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IMPORTANT DE 02 | Code of Criminal Procedure - CCP

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Justin Winter

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Sep 23, 2021
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GRP DE 02 | Code of Criminal Procedure - CCP



1. Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt, solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweispflicht einer Tat liegt immer bei der beschuldigenden Seite (Kläger).
a) Ausgenommen hiervon sind durch inseltechnische Videoaufnahmen zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Da diese Aufnahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert werden dürfen, liegt in diesen Fällen die Beweislast seiner Unschuld auf Seiten des Beschuldigten.
2. Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter – ausgenommen Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren – können auch mündlich getätigt werden. Der Sachverhalt des Antrages wird dann vom Richter in der Begründung zusammenfassend aufgestellt. Dies gilt auch für Akten, hier werden nur die wesentlichen Grundlagen notiert.

§ 1. Der Beschuldigte

Miranda-Warnung
1. Der verhaftete oder vorläufig festgenommene Beschuldigte ist unverzüglich, falls keine Gefahr in Verzug ist, durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbehörden über seine Rechte und den Grund seiner Verhaftung zu belehren. Die Belehrung lautet:
“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht einen Anwalt zurate zu ziehen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?”
2. Die Belehrung gilt spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugen als verstanden.
3. Bei einer fehlenden Belehrung dürfen Aussagen als Beweismittel erst ab dem Zeitpunkt gewertet werden, zu dem der Angeklagte über seine Rechte belehrt wurde.

§ 2. Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers​

1. Die angeklagte Person kann ab 1 Wanted einen Anwalt als Beistand hinzuziehen.
Dieser hat eine Anreisezeit von 10 Minuten und maximal 45 Minuten Zeit seinen Mandanten zu vertreten. Sollte der Rechtsbeistand innerhalb der Anreisezeit nicht erscheinen, so dürfen die Beamten mit der Maßnahme fortfahren. Ungeachtet der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes können die Ermittlungsbehörden mit Ihren zulässigen Maßnahmen fortfahren.
Rechtsbeistand darf leisten, wer folgende Punkte nachweisen kann:
Besitz einer staatlich anerkannten Anwaltslizenz von der Anwaltskammer.
2. Wird ein Wunsch nach Rechtsbeistand verweigert, oder in nicht angemessener Zeit nachgegangen, so stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.
3.Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Personen nicht übersteigen.
3.3.a)Die angeklagte Person darf den Beamten bis zu drei Namen von Rechtsanwälten nennen. Diese werden von den Beamten kontaktiert. Wenn nach insgesamt 3 Anrufen kein Rechtsbeistand erreicht worden ist, kann ein Pflichtverteidiger vom zuständigen Beamten verständigt werden, der die angeklagte Person dann rechtskräftig vertritt. Wenn kein Pflichtverteidiger zu erreichen ist, muss die angeklagte Person sich selbst verteidigen.

4. Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann auf Antrag ein Teilverfahren abgespalten werden, andernfalls haben alle Beteiligten das Anrecht auf insgesamt 2 Anwälte.
5. Sofern ein Anwalt sein Mandat niederlegt, kann dieser durch einen neuen Rechtsbeistand ausgetauscht werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss sich der Beschuldigte bis zum Eintreffen eines neuen Rechtsbeistandes selbst vertreten. Die Verhandlung kann hierfür auf Antrag für 15 Minuten unterbrochen werden.


§ 3. Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor einem Richter zu erklären. Ihm steht es zu, seine Rechte durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

§ 4. Grundsatz im Umgang mit Beschuldigten

1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
2. Jeder Beschuldigte hat, sobald ihm Handschellen angelegt werden, Anspruch auf Beendigung der Ermittlung innerhalb angemessener Frist. Sofern kein Anwalt zu Rate gezogen wird, ist der Beschuldigte vorläufig freizulassen, wenn innerhalb von 25 Minuten keine Inhaftierung stattfinden kann. Ein eventuell notwendiges Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung einzuleiten.
3. Die Einsatzkräfte sind berechtigt nach einer Verwarnung oder nach akuter Bedrohungslage den Schusswaffengebrauch einzuleiten.

§ 5. Festsetzung

1. Die Festsetzung von Personen durch die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist für die Dauer der Erfassung ermittlungs-relevanter Daten zulässig.
2. Sofern die Person erkennungsdienstlich behandelt wurde, oder spätestens nach 2 Stunden, ist ihr ein außergerichtliches Verfahren nach Titel 17 anzubieten. Kann keine Einigung getroffen werden, ist der Person eine Freilassung auf Kaution anzubieten. Die Kaution beträgt 300% der Mindeststrafe.
3. Von Ziffer 2 dieses Titel sind Personen ausgeschlossen, nach welchen gefahndet wird, welche sich Melde- oder Hafteinlagen widersetzt haben, oder innerhalb der letzten 48 Stunden aufgrund des gleichen Tatvorwurfs erneut straffällig wurden. Ausnahmen werden durch das Gericht entschieden.
4. Eine bewusste Herauszögerung einer Abarbeitung einer festgesetzten Person stellt eine Dienstverletzung dar und ist strafbar.
5. Personen, welche bei ihrer Festsetzung aufgrund einer Strafsache bereits eine offene Akte besitzen, sind in Untersuchungshaft zu nehmen, bis der 1. Fall im Direkt Urteilsverfahren abgehandelt wurde.

