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Interesting Straßenverkehrsordnung [StVO]

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Ronska

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Dec 19, 2021
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== Straßenverkehrsordnung | StVO ==
by Gouverneur Ronska Vasilevitsch
Erstveröffentlichung 07.03.2024​

§ Allgemeine Bestimmungen

§1 Personen- und Sachbegriffe​

Behörden iSd StVO sind:
  1. GOV (Bundesbehörde, Government of San Andreas)
  2. FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
  3. LSPD (Los Santos Police Department)
  4. SAHP (San Andreas Highway Patrol)
  5. NG (Nationalgarde)
  6. EMS (Emergency Services)
Mitarbeiter der o.g. Behörden sind Amtsträger (Beamte).
Staatliche Einrichtungen iSd StVO sind:
  1. Alle Regierungsgebäude
  2. Alle Polizeistationen
  3. Alle Krankenhäuser
  4. Das Fort Zancudo
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; die weibliche und diverse Form sind selbstverständlich eingeschlossen.

§ Straßenverkehr

§2 Grundlegendes​

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
  3. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr auf dem Land-, sowie dem See- und Luftweg und ist somit gültig für alle Fahrzeugklassen (Zweirad, Dreirad, PKW, Bus, LKW, Jetski, Boot, Schiff, Hubschrauber, Flugzeug und weitere Fluggeräte).
  4. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
  5. Jeder Fahrzeugführer welcher am öffentlichen Verkehr teilnimmt, ist dafür verantwortlich, dass Verbandsmaterial und ein Warndreieck während der Fahrt mitgeführt wird.
  6. Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
  7. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt, sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
  8. Alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, müssen vom Fahrzeughalter, unverzüglich nach dem Erwerb angemeldet werden. Das ausgehändigte Kennzeichen muss sichtbar am Fahrzeug angebracht werden.
  9. Alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr dazu verpflichtet, die Scheinwerfer (Frontlichter) einzuschalten.
  10. Das Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist verboten.
  11. Die Nutzung von Telekommunikationsgeräten (Handy, Tablets, Funkgerät) wie ist während der Fahrt untersagt. Hiervon ausgenommen sind sämtliche staatliche Behörden und Taxiunternehmen.
  12. Vergehen innerhalb der StVO werden gemäß dem Straf- bzw. Bußgeldkatalog des Staates San Andreas geahndet.
  13. Beamten jeglicher Exekutivbehörden (inkl. USSS) ist es jederzeit gestattet Fahrzeuge im Straßenverkehr anzuhalten um die gültige Fahrerlizenz einer Person festzustellen, sowie das Fahrzeug auf allgemeine Verkehrssicherheit zu überprüfen.
  14. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind sämtliche staatliche Behörden sowie deren Dienstfahrten, soweit das zur Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben dringend geboten ist, befreit.
  15. Selbiges gilt für Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung des §2 1. soweit Sondersignale eingeschaltet sind.

§3 Gültige Lizenzen​

Folgende Lizenzen für den Straßen-, Wasser- und Luftverkehr sind in dem Staat San Andreas gültig:
  1. PKW-Führerschein
  2. Bootsführerschein
  3. Fluglizenz
Wer ein Kraft-, Wasser-, oder Luftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Lizenz nicht unmittelbar besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs durch den Staat San Andreas untersagt wurde, macht sich strafbar.

§4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge​

  1. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Es gilt ein Rechtsfahrgebot. Die Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
  2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, sondern auch beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
  3. Das Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Die Ausnahmen hierfür sind Wald- oder Feldwege. Es ist verboten mit Fahrzeugen, die objektiv nicht dazu geeignet sind (beinahe jeder PKW) Hügel, Berge u.ä. Off-Road zu befahren.

§5 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr​

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. gefährdende Hindernisse bereitet,
  3. ein Fahrzeug entgegengesetzt des dafür vorgesehenen Nutzens einsetzt,
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet oder
  5. fremde Sachen von bedeutendem Wert beschädigt oder
  6. ein Fahrzeug mit mindestens einem defekten Reifen weiterführt oder
  7. ein Fluggerät (Flugzeug/Helikopter) auf nicht speziell dafür gekennzeichneten Flächen oder Privatgrundstücken ohne Fremdgefährdung landet oder abstellt, wird bestraft.

§6 Geschwindigkeiten im Straßenverkehr​

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
  2. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
  3. An Mautstellen und festverbauten Checkpoints (+50m) gilt ein Tempolimit von 100km/h.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen:
  1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge, 120 km/h.
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 200 km/h.
  3. Highways oder Autobahnen für alle Kraftfahrzeuge 300 km/h.
  4. Auf Highways und Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 100 km/h.

§7 Verkehrszeichen​

Folgende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, sind im Straßenverkehr verpflichtend zu beachten und einzuhalten:
  1. Stoppschilder sowie die “STOP” Bodenmarkierungen (man ist verpflichtet sein Fahrzeug für mindestens drei Sekunden zu stoppen).
  2. Einbahnstraßenschilder (die Einfahrt ist nur in die vorgegebene Richtung zulässig).
  3. Wendeverbotsschilder (das Wenden ist bei solch einem Verkehrszeichen verboten).
  4. Parkverbotsschilder (das Parken ist bei solch einem Verkehrszeichen verboten).
  5. Exekutivbeamte sind immer das höchste Verkehrszeichen
  6. Das Ampelsystem ist nicht zu beachten.

