§3 Dienstpflichten des Beamten
- Jeder Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch zu verrichten.
- Jeder Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Beamte, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über seine Beamten betraut ist.
- Jeder Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
- Jeder Beamte hat sich eigenständig über Gesetzesänderungen und allgemeine Änderungen zu informieren.
- Jeder Beamte ist verpflichtet, seinen Dienstausweis in einer polizeilichen Maßnahme auf Anfrage zu zeigen.
a) Spezialeinheiten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit davon ausgeschlossen, diese müssen ihre Dienstnummer nennen.
Dienstnummern sind vom Organisationsleiter festgelegte Nummern.
b) Gegenüber der Justiz müssen sich alle Beamte, eingeschlossen Spezialeinheiten mit dem geforderten Mittel der Justiz identifizieren, sofern die Justiz gegen den Beamten ermittelt oder eine Intention, zu ermitteln, besteht. Es sei denn, gegen die Justiz wird ermittelt, dann muss man sich gegen den beschuldigten Justizbeamten nur mit der Dienstnummer ausweisen.
c) Infolge von Ermittlungen der FIBCO müssen sich alle Beamte eingeschlossenen Spezialeinheiten mit einem Dienstausweis identifizieren.
d) Sollte ein Beamter eine Straftat gemäß StGB §4 begehen, so ist er dem Geschädigten gegenüber verpflichtet, seinen Dienstausweis zu zeigen.
- Alle Beamte haben sich an die Vorschriften der zugehörigen Behörde oder des Staates zu halten.
- Jeder Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
- Gegenüber der Justiz besteht eine Auskunftspflicht über sämtliche Ermittlungen und Akten. § 4 Befugnisse der Beamten.
- gestrichen
- Gegenüber der Justiz besteht eine Auskunftspflicht über sämtliche Protokolle. § 4 Befugnisse der Beamten. Diese dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen.