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GRP DE 02 | Arbeitsschutzgesetz – ArbG
Begriffsdefinition
1. Arbeitnehmer ist jede Person, die in einem unter das Gesetz fallenden Betrieb dauernd oder vorübergehend während der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon beschäftigt wird.
2. Arbeitnehmer sind auch Lehrlinge, Praktikanten, Soldaten und andere Personen, die hauptsächlich zur Ausbildung oder zur Vorbereitung der Berufswahl im Betrieb tätig sind.
3. Mit Einstellung in die Organisation kommt ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Stande. Ein Verstoß gegen diesen Arbeitsvertrag wird mit § 1.8a) StGB Vertragsbruch (Besondere Schwere) geahndet.
§ 1. Der Grundsatz
§1.1Das Arbeitsgesetz umfasst die Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der unselbstständigen, abhängigen Arbeit befassen, d. h. der Arbeit, die von Personen geleistet wird, die in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Organisation eingegliedert fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind.
§1.2 Sogenannte Vollständigkeitsklauseln (etwa „mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) finden sich in unzähligen Verträgen als Schlussregelung. Mit ihnen soll abschließend und unangreifbar festgestellt werden, dass die (schriftliche) Vertragsurkunde sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien vollständig wiedergibt.
Nebenabreden sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen, sie sind Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenseitigkeit der Leistungspflicht des Arbeitgebers betreffen.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch einzelvertragliche Regelungen vereinbart ist.
§ 2. Pflichten des Arbeitgebers
§2.1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die ihre Tätigkeiten.
§2.2 Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen
§2.3 Weitere Pflichten des Arbeitgebers
Schriftliche oder mündliche Fixierung der Aufgaben und Ziele
Festlegung betrieblicher Regelungen
Entgeltzahlung (Höhe und Auszahlung)
Schutz- und Fürsorgepflicht
Pflicht zur Gleichbehandlung
§ 3. Rechte des Arbeitgebers
Recht auf vollständige Leistungserfüllung
Recht auf Treue und Solidarität
Recht auf wahrheitsgemäße Antworten
Direktions- und Weisungsrecht
§ 4. Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeits-/ Dienstpflicht: Erbringen der vereinbarten Arbeit
Treuepflicht: Arbeitnehmer muss sich für Interessen des Unternehmens einsetzen
Gehorsamspflicht bzw. betriebliche Rücksichtspflicht zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der Organisation/ des Unternehmens
Verschwiegenheitspflicht
Pflicht zum pfleglichen Umgang mit Materialien und Werkzeugen
Nach Beendigung des Dienstes/ der Arbeitszeit müssen diese ordnungsgemäß zurückgebracht werden.
Pflicht, Schutzmaßnahmen anzuwenden gemäß Anweisungen des Arbeitgebers
Pflicht zur Krankmeldung
Auskunftspflicht über Stand der Arbeit
§ 5. Rechte des Arbeitnehmers
Recht auf Beschäftigung
Recht auf freie Meinungsäußerung, wobei er auf Belange von Arbeitgeber, Kunden und Vertragspartner Rücksicht nehmen muss
Recht auf Gleichbehandlung
Recht auf Urlaub und auf ungestörte Freizeit
Recht auf Pausen, z.B. Mittagspause
Recht auf Fürsorgepflicht durch Arbeitgeber
§ 6. Kündigungsrecht
§6.1 Die Kündigung muss schriftlich oder mündlich beim Vorgesetzten eingereicht werden, bevor die Organisation verlassen wird.
§6.2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsutensilien, einschließlich etwaiger selbst erstellter Dokumente, dem Arbeitgeber zurückzugeben/ bereitzustellen.
§6.3 Ein Organisationswechsel kann erst 24 Stunden nach Einstellung in der aktuellen Organisation erfolgen. Hierbei muss Absprache mit dem Leader der Organisation gehalten oder ein Überstellungsantrag verschriftlicht werden. Bei nicht Einhaltung dieser Regelung, wird der Betroffene, mit Einreichung eines Antrags nach StGB § 5.5 belangt.
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