§ 6. Untersuchungshaft

1. Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung einer Person, bei welcher eine Festsetzung nach Titel 5 nicht ausreichend ist oder welche die Kautionssumme nicht entrichten kann. Auch für Vorgänge im Zusammenhang einer Ermittlung (z.B. Durchsuchungsbeschlüsse) finden im Rahmen einer Untersuchungshaft statt. Zweck und Begründung der Untersuchungshaft muss ein laufendes Ermittlungsverfahren sein. Ein Untersuchungshaftbefehl muss immer schriftlich erfolgen und ist auf Verlangen dem Beschuldigten auszuhändigen. Ein Untersuchungshaftbefehl kann durch einen Haftbefehl abgelöst werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, aufgrund der schwere der Tat aber eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr besteht. Der Untersuchungshaftbefehl muss spätestens 2 Stunden nach Festnahme in Schriftform vorliegen.
2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchungshaft von bis zu 2 Stunden anordnen. Sollte weder ein Richter noch Staatsanwalt im Dienst sein, kann diese vorläufig von den Exekutivbehörden für 24 Stunden ausgestellt werden, muss aber unverzüglich einem Staatsanwalt vorgelegt werden.
Ein Untersuchungshaftbefehl muss folgendes enthalten:
Der klare Hinweis, dass es sich um einen Untersuchungshaftbefehl handelt.
Personendaten der zu inhaftierten Person.
Die Fallnummer ersatzweise Datum/Uhrzeit des Polizeiberichts.
Begründung für den Untersuchungshaftbefehl.
Unterschrift der ausstellenden und ggfs. verlängernden Person.
Beginn und Ende des Untersuchungshaftbefehls.
3. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er, sofern ein Richter im Dienst ist, die gerichtliche Haftprüfung beantragen, ob der Untersuchungshaftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.
4. Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, wird nicht zwangsläufig an das endgültige Strafmaß angerechnet.
5. Eine vorzeitige Freilassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution kann unter gewissen Voraussetzungen durch einen Richter genehmigt werden.
Als Kautionshöhe wird die zu erwartende Strafe (+/- 300%) angesetzt.
Eine Freilassung auf Kaution kann gegen Auflagen (z.B. Meldepflicht) möglich sein.
Als Kautions-Gegenstand ist zulässig:
Geldmittel
Eine Freilassung auf Kaution bedarf der Schriftform.
6. Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Verfahren einer vorhergehenden Anklage abgeschlossen wurde, ist das Recht auf Kaution verwehrt.
7. Personen mit einem Fahndungsaufruf werden nach Ihrer Ergreifung ebenfalls in Untersuchungshaft genommen. Hierfür bedarf es keines separaten Untersuchungshaftbefehls. Die maximale Inhaftierungsdauer aufgrund einer Fahndung ohne weitere Maßnahmen beträgt 2 Stunden.

§ 7. Haftbefehle

1. Ein Haftbefehl wird von einem Richter ausgestellt, wenn eine Person sich der Freiheitsstrafe entzieht, akute Flucht-/Verdunklungsgefahr besteht, oder den zu einem Gerichtsverfahren angeordneten Auflagen nicht nachkommt. Dabei unterscheidet sich der Haftbefehl vom Untersuchungshaftbefehl insoweit, als in diesem eine sofortige Überführung ins Gefängnis angeordnet wird und eine Kaution ausgeschlossen ist. Ein Haftbefehl muss bei der Verhaftung schriftlich vorliegen.
2. Darin anzugeben sind:
Personendaten der zu inhaftierten Person
Die Fallnummer.
Begründung für den Haftbefehl.
Unterschrift des Richters.
Beginn und Ende des Haftbefehls.

§ 8. Durchsuchungen bei Beschuldigten

1. Bei Personen, welche als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig sind, kann eine Durchsuchung von Gebäuden/Räumen, von Sachen, von Fahrzeugen oder seiner Person, sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln, durchgeführt werden.
2. Eine Durchsuchung von Personen, Gebäuden/Räumen, Fahrzeugen, oder Sachen bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Generalstaatsanwalts und / oder sein Stellvertreter / Gouverneur, in Abwesenheit einer aktiven Regierung wird der Durchsuchungsbefehl durch den Leiter der FIB-Abteilung ausgestellt, sofern keine Gefahr im Verzug liegt. Sofern die Durchsuchung aufgrund von Gefahr in Verzug erfolgt, ist spätestens nach 24 Stunden nachträglich ein Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, ansonsten sind die Beweismittel nicht rechtsgültig.
3. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen, sofern gegen ihn kein Haftbefehl erlassen wurde. Sofern möglich, ist ihm der Beschluss auf Verlangen vorzulegen.
4. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind diese sicher zu stellen.
5. Durchsuchungen der Person, oder des geführten Fahrzeuges, bedürfen keines schriftlichen Beschluss, soweit der dringend Tatverdächtige unmittelbar nach dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt aufgegriffen wurde. Eine unrechtmäßige Durchsuchung ist strafbar und aufgefundene Beweismittel sind nicht zulässig.

§ 9. Identitätsfeststellung

1. Eine Identitätsfeststellung ist dann zulässig, wenn ein begründbarer Verdacht besteht, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist oder über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann, davon ausgeschlossen sind allgemeine Verkehrskontrollen durch Exekutivbehörden.
2. Jedermann ist verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die Exekutive hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
3. Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, wird diese Person mit angemessenem Zwangsmittel (z.B. Festsetzung) die Identität festgestellt werden.

§ 10. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

1. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
2. Kann der Besitzer eines Sachguts zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.
3. Befinden sich die Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können diese beschlagnahmt werden.

§11. Strafanzeige

1. Die Anzeige eines Verbrechens, sowie eine Strafanzeige, können schriftlich oder mündlich bei den Ermittlungsbehörden eingereicht werden.
1.1. Es muss von Seiten der Ermittlungsbehörden aber schriftlich dokumentiert werden. Folgende Punkte müssen enthalten sein:
- Name des Anzeigeerstatters und Reisepassnummer + Telefonnummer
Aussage in kurzen Sätzen (Wenn schriftlich erfolgt, entfällt dieser Punkt)
Name des Beamten und Reisepassnummer der die Anzeige aufgenommen hat
Datum und Uhrzeit
2. Ein schriftlicher Strafantrag kann direkt bei der Regierung eingereicht werden.
3. Sofern die Staatsanwaltschaft oder andere Exekutivbehörden Kenntnis einer Straftat erlangen, sind diese kraft Gesetzes verpflichtet, auch ohne Strafanzeige, eine Strafverfolgung einzuleiten. Die angesetzten Maßnahmen der Ermittlung müssen im Verhältnis zur angenommenen Strafe stehen.

