzeuge ohne Anfangsverdacht einer Kontrolle unterzogen werden. Es ist staatlichen Organisationen gestattet für eine kriminelle Vereinigung einen Durchsuchungs-/Razziabeschluss zu beantragen. Bei Durchsuchungen von Gangs muss min. ein Staatsanwalt Teil des Einsatzes sein. Die Waffenlizenzen der Mitglieder werden für den Zeitraum des Status eingefroren. Jede Maßnahme, in welche ein Mitglied der Vereinigung involviert ist, muss protokolliert und an die zuständige Ermittlungsbehörde weitergeleitet werden.
§ 6.2 Terror-Razzien
Falls eine Gruppierung den terroristischen Status erhalten hat, kann alle 48 Stunden ohne weitere Beweise ein Beschluss für eine Razzia ausgestellt werden. Allerdings maximal 2 Razzien pro Woche pro Gang/Familie.
§ 6.3 Terroristische Handlungen
1. Begeht eine Person oder Gruppierung eine Tat oder droht mit der Begehung einer Tat, die geeignet ist:
a) eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen
b) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern
c) staatliche Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen
d) staatliche Organisation vom reibungslosen Betrieb abzuhalten
e) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören
§ 7 Missbrauch von Lifeinvader Schaltungen§ 7.1 Missbrauch von Lifeinvader Schaltungen
Wer die Lifeinvader Schaltungen missbraucht oder durch andauerndes Anfragen die Arbeit des Lifeinvaders beeinträchtigt, macht sich strarbar. Dem Lifeinvader steht es frei, die Person zusätzlich für bis zu 7 Tage zu sperren.
§ 7.2 Umgehung der Lifeinvader Sperrung
Das Umgehen der Sperrung ist verboten. Hierfür wird ein Bußgeld verhängt.
§ 8 Verstoß gegen das HGB§ 8.1 Steuerhinterziehung
Wer Steuerhinterziehung begeht, macht sich strafbar. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich steuerlich erhebliche Tatsachen, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Der Staat hat das Recht, säumige Unternehmen zu versiegeln und eine Strafe zu verhängen.
§ 8.2 Schwere Steuerhinterziehung
Schwere Steuerhinterziehung begeht, wer oben genannte Tatsachen mehr als einmal innerhalb von 21 Tagen begeht, oder in größeren Mengen Steuergelder rechtswidrig veruntreut.
§ 8.3a Anmeldung und unangemeldeter Besitzerwechsel
Nach § 2. HGB ist der Inhaberwechsel sowie eine Neuanmeldung eines Unternehmens sofort bei der Regierung anzuzeigen. Wer sein Unternehmen nicht anmeldet, macht sich strafbar. Die Regierung behält sich vor das Unternehmen zu versiegeln.
§ 8.3b Anmeldung und unangemeldeter Besitzerwechsel trotz Aufforderung
Nach § 2. HGB ist der Inhaberwechsel sowie eine Neuanmeldung eines Unternehmens unverzüglich bei der Regierung anzuzeigen. Wer sein Unternehmen nicht anmeldet, macht sich strafbar.
Wird der Aufforderung persönlich - mindest. per Telefonkontakt durch einen Mitarbeiter der Regierung vorstellig zu werden und die Anmeldung vorzunehmen nicht nachgegangen, so wird dies schwerer bestraft.
§ 8.4a Ungemeldete Namensänderung
Nach § 2. HGB ist eine Namensänderung unverzüglich bei der Regierung anzuzeigen. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar. Die Regierung behält sich vor das Unternehmen zu versiegeln.
§ 8.4b Ungemeldete Namensänderung trotz Aufforderung
Nach § 2. HGB ist eine Namensänderung innerhalb von 48h bei der Regierung anzuzeigen. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar. Wird der Aufforderung persönlich - mindest. per Telefonkontakt durch einen Mitarbeiter der Regierung vorstellig zu werden und den Namenseintrag vorzunehmen nicht nachgegangen, so wird dies schwerer bestraft.
§ 8.5 Nichtanmeldung von Privatunternehmen
Wer ein Privatunternehmen betreibt, dafür wirbt und damit Einnahmen erzielt, ohne das Gewerbe angemeldet zu haben, macht sich nach StGB § 8.1 Steuerhinterziehung strafbar.
1. Haftmildernde Umstände sind Faktoren, die im Strafrecht die Strafe eines Angeklagten mindern können. Dazu zählen verminderte Schuldfähigkeit sowie Umstände der Tat, wie Provokation durch das Opfer oder eine Tat im Affekt. Auch Geständnisbereitschaft, Kooperationsbereitschaft, Reue und Wiedergutmachungsversuche, sowie der Umfang des Vorstrafenregisters spielen eine Rolle, um zu einer gerechteren Strafzumessung zu führen.
§ 9 StGB Mildernde Umstände
2.Es darf maximal 1 Wanted und $10.000 Bußgeld erlassen werden.
3. Bei kleinen Vergehen bis 1 Wanted kann der (Teil-)Exekutivbeamte oder ein Richter entscheiden, ob mildernde Umstände gewährt werden. Das Wanted kann dadurch erlassen werden.
4. In allen Fällen ab 2 Wanteds obliegt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft.
5. Bei kriminellen Fällen von Hochverrat entscheidet allein der Oberste Richter, ob mildernde Umstände gewährt werden können, der Hochverrat kann dadurch jedoch nicht umgangen werden.
6. Die Minderung muss beim Ausstellen der Akte vermerkt werden.
Fußnote
Der Versuch einer Straftat ist gleich zu behandeln wie die Straftat und deren Bestrafung.
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