§8 Überholen und Vorfahrt​

  1. Es ist links zu überholen.
  2. Es darf nur überholt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und die eigene Geschwindigkeit höher als die des zu Überholenden ist.
  3. Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.
  4. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern eingehalten werden. Ebenso muss man sich nach dem Überholvorgang wieder rechts einordnen. Beim Überholvorgang darf kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert werden.
  5. Grundsätzlich gilt an Kreuzungen und Einmündungen rechts vor links. Dies gilt nicht, für Fahrzeuge die aus einem Feld- oder Waldweg kommen.
  6. Ausgenommen hiervon sind Kreuzungen, bei denen unterschiedlich viele Fahrstreifen an einer Kreuzung aufeinander treffen. Dort hat derjenige Vorfahrt, der die meisten Fahrstreifen hat.

§9 Halten und Parken​

  1. Das Halten und Parken ist unzulässig,
  2. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  3. im Bereich von scharfen Kurven,
  4. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  5. auf Bahnübergängen,
  6. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  7. an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
  8. auf den Parkplätzen vor dem Police Department,
  9. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  10. gegen die Fahrbahn sowie Fahrbahnrichtung,
  11. bei der Nutzung von mehreren Parkflächen gleichzeitig,
  12. auf Behindertenparkplätzen ohne Behindertenausweis,
  13. mit mindestens drei Reifen auf dem Bürgersteig,
  14. auf privatem und gepachtetem Haus- sowie Unternehmensgrund (muss klar erkennbar und/oder abgegrenzt sein)
  15. den Verkehr oder die Bevölkerung allgemein akut gefährdend,
  16. auf der westlichen, östlichen und nördlichen Seite des Ministeriums
  17. oder auf Highways oder Freeways.
  18. Wer länger als drei Minuten hält oder sich vom Fahrzeug entfernt, der parkt.
  19. Zum Parken und Halten ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn diese dazu ausreichend befestigt sind. Ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Beim Halten, muss nicht zwingend auf einem Parkstreifen gehalten werden.
  20. Sollte ein Fahrzeug gemäß §9 StVO falsch geparkt sein, so kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
  21. Falschparker gemäß §9 Nr. 13 müssen durch den Mieter/Eigentümer des Grundstückes angezeigt und die Abschleppung angefordert werden.
  22. Ausnahme zu §9 StVO bilden Fahrzeuge staatlicher Behörden.

§10 Entziehung der Fahrerlaubnis​

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraft-, Wasser-, oder Luftfahrzeugen, so kann ihm die Fahrerlaubnis gem. §28 II StPO entzogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
  1. ein max. Promillewert von 0.0 wird überschritten,
  2. Rückstände im Körper von Betäubungs- und/oder Berauschungsmittel,
  3. an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen wird teilgenommen,
  4. wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl der Verursacher weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet wurde, nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,
  5. der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorliegt oder
  6. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 200 km/h vorliegt.

§11 Verhalten bei Verkehrsunfällen​

  1. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich zu halten und
  2. bei geringfügigem Schaden an den Straßenrand zu fahren
  3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
  4. den Verletzten zu helfen,
  5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, der Fahrzeuge und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden einem die Weiterfahrt gewähren.

§12 Halterhaftung​

  1. Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrigen Tätigkeiten verantwortlich welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
  2. Sollte das Fahrzeug verliehen oder gestohlen worden sein und der Fahrer ist eindeutig feststellbar, ist dieser entgegen § 12 Abs. 1 zur Rechenschaft zu ziehen.

§13 Landung von Flugzeugen und Helikoptern​

  1. Fluggeräte, insbesondere Flugzeuge und Helikopter jeder Bauart, sind ausschließlich auf dafür gekennzeichneten Flächen und/oder Landebahnen zu landen, sowie ausschließlich auf dafür gesperrten und Dritte nicht gefährdenden Flächen abzustellen und/oder zu parken.
  2. Die Missachtung wird gemäß einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geahndet.
  3. Ausgenommen hiervon ist die Regierung, sowie sich im Einsatz befindlichen Einheiten der Exekutivbehörden.

§14 Verkehrskontrollen​

  1. Staatliche Behörden dürfen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches allgemeine Verkehrskontrollen im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer durchführen. Es handelt sich hierbei um eine präventive Maßnahme im Sinne der Sicherheit des Straßenverkehrs.
  2. Kontrolliert werden dürfen hierbei die Lizenz des Fahrers, das Mitführen eines Reparatursatzes sowie Verbandskastens, als auch eine allgemeine Kontrolle der Personalien aller Insassen.
  3. Ergibt sich im Laufe des Gesprächs ein hinreichender Tatverdacht, so sind die Beamten berechtigt, den Kofferraum sowie sämtliche Personen und ihre Taschen auf illegale Gegenstände zu kontrollieren.

§15 Anti-Radar-Geräte​

  1. Fahrzeuge, welche über ein verbautes sog. “Anti-Radar” verfügen, werden entsprechend beschlagnahmt und in die Verwahrstelle überführt.
  2. Nach Auslösung aus der Verwahrstelle dürfen die Fahrzeuge bis zur Deaktivierung/Ausbau des Anti-Radars nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden.
  3. Den Umgang mit Anti-Radar-Geräten regelt §5 StPO.

§16 Missachtung polizeilicher Stopp-Anforderungen​

Sollte das Streifenfahrzeug eine nonverbale oder verbale Stopp-Anforderung für eine allgemeine Verkehrskontrolle zusenden, so ist dieser Folge zu leisten, Widerstand und Flucht sind strafbar.
 
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