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- Üble Nachrede nach § 186 StGB= liegt bei der Verbreitung einer Tatsache vor, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
- Beleidigung nach § 185 StGB = liegt bei einer Schmähung vor
- Verleumdung nach § 187 StGB = liegt bei der Verbreitung einer unwahren Tatsache vor, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigender dessen Kredit zu gefährdet.