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Lola_Maranello

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May 21, 2026
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§1 Gebäude und Gelände​

Folgende Bereiche gehören dem San Andreas Highway Patrol Headquarters (SAHP HQ) an.
Auf diesen Flächen ist die Hausordnung einzuhalten.
  • Das Hauptgebäude des SAHP.
  • Der Besucherparkplatz.
  • Alle Garagen, Werkstätten und Nebengebäude.
  • Alle umzäunten oder anderweitig abgesperrten Bereiche des Geländes.
  • Alle durch Türen, Tore, Schranken, Absperrungen oder Beschilderungen gekennzeichneten Bereiche.
Gemäß StGB §18b gelten sämtliche Räumlichkeiten des SAHP als staatlicher Sicherheitsbereich. Das Betreten von abgesperrten, verschlossenen oder gekennzeichneten Bereichen ist ausschließlich autorisierten Personen gestattet.

Ausgenommen hiervon ist ausschließlich die öffentlich zugängliche Eingangslobby.

Personen, die abgesperrte Bereiche durch Türen, Tore, Zäune oder andere Zugangsmöglichkeiten betreten, stimmen einer Sicherheitskontrolle sowie der Durchsuchung mitgeführter Gegenstände zu.

Das unbefugte Betreten von Sicherheitsbereichen kann gemäß StGB §18b verfolgt werden.

Das Aufstellen von Verkaufsständen, Werbeflächen, Foodtrucks oder sonstigen Einrichtungen auf dem Gelände ist nur mit Genehmigung der SAHP-Leitung gestattet.

Das Befahren des Gebäudes sowie das vorsätzliche Befahren von Grünflächen oder gesperrten Bereichen ist untersagt.



§2 Verhalten​

Den rechtmäßigen Anweisungen von Mitarbeitern und Beamten des SAHP ist Folge zu leisten.

Das Tragen von Masken, Sturmhauben oder sonstigen Gesichtsbedeckungen ist auf dem gesamten Gelände untersagt. Ausnahmen können durch die SAHP-Leitung oder gesetzliche Regelungen gestattet werden.

Der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist auf dem gesamten Gelände verboten.

Das Rauchen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Außenbereichen gestattet.

Jede Person hat sich auf Aufforderung eines SAHP-Beamten auszuweisen.

Belästigungen, Bedrohungen, Beleidigungen oder sonstige Störungen des Dienstbetriebes werden nicht geduldet.

Das Fotografieren, Filmen oder Aufzeichnen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen ist nur mit Genehmigung der SAHP-Leitung gestattet.

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Die Missachtung eines Platzverweises kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.



§3 Parken und Fahrzeuge​

Gemäß StVO §5 ist das Parken vor staatlichen Einrichtungen eingeschränkt.

Das Parken auf dem Besucherparkplatz des SAHP ist ausschließlich für Personen mit einem dienstlichen oder behördlichen Anliegen gestattet.

Fahrzeuge dürfen dort maximal 30 Minuten abgestellt werden.

Fahrzeuge, die widerrechtlich oder verkehrsbehindernd auf dem Gelände abgestellt werden, können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Das Landen oder Parken von Luftfahrzeugen auf dem Gelände ist ausschließlich auf gekennzeichneten Flächen und mit Genehmigung des SAHP gestattet.

Wir behalten uns vor, Fahrzeuge auf unserem Gelände im Rahmen gesetzlicher Befugnisse zu kontrollieren oder durchsuchen zu lassen.



§4 Elektroroller und sonstige Kleinfahrzeuge​

Gemäß StVO §19 ist das Fahren mit Elektrorollern auf dem Gelände staatlicher Einrichtungen untersagt.

Dies gilt insbesondere für:
  • Das Hauptgebäude.
  • Den Besucherparkplatz.
  • Garagen- und Werkstattbereiche.
  • Sämtliche Zufahrten und Innenhöfe des SAHP.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.



Schlussbestimmungen​

Mit dem Betreten des Geländes des San Andreas Highway Patrol erkennt jede Person diese Hausordnung an.

Unkenntnis der Hausordnung schützt nicht vor Konsequenzen.

Die Hausordnung ist jederzeit öffentlich einsehbar und für alle Mitarbeiter zugänglich.
 
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