§ 12. Zeugen & Zeugenschutz

1. Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einem Richter oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz aufgeführte Ausnahme vorliegt. Das grundlose Fernbleiben ist strafbar.
2. Zeugen haben das Recht die Aussage zu verweigern, wenn diese sich oder direkte Angehörige dadurch belasten würden und müssen über dieses Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt werden.
3. Zeugen haben die Möglichkeit, wenn der angesetzte Termin für sie nicht einzuhalten ist, über die Regierung ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und dem Richter vorlegen zu lassen.
4. Sofern die Informationen der Zeugen durch Dritte, bspw. Informanten für Journalisten oder Ermittlungsbehörden entstammen, hat der Zeuge Anrecht, diese Beweise direkt dem Richter unter Benennung des eigentlichen Zeugen vorzulegen. Dieser prüft die Aussagen und gibt diese vor Gericht unter Wahrung der Anonymität weiter. Rückfragen haben von den Verfahrensbeteiligten an den Richter vor Beginn der Verhandlung gestellt zu werden. Gleiches gilt auch für Personen, welche aufgrund beruflicher Verschwiegenheit (z.B. Ärzte) die Aussage verweigern können. Hier bedarf es einer Interessenabwägung durch den vorsitzenden Richter.
5. Zeugen werden vor Ihrer Aussage vor einem Staatsanwalt oder vor Gericht über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Dazu gehört die Aufklärung über das Wahrheitsgebot von Zeugenaussagen und die entsprechende Belehrung mit den Worten:
“Sie sind kraft Gesetzes verpflichtet die Wahrheit zu sagen und nichts als die Wahrheit, (so wahr Ihnen Gott helfe). Sie haben das Recht zu schweigen, sofern Sie durch Ihre Aussage sich oder einen nahen Angehörigen einer Straftat bezichtigen müssten. Sofern Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden haben, antworten Sie mit den Worten: ‘Ich schwöre’.”
6. Es erfolgt eine Belehrung über strafrechtliche Folgen von:
Falschaussagen
unvollständigen Aussagen
falschen Verdächtigungen
Beeinflussungen
7. Es besteht die Möglichkeit einer Vereidigung, welche ein Gericht auf Antrag, oder bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt, veranlassen kann. Falschaussagen unter Eid wirken schwerer, als ohne Eid und können mit Geld- und/oder Haftstrafe geahndet werden.
8. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Beamter, wurde sich auf die Einhaltung der Gesetze und des Rechtsstaats verpflichtet. Eine Falschaussage eines Beamten stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß dar, welcher strafbar ist. Eine bewusste Falschaussage wird als Meineid gewertet.
9. Eine Beeinflussung von Zeugen stellt eine strafbare Handlung dar, unabhängig von der Art der Umsetzung.
10. Personen, welche als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten, können bei begründetem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben unter Zeugenschutz gestellt werden. Zeugenschutz kann durch die Staatsanwaltschaft oder in Vertretung durch die Directoren des Federal Investigation Bureaus veranlasst werden.
11. Sofern ein Zeuge die Aussage verweigert, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kann ein Gericht eine sogenannte Beugehaft verhängen, bis der Zeuge bereit ist auszusagen. Dies muss stets unter der Abwägung der Verhältnismäßigkeit passieren.

§ 13. Informanten

1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden haben die Möglichkeit, im Rahmen von Ermittlungsverfahren Informanten einzusetzen. Diese bekommen eine schriftliche Vereinbarung von der Exekutivbehörde. Die Vereinbarung muss von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter genehmigt werden.
2. Informanten können im Rahmen der Strafverfolgung Zugeständnisse gemacht werden, sofern diese für Ihre Tätigkeit notwendig sind. (bspw. illegaler Waffenbesitz).
3. Informanten haben sich jederzeit über Ihren Mittelsmann zu Anfragen zu äußern und die gewonnenen Informationen offen zu legen, andernfalls machen diese sich der Beihilfe strafbar.
4. Personen, welche im Gegenzug zu ihrem eigenen Ermittlungsverfahren als Informant auftreten wollen, können nach der erfolgreichen Verfolgung anderer Straftaten entsprechende strafmildernde Zugeständnisse durch die Bundesstaatsanwaltschaft erhalten.
5. Der Informanten-Status muss immer fallbezogen sein und endet automatisch nach Abschluss der Ermittlung. Darüber ist der Informant in Kenntnis zu setzen.

§ 14. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, sobald die Vorgaben des §11 erfüllt sind.
2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
3. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat absehen,
wenn dazu ein Antrag mit einer entsprechenden Begründung gestellt wird,
wenn die Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat im Vordergrund steht.

§ 15. Beweise & Beweismittel

1. Alle fallrelevanten Beweise müssen vor Beginn der Hauptverhandlung über die Gerichtsakte zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden, dass eine Prüfung der Verfahrensbeteiligten im angemessenen Zeitrahmen möglich ist. Beweise außerhalb dieser Frist bedürfen der Zustimmung des vorsitzenden Richters.
2. “Last-Minute-Beweise”, welche erst während einer Verhandlung präsentiert werden, bedürfen die Zustimmung des vorsitzenden Richters. Erfolgt diese Zustimmung nicht, sind diese unzulässig und werden in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
3. Die Verteidigung hat jederzeit das Recht, Einsicht in die geschützte, aktuelle Gerichtsakte sowie Beweismittel-Nachweise zu erhalten.
4. Die Freiheit des Willens oder Erinnerungen des Beschuldigten dürfen nicht durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei oder durch Hypnose beeinträchtigt werden. Zwang darf nur angewandt werden, soweit dies das Recht zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das falsche Versprechen eines Vorteils sind verboten.
5. Das Verbot des Absatz 4 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
6. Bei Beweismitteln muss eine nachvollziehbare Dokumentation der Beweismittelkette vorliegen, damit diese anerkannt werden können.
7. Aussagen von Personen unter Schutz, passive Erkenntnisse aus Ermittlungen oder geschwärzte Ermittlungsakten können unter Verschluss gehalten werden. Der zuständige Richter hat jederzeit ein Einsichtsrecht.
8. Aufnahmen von Bodycams aus einem 24/7 können nach Validierung verwendet werden.

