Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!
Status
Not open for further replies.

Ronska

Leader
Leader
Joined
Dec 19, 2021
Messages
41
lLzoRcSAkxuFFXX6f9rj_opzHFVpsI2UPrwdKOSdAsdRWB3UnmVmjfTtZwLRwKO0Vr728p5L78QKvXcHXKCyDcXU065hxtYuZEw8ZJvHmGLPRSA2LBd6fhAFwoyimzqOzVlTA_HQ7oI9jfSZkb0mLw

== Strafgesetzbuch | StGB ==
by Gouverneur Ronska Vasilevitsch
Erstveröffentlichung 07.03.2024​


§ Allgemeine Bestimmungen

§1 Personen- und Sachbegriffe​

Behörden iSd StGB sind:
  1. GOV (Bundesbehörde, Government of San Andreas)
  2. FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
  3. LSPD (Los Santos Police Department)
  4. SAHP (San Andreas Highway Patrol)
  5. NG (Nationalgarde)
  6. EMS (Emergency Services)
Mitarbeiter der o.g. Behörden sind Amtsträger (Beamte).
Staatliche Einrichtungen iSd StGB sind:
  1. Alle Regierungsgebäude
  2. Alle Polizeistationen
  3. Alle Krankenhäuser
  4. Das Fort Zancudo
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; die weibliche und diverse Form sind selbstverständlich eingeschlossen.

§2 Keine Strafe ohne Gesetz​

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§3 Ordnungswidrigkeiten und Verbrechen​

  1. Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Taten, die lediglich ein Bußgeld als Strafe nach sich ziehen.
  2. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die zusätzlich zu einem Bußgeld auch eine Haftstrafe vorsehen.

§4 Versuch und Rücktritt​

  1. Jede Straftat ist im Versuch bereits strafbar und wird gleich der vollendeten Tat bestraft.
  2. Ein strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch ist gegeben, wenn ein Täter freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
  3. Ein Rücktritt kann sich haftmildernd auswirken.

§5 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung​

  1. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  2. Vorsätzlich handelt, wer in Wissen und/oder Wollen über die Tatbestandsverwirklichung handelt.
  3. Wer es unterlässt, einen Erfolg eines Tatbestandes aufzuhalten oder unmöglich zu machen, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, macht sich durch seine Unterlassung strafbar.

§6 Beihilfe, Mittäterschaft, Anstiftung​

  1. Unter Beihilfe ist jeder Tatbeitrag zu verstehen, der die Haupttat entweder ermöglicht oder erleichtert hat.
  2. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und/oder gewolltes Zusammenwirken. Die Mittäterschaft wird der Haupttat gleich bestraft.
  3. Kann gemäß aller objektiver Tatbestände davon ausgegangen werden, dass ein Dritter dem Täter Beihilfe geleistet und/oder dieser beigewohnt hat und nichts gegen den Versuch bzw. die Tat selbst unternommen hat, gilt ebenfalls als Mittäter.
  4. Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft hatte. Die Anstiftung wird der Haupttat gleich bestraft.

§7 Tateinheit und Tatmehrheit​

  1. Tateinheit: Verletzt der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so ist nur die schwerste dieser Straftaten zu werten.
  2. Tatmehrheit: Verletzt der Täter durch mehrere getrennte Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so können alle rechtswidrigen Taten bestraft werden.

§8 Hausfriedensbruch​

  1. Wer in die Wohnung, Lagerräume, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt, oder wer auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§9 Beleidigung​

  1. Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird bestraft.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Beleidigung während einer öffentlichen Veranstaltung oder im Beisein von mehr als 5 Personen getätigt wird.
  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§10 Üble Nachrede / Verleumdung​

  1. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§11 Sachbeschädigung​

  1. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine fremde Sache willentlich und/oder wissentlich beschädigt oder zerstört.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§12 Körperverletzung​

  1. Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
  2. Wenn eine Körperverletzung fahrlässig begangen wird, so ist dies als minder schwerer Fall der Körperverletzung zu werten.
  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§12a Gefährliche Körperverletzung​

  1. Wer die Körperverletzung
  2. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  3. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,
  4. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  5. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  6. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.
  7. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§13 Freiheitsberaubung​

  1. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod des Opfers verursacht.

§14 Geiselnahme​

Eine Geiselnahme verübt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer Körperverletzung (§ 12 f.) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt.

§15 Bildung bewaffneter Gruppen​

Wer eine Gruppe von min. 3 Personen, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, für eine strafbare Handlung bildet oder dabei befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird bestraft.

§15a Bildung krimineller Organisationen​

  1. Bestraft wird, wer eine Vereinigung (auch Gangs), Organisation oder Familie von min. 4 Personen gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, oder die Personen gemeinsam Straftaten in Verbindung mit Waffen begehen.
  2. Ein bei sich tragen von Waffen während einer begangenen Straftat genügt ebenfalls.
  3. Bereits die Äußerung gegenüber einem Regierungsbeamten bei der Gründung einer solchen Organisation oder Familie ist strafbar.