§ 16. Einstellung des Verfahrens

1. Ein Verfahren kann zu jedem Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter eingestellt werden, sofern
der Staatsanwaltschaft eindeutige Entkräftungsbeweise vorliegen,
die Verteidigung einen Antrag stellt, da das Ermittlungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse bringt und auf derzeitiger Basis keine Anklage möglich ist oder
ein Verfahren aufgrund von Geringfügigkeit nicht vor Gericht behandelt werden sollte.
2. Eine Einstellung des Verfahrens nach Beginn der Hauptversammlung muss bei Gericht beantragt werden.

§ 17. Außergerichtliche Verfahren

1. Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen klagender und angeklagter Partei ist auch ohne Hauptverhandlung möglich, sofern sich beide Parteien auf ein Ergebnis einigen und dies schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterschrieben dem zuständigen Richter vorgelegt wird. Der außergerichtliche Vergleich ist mit Unterschrift der beiden Parteien vorläufig rechtskräftig. Nach formaler Prüfung durch einen Richter wird der außergerichtliche Vergleich rechtskräftig. Bei diesem Verfahren ist jegliches Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsverfahren ausgeschlossen, sofern es nicht explizit anders geregelt wird.

§ 18. Verfahren gegen Abwesende

1. Als abwesend gilt jemand:
a) Wenn der Aufenthaltsort eines Beschuldigten seit mindestens 3 Tagen unbekannt ist und somit eine Anwesenheit vor dem zuständigen Gericht nicht möglich ist. Der Verteidiger kann dann als Vertreter des Abwesenden auftreten.
b) Wenn diese Person, unentschuldigt beim bestätigten Gerichtstermin fehlt.
c) Wenn diese Person, welche sich nicht binnen 3 Tagen nach der Freilassung auf Kaution selbst oder mittels Rechtsbeistand bei der Regierung bezüglich eines Gerichtstermins meldet.
2. Entscheidungen, die in Anwesenheit oder Abwesenheit der betroffenen Person gefällt werden, müssen ihr durch eine Abschrift bekannt gemacht werden.
3. Die entsprechenden Fristen (bspw. Revision) gelten ab Kenntnisnahme des abwesenden Verurteilten.
4. Sofern dem Gericht eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt dargestellt wurde, und der Anwalt seit mindestens 3 Tagen nicht erreichbar ist, so gilt die beschuldigte Person ebenfalls als abwesend. Ausgenommen davon ist, wenn sich der Beschuldigte selbst bei der Regierung meldet.
5. Als abwesend gilt eine Person ebenfalls, wenn diese unentschuldigt beim bestätigten Gerichtstermin fehlt.

§ 19. Gerichtsordnung

1. Die Entscheidung ob ein Schnellverfahren oder Gerichtsverfahren stattfindet wird vom Richter entschieden, Anklage und Verteidigung können einen Antrag auf Verfahrensänderung stellen.
2. Für eine Gerichtsverhandlung ist die Auslastung, die aktuellen Mitarbeiter und ihre Zuständigkeit zu beachten.
3. Ein Gerichtsverfahren sollte zeitnah nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung eingeleitet werden.
4. Bei einem Verfahrensfehler ist der Fall von vorne zu verhandeln und gegebenenfalls zu Prüfen ob ein Richterwechsel stattfinden muss. Das bisherige Urteil wird bis zum Abschluss des neuen Verfahrens ausgesetzt. Ob eine Untersuchungshaft ansteht, entscheidet der aufnehmende Richter.
5. Grundlage eines jeden Verfahrens ist eine Anklage, welche im Strafrecht durch die Staatsanwaltschaft und im Zivilrecht durch einen Anwalt erfolgen muss.
6. Vor Gericht ist ein angemessener Kleidungsstil einzuhalten. Es ist dem Richter erlaubt unangemessen gekleidete Personen aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen. Für Anwälte, Staatsanwälte und Richter gilt formelle Kleidung, alle anderen Teilnehmer und Besucher eines Verfahrens haben sich angemessen zu kleiden.
7. Vor Beginn einer Verhandlung ist auf die Gerichtsordnung, und dass Brillen, Hüte und anderweitige Gesichtsbedeckungen abzunehmen sind, wenn sie nicht medizinisch verordnet sind, hinzuweisen. Die medizinische Anordnung kann vom Richter verlangt werden. Ebenfalls sind Mobiltelefone auszuschalten oder stumm zu stellen.
8. Bei Nichteinhaltung der Gerichtsordnung oder bei Störung des Verfahrens kann der Richter ein Bußgeld verhängen, welches am Ende der Verhandlung gezahlt werden muss. Bei groben Verstößen ist ein Ausschluss aus dem Gerichtssaal zulässig.
9. Die Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind in der Regel öffentlich. Das Gericht kann den Ausschluss von der Öffentlichkeit nach eigenem Ermessen festlegen.
10. Jedes Gerichtsverfahren muss nachweisbar dokumentiert und protokolliert werden.
11. Die Regierung veröffentlicht Termine für Gerichtsverhandlungen. Bei Freilassungen auf Kautionen oder bei Berufungsanträgen muss unmittelbar ein Vorschlag auf einen veröffentlichten Gerichtstermin hinterlegt werden.

§ 20. Gerichtliches Schnellverfahren

1. Es gibt das sogenannte direkte Urteilsverfahren. Dieses läuft wie folgt ab:
a) Es findet keine außergerichtliche Einigung statt, befindet sich jedoch ein Richter im Dienst.
b) Der Richter handelt den Fall direkt beim Angeklagten oder dessen Rechtsbeistand in Anwesenheit mit einem Staatsanwalt, in Vertretung einem Exekutivbeamten ab. Es werden vom Richter im mündlichen Verfahren beide Seiten gehört und anschließend ein Urteil gefällt.
c) Ein Direkt Urteilsverfahren kann auch in Abwesenheit desAngeklagten bzw. Rechtsbeistandes auf Antrag der Staatsanwaltschaft stattfinden, sofern die Beweislast unwiderlegbar ist. Hierbei ist grundsätzlich eine Berufung möglich.
2. Ein Direkt Urteilsverfahren kann auch auf Wunsch der beschuldigten Partei stattfinden, sofern eine Abhandlung mittels Strafbescheid durchgeführt werden soll oder wurde.
3. Im Zuge eines Direkt Urteilsverfahren kann auf eine schriftliche Akte verzichtet werden. Die Sachverhaltsschilderung ergeht aus der Urteilsbegründung.

§ 21. Gerichtsverfahren im Strafrecht

Präambel: Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.
Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Es kann zu jedem Zeitpunkt ein Antrag von beiden Parteien an das Gericht gestellt werden.
Ein ordentliches Gerichtsverfahren ist nur auf Antrag, von Gesetzes Wegen oder bei Rechtsmitteln vorgesehen.
1. Ein Gerichtsverfahren im Strafrecht findet nach folgendem Ablauf und Bestimmungen statt.
Eröffnung der Verhandlung durch den vorsitzenden Richter. Dabei muss die Verfahrensnummer, die aktuelle Uhrzeit auf die Minute genau und das Datum genannt werden. Sollte das Verfahren unterbrochen oder vertagt werden, ist erneut auf Verfahrensnummer, Datum und Uhrzeit hinzuweisen.
Es folgt eine Belehrung über die Gerichtsordnung.
Überprüfung der Anwesenheit. Zu der Gerichtsverhandlung müssen die Verteidigung, mindestens bestehend aus dem Angeklagten, sowie die Anklage, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, anwesend sein. Die Verhandlung kann vertagt werden, wenn aufgrund des Fernbleibens von geladenen Zeugen eine Verhandlung nicht möglich ist.
Vor Beginn der Anklageverlesung müssen alle Zeugen außerhalb des Gerichtssaals sein.
Es folgt die Verlesung der Anklageschrift, in welcher die Tatvorwürfe und der Sachverhalt vorgetragen werden muss.
Stellungnahme der Verteidigung. Die Verteidigung bekommt hier die Chance, sich zu den Vorwürfen zu äußern .
Beweisaufnahme. In der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft alle Beweise, die für oder gegen die Tat des Angeklagten sprechen aufzuführen. Die Verteidigung kann im Anschluss an die Beweisführung der Staatsanwaltschaft noch eigene Beweise vorbringen. Das Verhör eines Zeugen findet grundsätzlich nach einem sogenannten Kreuzverhör statt.
Bei der Vorlage eines Beweismittels hat der Staatsanwalt oder Verteidiger die Möglichkeit Rückfragen zu stellen.
Bei einer Zeugenbefragung beginnt der Ladende mit der Befragung. Anschließend hat die Gegenpartei das Fragerecht. Wenn diese auch mit ihren Fragen durch ist, darf der Richter noch eigene Nachfragen stellen, oder der ladenden Partei ein zweites Fragerecht einräumen.
Nach der Beweisaufnahme dürfen keine Anträge mehr vorgebracht werden.
Ist die Beweisaufnahme geschlossen beginnt die Vorbereitung auf das Plädoyer. Dafür kann die Verhandlung auf Antrag für bis zu 10 Minuten pro Angeklagten als Vorbereitung, maximal 30 Minuten, unterbrochen werden. Nach der Wiederaufnahme beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer.
Nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft hält die Verteidigung ihr Plädoyer. Die Staatsanwaltschaft hat das Erwiederungsrecht.
Nach Abschluss der Erwiderung zieht sich der Richter zur Urteilsfindung zurück. Während dieser Phase ist die Verhandlung zu unterbrechen und der Richter darf nicht gestört werden.
Die Urteilsverkündung erfolgt durch den Richter, welcher sein Urteil verkündet. Die schriftliche Ausführung kann bis zu 2 Tage später erfolgen. Das Urteil ist ab Urteilsverkündung vorläufig rechtskräftig und nach 48 Stunden ab schriftlicher Ausführung rechtskräftig.
 
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Justin Winter

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§ 22. Zulässigkeit der Nebenklage

1. Wenn ein Opfer einer Straftat Schadenersatz geltend machen möchte, kann dieser im eigentlichen Strafverfahren als Nebenkläger auftreten. Dabei kann die Nebenklage keine eigenen Zeugen vorladen, sondern schließt sich der Urteilsfindung der Staatsanwaltschaft an. Sofern eine Nebenklage möglich ist, gilt diese einem Zivilprozess vorrangig zu berücksichtigen und kann andernfalls vom Richter abgelehnt werden.

§ 23. Befangenheit

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierfür ist ein formloser schriftlicher Antrag an die Verwaltung der Regierung notwendig. Dieses wird vom Generalstaatsanwalt geprüft.
2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
3. Sofern ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, gelten bis zur Entscheidung folgende Regelungen:
Ein Richter, dessen Ablehnung beantragt wurde, hat vor Entscheidung über die Ablehnung nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
Die Durchführung der geplanten Gerichtsverhandlung gestattet keinen Aufschub. Sie wird, sofern keine Entscheidung bis zu dessen Beginn getroffen wurde, unter Mitwirkung des benannten Richters durchgeführt.
4. Ein Richter, Rechtsanwalt oder Staatsanwalt ist von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
Wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
Wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
Wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist;
Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
5. Die Entscheidung die Absetzung kraft Gesetzes erfolgt durch die Regierung nach dem 4-Augen-Prinzip.
6. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb gegen die Grundsätze der Verfassung oder Strafgesetze verstößt, kann die Leitung der Regierung den Richter entlassen.
7. Ein Beamter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe und oder Geldstrafe geahndet.