§16 Erpressung​

  1. Eine Erpressung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation handelt.

§17 Diebstahl​

  1. Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§18 Raub​

  1. Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
  2. Gleiches gilt bei dem Ausrauben von Geschäften und Geldautomaten.
  3. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Beamten Dienstmittel unter der Anwendung oder Androhung von Gewalt entnommen werden.

§19 Betrug und Computerbetrug​

  1. Betrüger ist, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum herbeiführt oder hält.
  2. Betrüger ist auch, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum herbeiführt oder hält.
  3. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation handelt.
  4. Ein besonders schwerer Fall liegt ebenfalls vor, wenn der Täter einen rechtmäßig durch einen Richter geschlossenen Vertrag bricht.

§20 Hehlerei​

  1. Eine Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer oder man sich selbst rechtswidrig angeeignet hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation handelt.

§21 Urkundenfälschung​

  1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, wird bestraft.
  2. Urkundencharakter haben dabei auch durch Unternehmen ausgestellte öffentliche Papiere, wie z.B. Lieferscheine, Aufträge und Verträge.

§22 Dienstvergehen​

  1. Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten. Folgende Beispiele fallen unter ein Dienstvergehen:
  2. Die unterlassene Hilfeleistung als Beamter (Garantenstellung).
  3. Bestechung iSd Annahme größerer Geschenke von Dritten.
  4. Untätigkeiten und dem öffentlichen Bild des Staates schädigendes Verhalten während der Dienstausübung.
  5. Dienstvergehen gem. §22 können, entschieden durch die Staatsanwaltschaft, auch straffrei und in Form eines internen Disziplinarverfahrens geahndet werden.
  6. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Kollaborateur oder Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation handelt.

§22a Schweres Dienstvergehen​

Ein schweres Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten in besonders schwerem Maße. Folgende Beispiele fallen unter ein schweres Dienstvergehen:
  1. Die Begehung einer Straftat, als Täter, allgemein im und außerhalb des Dienstes.
  2. Das Nichtahnden von Verbrechen als Exekutivbeamter.
  3. Das Veräußern von Staatseigentum an unbefugte Dritte.
  4. Die Weitergabe und Veröffentlichung von internen und/oder geheimen Informationen der Behörden.
  5. Bestechung und Korruption.
  6. Verstoß gegen den geschworenen Diensteid (i.V.m. §27 Meineid)
  7. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Kollaborateur oder Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation handelt.

§23 Unterlassene Hilfeleistung​

  1. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, macht sich strafbar.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

§24 Totschlag​

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft.

§25 Mord​

Mörder ist, wer
  1. aus Mordlust,
  2. aus Habgier oder
  3. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§26 Falsche Verdächtigung​

Wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird bestraft.

§27 Meineid​

  1. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird bestraft.
  2. Wer gemäß §27 i.V.m. §22a seinen Diensteid bricht, kann nach beiden Paragraphen gesamt bestraft werden.

§28 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte​

  1. Widerstand leistet, wer sich einem Amtsträger (Beamten), der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder Ignoranz widersetzt.
  2. Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
  3. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter durch seinen Widerstand Beamte oder Dritte in die Gefahr des Todes bringt.

§29 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte​

Wer einen Amtsträger (Beamten), der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird bestraft.

§30 Gefangenenbefreiung​

  1. Wer einen Gefangenen aus dem Gewahrsam befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird bestraft.
  2. Als Gewahrsam gelten dabei
  3. Fahrzeuge der Behörden
  4. Alle Polizeidienststellen
  5. Sämtliche Gewahrsamszellen
  6. Das Staatsgefängnis
  7. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter ein Amtsträger (Beamter) oder als für den staatlichen Dienst besonders Verpflichteter das Entweichen des Gefangenen (z.B. Sicherheitsdienst) zu verhindern, ist.

§31 Gefangenenmeuterei​

  1. Gefangene, in Gewahrsam gem. §30 II., die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
  2. einen Beamten oder einen Dritten nötigen oder tätlich angreifen,
  3. gewaltsam ausbrechen oder
  4. einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden bestraft.
  5. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter dabei ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe bei sich führt.

§32 Besitz illegaler Gegenstände​

  1. Wer illegale Gegenstände besitzt, oder diese in einem Fahrzeug oder Haus lagert, wird bestraft.
  2. Unter illegale Gegenstände fallen:
  • Sämtliche in §5 WaffG nicht genannten Waffen und Munitionsarten
  • Sämtliche Betäubungsmittel (Weed, Kokain etc.)
  • Ressourcen zur Herstellung von Weed, Kokain, etc.
  • Ressourcen zur Herstellung von Waffen (Waffenteile)
  • USB-Stick mit einem Virus
  • Motorblocker
  • Anti-Radar
  • Panzerplatten
  • Fahrzeugscanner
  • Personenscanner
  • Tastensatz/Schlüsselsatz
  • Suchbasis-Hack
  • Geldpapier/Falschgeld
  • Gefälschte (Polizei-)Papiere
3. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wer ein schweres Scharfschützengewehr besitzt, oder wenn größere Mengen (ab 5 Stk. jeweils) vorhanden sind oder damit Handel getrieben wird.​
4. Es ist verboten, sämtliche illegalen Gegenstände sowie medizinischen Güter zu veräußern.​
4. Für Beamte im Dienst sind bei Einsatz entsprechende Mittel aus §32 II. als Einsatzmittel zulässig.​
5. Ausnahme zu §32 IV. regelt das BtMG.​