§24. Einspruch-, Berufungs- und Revisionsverfahren

1. Einsprüche sind gegen verhängte Sanktionen, welche außerhalb der Gerichtsbarkeit (z.B. Strafbescheid der Exekutivbehörde) stattgefunden haben zulässig, sofern diese nachweislich formale Fehler aufweisen. Einsprüche sind binnen 24 Stunden an das Gericht zu stellen.
2. Berufung ist der Widerspruch gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil. Dafür kann bei gegebener Notwendigkeit (z.B. Nachweis fehlerhafter Beweise) eine neue Gerichtsverhandlung einberufen werden. Diese führt immer die nächsthöhere Instanz. Sofern ein Berufungsverfahren zulässig ist, können bei einer Berufung auch neue Tatsachen und Beweismittel durch die Beteiligten des Berufungsverfahren angeführt werden.
3. Revision ist die Wiederaufnahme eines Urteils aufgrund formaler Fehler. Hierbei werden lediglich formale Fehler in der Urteilsfindung und Urteilssprechung beurteilt. Es findet hierzu in der Regel kein neues Verfahren statt. Sofern dem Formfehler stattgegeben wird, werden die Teile des Urteils unwirksam, auf welche der Formfehler direkte Auswirkung hatte. Das restliche Urteil bleibt unberührt. Die Revision kann von Seiten des Gerichts nicht ausgeschlossen werden und ist binnen 7 Tagen nachdem ein Urteil rechtskräftig wurde möglich.
4. Die Vollstreckung einer Strafe kann nur durch Rechtsmittels in die nächste Instanz ausgesetzt werden. Bei einem weiteren Rechtsmittel wird die verhängte Sanktion durchgeführt und kann bei Unschuld erstattet werden. Im Zuge eines Rechtsmittel über die zweite Instanz hinaus, können lediglich schriftliche Beweismittel eingereicht werden.

§ 25. Entschädigung bei Unschuld

1. Sofern ein Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens endet, hat der Angeklagte Anrecht auf finanzielle Entschädigung, sofern er zu Unrecht finanzielle Nachteile erlitten hat. Die jeweilige Entschädigung wird vom Gericht im Freispruch oder im Falle einer Einstellung des Verfahrens festgesetzt. Die Entschädigung greift nur für einen Haftbefehl oder eigene nachweisbare und begründete Auslagen, wie z.B. Anwaltskosten.
2. Erlittene Untersuchungshaft sind im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens notwendig. Bei einer unrechtmäßigen Untersuchungshaft bleibt nur der zivile Rechtsweg offen. Sollte eine Person nachweislich zu Unrecht in Untersuchungshaft gesessen haben, welche 1 Stunden überschritten hat, so ist er min. 25.000$ pro Stunde zu entschädigen.
3. Bei einer genehmigten Aktenlöschung hat der Betroffene das Recht auf Entschädigung nach CCP §25 Abs. 4.
4. Bei einer Rückerstattung kann maximal 10.000$ pro Wanted und 100% der Geldstrafe erstattet werden.

§ 26. Freiheitsstrafe

1. Sollte eine Person vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, steht dem Verurteilten ein Zeitraum von 24 Stunden zu, um seine Angelegenheiten zu regeln. Dieses Recht entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft berechtigte Gründe vorbringt, dass der Täter nicht auf freiem Fuß sein sollte, bis er rehabilitiert ist, oder das Gericht der Ansicht ist, dass die Zeit nicht notwendig ist. Sollte der Verurteilte nicht innerhalb der Frist seine Haftstrafe antreten, so verhängt das Gericht eine zusätzliche Strafe, welche abhängig vom Umfang des Urteiles ist.
2. Die maximale Haftzeit beträgt in allen Fällen 135 Hafteinheiten und darf nicht überschritten werden



§ 27. Auflagen

1. Das Gericht hat die Möglichkeit, entweder auf Antrag oder nach eigenem Ermessen, Auflagen in seinem Urteil zu verhängen. Die Auflagen müssen den Zweck haben, den Verurteilten zu rehabilitieren. Bei der Erfüllung der Auflagen dürfen keine Behörden ohne deren Zustimmung mit zusätzlicher Arbeit belastet werden.
2. Auflagen können auch bis zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung durch den zuständigen Richter oder in Abwesenheit durch die Staatsanwaltschaft in Schriftform auferlegt werden. Dies gilt insbesondere bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft.
3. Bei laufenden Ermittlungsverfahren, insbesondere Korruptionsverfahren, können Auflagen wie eine Suspendierung, auf Antrag der zuständigen Ermittlungsbehörde, durch Richter oder in Abwesenheit durch die Staatsanwaltschaft in Schriftform auferlegt werden.
Die Suspendierung darf einen Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.

§ 28. Strafvereitelung

1. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
3. Wer die Strafvereitelung zugunsten eines nahen Angehörigen (2. Grades) begeht, ist straffrei.

§ 29. Verjährung

1. Vorstrafen verjähren wie folgt:
Straftaten mit ein bis zwei Wanteds verjähren grundsätzlich nach 7 Tagen.
Schwerwiegende Straftaten ab 3 Wanteds und mehr verjähren grundsätzlich nach 14 Tagen.
Ausgenommen das gleiche Verbrechen wird erneut verübt.
2. Die Verjährungsfrist für ein laufendes Ermittlungsverfahren kann durch Antrag bei Gericht verlängert werden. Zudem wird die Verjährungsfrist mit dem Einreichen der Anklageschrift bis zum Gerichtstermin ausgesetzt.


§ 30. Beitrags- und Gebührenordnung

1. Die Beitrags- und Gebührenordnung liegt bei der Regierung aus und kann jederzeit bei der Verwaltung eingesehen werden. Diese beinhaltet auch die Gebühren der Gerichtsbarkeit.

§ 31. Mehrere Strafsachen zur gleichen Zeit

1. Sofern eine Person mehrere Straftatbestände bei der Durchführung einer Straftat erfüllt, so ist lediglich der höchste Tatbestand anzusetzen.
2. Sofern eine Person nicht innerhalb einer Abfolge mehrerer zusammenhängender Straftaten auffällig wird, werden diese getrennt behandelt.

§ 32. Anrechnung von Straftaten

1. Sofern eine straffällige Person entscheidende Hinweise für die Ergreifung eines Straftäters liefert, welcher schwerwiegende Straftaten verübt hat, so kann dies strafmildernd angerechnet werden. Die Entscheidung über die Gewichtung dieser Informationen liegen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
2. Personen, welche selbst einer Straftat bezichtigt ist, kann mittels Deal mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Strafmilderung erhalten, sofern ohne den Deal die anderen beteiligten Straftäter nicht verurteilt werden könnten.

§ 33. Richterrecht

1. Sofern er keine rechtliche Regelungen zu einem offensichtlichen Verhalten gegen gesellschaftliche Regelungen gibt und es die Umstände unabdingbar machen, dass ein Urteil gesprochen wird, so kann der Gouverneur in Abstimmung mit dem Justizministerium entsprechendes Richterrecht sprechen, welches bis zur gesetzlichen Regelung vorübergehend gültig ist.

§ 34. Schützenswerte Personen

1. Personen, welche aufgrund eines staatlich begründeten Interesses als schützenswert eingestuft werden, können von Seiten der Staatsanwaltschaft oder mittels richterlichen Beschlusses unter Personenschutz gestellt werden. Die Wahl des Personenschutzes muss verhältnismäßig sein und darf die Arbeit der eingesetzten Behörden nicht behindern. Für den Personenschutz können in Abstimmung mit den Leitern der jeweiligen Departements entsprechende Absprachen getroffen werden.
2. Personen, welche aufgrund Ihrer Tätigkeit als Amtsträger eine aktive Bedrohung oder andere Gefährdungslage erhalten haben, können durch die Leitung der Regierung oder in Vertretung durch den ranghöchsten Staatsanwalt ebenfalls unter Personenschutz gestellt werden. Die primäre Zuständigkeit liegt beim Federal Investigation Bureau in Zusammenarbeit mit der National Guard.
3. Personen, welche vom Staat als schützenswert eingestuft wurden, haben sich in Gefahrensituationen ihrem zugeteilten Personenschützer unterzuordnen und seinen Anweisungen Folge zu leisten. Sollten zum Schutze der Person besondere Mittel benötigt werden können diese über die Regierung angefordert werden.

§ 35. Schützenswerte Objekte / Gegenstände

1. Im Rahmen von staatlich begründetem Interesse kann auch Objektschutz oder die Sicherung von Gegenständen von Seiten der Staatsanwaltschaft oder mittels richterlichen Beschlusses veranlasst werden. Die Wahl der Schutzmittel muss verhältnismäßig sein und darf die Arbeit der eingesetzten Behörden nicht behindern. Für den Objektschutz können in Abstimmung mit den Leitern der jeweiligen Departements entsprechende Absprachen getroffen werden. Primäre Zuständigkeit liegt beim Federal Investigation Bureau in Zusammenarbeit mit der National Guard.


§ 36. Rechtsfolgen

1. Um eine Straftat zu ahnden, dürfen Beamte Geld-/Freiheitsstrafen im Sinne des Bußgeldkataloges erteilen.
2. Die Gesamtfreiheitsstrafe darf und kann nicht mehr als 5 Wanteds (★★★★★) betragen.
3. Fallbezogen ist es möglich, die Fahr-/Waffenlizenz unter Angaben schlüssiger Gründe bei der Regierung einziehen zu lassen.
a) Die Waffenlizenz kann ausschließlich mit einem richterlichen Beschluss entzogen werden.
b) Sollte ein sofortiger Entzug der Waffenlizenz unabdingbar sein, so hat die exekutive Behörde das Recht dies durchzuführen.
c) Exekutivbehörden sind berechtigt bei Straftaten die Lizenz des Tatverdächtigen zu entziehen.
4. Legale/Illegale Gegenstände werden spätestens bei der Überführung im Staatsgefängnis vernichtet und werden nicht erstattet.
5. Ein mit dem Fall betrauter Beamter ist nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit der Weg freigeräumt, den Verdächtigen seine zu dem Zeitpunkt im Besitz befindlichen legalen Gegenstände frei zu stellen, sodass diese bei der Inhaftierung nicht mit vernichtet werden.



§ 37. Immunität


1. Leiter von Regierungsbehörden, sowie die Stellvertreter und der Chief of Justice stehen für Taten während Ihrer Amtszeit unter Schutz vor der direkten Strafverfolgung.
2. Die Immunität in Abs. 1 kann mit Stimmenmehrheit im Repräsentantenhaus unter vorliegenden, schlüssigen Gründen aufgehoben werden.
3. Beamte von folgenden staatlichen Behörden (FIB, LSPD, SAHP, NG, USSS, EMS) stehen für Taten während Ihrer Dienstzeit unter Schutz vor der direkten Strafverfolgung und dürfen dafür nicht belangt werden.
4. Der Schutz vor der direkten Strafverfolgung in Abs. 3 kann von den Leitern / Stellvertretern der jeweiligen staatlichen Organisation sowie einem Richterlichen Beschluss aufgehoben und vollstreckt werden.

§ 38. Anwaltslizenz


1. Eine Anwaltslizenz wird durch die Anwaltskammer ausgestellt, und ist erst durch diese rechtskräftig.
2. Es erfolgt im Rahmen der Regierung / Anwaltskammer eine wöchentliche Überprüfung der Strafakten aller Anwälte mit gültiger Lizenz.
3. Anwälten ist es untersagt, Straftaten jeglicher Art auszuüben, wenn dieser Fall eintreten sollte, ist dies sofort bei der zuständigen Anwaltskammer oder der Staatsanwaltschaft zu melden.
Dieser wird mit einer Sanktionierung geahndet und erklärt die bestehende Anwaltslizenz für nicht rechtskräftig.
4. Der Gouverneur, Justizminister und die Leitung der Anwaltskammer sind berechtigt, die Anwaltslizenz zu jeder Zeit aus triftigem Grund, als ungültig zu deklarieren.

§ 39. Ortungswanteds


Das FIB unter Führung von Protokollen berechtigt Ortungswanteds zu vergeben. Ortungswanteds dürfen z. B. für die Zustellung von Zivilklagen, zur Auffindung von Entführten bzw. Geiseln, Untersuchungs- und Haftbefehlen vergeben werden. Sollte das FIB nicht erreichbar sein, so dürfen die Leiter der jeweiligen staatlichen Organisationen ebenfalls mit Protokollierung Ortungswanteds vergeben.
Das LSPD und SAHP haben das Recht Ortungswanteds für die Ausführung eines Haftbefehles zu setzen. Dieses muss unter Absprache passieren.
Dass entsprechend bei einer Geiselnahme eigener Angestellten, der jeweilige Leiter bzw. die Vertreter dazu berechtigt sind, Ortungswanteds auszustellen, ohne das FIB zu kontaktieren.

§ 40. Überprüfung abgelehnter Gerichtsanträge


Wird ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig abgelehnt, so kann diese Ablehnung unter Angabe von versierten Gründen, bei Widerspruch der gegnerischen Partei, zur finalen Beurteilung an einen Richter weitergeleitet werden. Dieser prüft das Urteil des Bescheides auf Basis des aktuellen Sachstands und entscheidet im Anschluss, diesen entweder zu bewilligen oder im Zweifelsfall vor Gericht austragen zu lassen.

§ 41. Löschung von Strafakten


1.Die Löschung von Strafakten darf nur mit schriftlicher Genehmigung eines Richters erfolgen. Der Antrag muss schriftlich entweder von einer Exekutivbehörde oder einem Rechtsanwalt eingereicht werden
2.Eine Aktenlöschung kann maximal bis zu 3 Tage nach der Ausstellung der Akte eingereicht werden. Hierbei zählt der Tag und nicht die genaue Stunde der Aktenausstellung.
3.Für eine Aktenlöschung braucht es eindeutige Beweise, dass die Strafe fälschlicherweise ausgestellt wurde. Diese müssen mit dem Antrag bei Gericht eingereicht werden. Die Behörde, die diese Strafe verhängt, muss immer eine Stellungnahme dazu abgeben.
4.Bei einer Tat, die ursprünglich ein anderer verübt hat, muss sich die Person nachweislich einer Exekutivbehörde stellen und seine rechtmäßige Strafe antreten.
5.Bei einer Genehmigung leitet das Gericht den Antrag direkt an die entsprechende Exekutivbehörde weiter.
6.Dem Antragsteller wird daraufhin die Akte gelöscht und die erlittene Strafe aus der Staatskasse nach § 25. Entschädigung bei Unschuld erstattet.
7. Gleicher Ablauf gilt für die Nichtigkeitserklärung einer Geldstrafe.

§ 42. behördliche Zeugenentschädigung

Für die vor Gericht zur Aussage verbrachte Zeit während eines Verfahrens steht es dem Leiter einer Behörde frei eine finanzielle Ausgleichszahlung in Höhe des jeweiligen Stundenlohnes des Mitarbeiters dem Kläger in Rechnung zu stellen, sofern das Verfahren zu Gunsten der Behörde entschieden wird. Sollte der Kläger die Strafe nicht bezahlen können, so kann diese in Ordnungshaft umgewandelt werden. Je 10.000 $ wird ein Wanted vergeben. Mit einem Haftaufenthalt können maximal 50.000 $ verbüßt werden. Darüber hinausgehende Strafen werden mit separaten Hafteinheiten abgegolten. So wird dem Verurteilten vor jeder Hafteinheit die Möglichkeit gegeben, die Geldstrafe vorab doch gänzlich zu begleichen.

§ 43. Kaution


1. Sofern durch Ermittlungen des LSPD, SAHP oder FIB, oder die Festsetzung durch die Army oder einer anderen Exekutivbehörde, ein Tatverdächtiger einer Straftat beschuldigt wird, hat dieser das Recht auf einen Gerichtsprozess. Bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess muss eine Kaution in dreifacher (×3) Höhe der “Kosten für den Aufenthalt” (Bußgeld) direkt bei der Bewilligung an die Staatskasse des GOVs überwiesen werden..

2. Kaution wird nur bei Verbrechen < 5 Wanteds gewährt. Ist ein Straftäter ein Wiederholungstäter wird die Kaution verwehrt. Zudem kann auf Bitten der Beamten ein Richter oder der Chief of Justice entscheiden, ob eine erhöhte Gewaltbereitschaft von dem Beschuldigten ausgeht. Ist dies der Fall wird die Kaution ebenfalls verwehrt.

3. Die Überweisung ist fotokopier technisch durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt festzuhalten und an den Richter auszuhändigen.

4. Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung durch den Beschuldigten eine Straftat im Sinne eines Vergehens oder Verbrechens begangen, so gilt die Kaution als verwirkt, diese wird von Staat vollständig einbehalten.
Der Beschuldigte ist ohne das Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß dem eigentlichen zzgl. dem neu begangenen Tatvorwurf zur Strafvollstreckung in das Staatsgefängnis zu überführen.

5. Wird Kaution gewährt und diese wird durch Abs. 5 unwirksam so wird die Kaution auf die dafür ausschlaggebende Straftat verwehrt.

6. Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem die Hälfte des Kautionsbetrags ohne weitere Abzüge durch den Staat zu erstatten.

§ 44. Aktenversiegelung

1.Zum Schutz der in CCP §37 Abs. 1 genannten Personen werden die Akten vom FIB versiegelt. Es werden ausschließlich die o.g. Personenakten dauerhaft versiegelt.
2. Mit Absprache und Zustimmung des obersten Richters oder Chief of Justice darf zum Schutz einer im Zeugenschutz befindlichen Person die Akte in diesem Zeitraum versiegelt werden.
3. Mit Absprache und Zustimmung des obersten Richters oder Chief of Justice darf zum Schutz des Undercoveragents die Akte für die Dauer der Ermittlung versiegelt werden.

§ 45. Verlängerung von Fristen

Jegliche Fristen können mit einem schriftlichen richterlichen Beschluss verlängert werden.
Ausgenommen hiervon sind Fristen, die in der Verfassung verankert sind.
 
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