§33 Besitz von staatlichem Eigentum​

  1. Wer nicht erwerbbare Mittel des Polizeidienstes oder weiterer Behörden besitzt, oder diese in einem Fahrzeug oder Haus lagert, wird bestraft.
  2. Unter Mittel des Polizeidienstes fallen:
  • Kleidung mit amtlichem/hoheitlichem Abzeichen
  • Werkzeuge und Waffen mit amtlichem/hoheitlichem Abzeichen/Symbol
  • Balaclava
  • Amtliche Schutzwesten
  • Handschellen und Handschellenschlüssel
  • Schlagstöcke
  • Tazer
  • Schrotflinten der Exekutive
  • Sturmgewehre der Exekutive
  • Maschinengewehre der Exekutive
  • Scharfschützengewehre der Exekutive
3. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn größere Mengen (ab 5 Stk. jeweils) vorhanden sind oder mit staatlichem Eigentum Handel getrieben wird.​

§34 Sexuelle Belästigung​

  1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, oder die Person durch sexuell bestimmte Inhalte verbal nötigt, wird bestraft.
  2. Wer mehrfach anzügliche Kommentare gegenüber einer Person macht, die diese als störend und verwerflich empfindet, wird ebenfalls bestraft.
  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§35 Sicherheitsbereiche (Landfriedensbruch)​

  1. Wer behördliche oder staatliche Sicherheitsbereiche (+100m) oder Grundstücke sowie Fahrzeuge widerrechtlich betritt bzw. besteigt, in behördliche oder staatliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.
  2. Sicherheitsbereiche: Alle Behördlichen Bereiche, welche durch Türen oder Tresen gekennzeichnet sind, sowie alle sonstigen durch Zäune oder andere Absperrungen gekennzeichneten Orte.
  3. Temporäre Sperrzonen
  4. Ein besonders schwerer Fall liegt bei dem Betreten des Fort Zancudo, dem Staatsgefängnis, dem Flugzeugträger, sowie der Sperrzonen des Regierungsgebäudes (Ministerium) vor (+2 zusätzliche Wanteds möglich).
  5. In Eingangsbereichen und auf dem Gelände sämtlicher Behörden darf sich nur aufgehalten werden, sofern konkrete und sachliche Anliegen verfolgt werden.
  6. Wer sich an Gewalttätigkeiten, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird bestraft.

§36 Ruhezone​

  1. Alle Bereiche der staatlichen Organisationen, der LifeInvader und die Bars Bahama Mamas, Tequi-la-la sowie Yellow Jack sowie Veranstaltungen, die bei der Regierung angemeldet wurden, gelten im Umkreis von 100m, sowie das Unicorn im Umkreis von 50m als Ruhezone.
  2. Wer Menschen, insbesondere aber die Mitarbeiter des LSMD erheblich in Ihrer Arbeit, belästigt oder beeinträchtigt oder in der Ruhezone die Ruhe zur Erholung der Patienten stört, beeinträchtigt oder öffentlich ein Ärgernis erregt, macht sich strafbar.
  3. Wer das Geschehen einer Veranstaltung erheblich stört, beeinträchtigt, öffentlich ein Ärgernis erregt, macht sich strafbar.

§37 Amtsanmaßung​

Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen (behördlichen) Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.

§38 Amtsmissbrauch​

Wer durch Kraft seines Amtes oder Ranges einen Untergestellten oder einen Zivilisten zu etwas anweist oder einer Handlung zwingt, die die betroffene Person nötigen würde eine Straftat zu begehen, sie in besonderer Weise herabgewürdigt, gegen seine Menschenwürde oder das Grundgesetz verstößt, oder die Anweisung in keinem Bezug zu dem Sachverhalt oder der Situation besteht, macht sich strafbar.

§39 Nötigung, Bedrohung, Belästigung​

  1. Eine Bedrohung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bedrängt.
  2. Eine Nötigung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
  3. Eine Belästigung begeht, wer eine Person durch unerwünschtes, wiederholtes oder aufdringliches Verhalten belästigt.
  4. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§40 Missbräuchlicher Notruf​

Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, wird bestraft.

§41 Vermummung in der Öffentlichkeit​

  1. Das Tragen einer Vermummung des Gesichtes in der Öffentlichkeit ist verboten.
  2. Das Tragen einer Vermummung in den Räumlichkeiten der Behörden, insbesondere der Polizeidienststellen und der Gerichte, ist untersagt.
  3. Eine Bestrafung erfolgt erst nach einer nicht befolgten Aufforderung zum Ablegen der Maskierung durch einen Beamten.
  4. Eine Ausnahme gilt hier für die Beamten der Exekutivbehörden.

§42 Verweigerung der Identitätsfeststellung​

  1. Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, sich zu jeder Zeit ausweisen zu können.
  2. Die Beamten des Polizeidienstes (Exekutive) und die Staatsanwaltschaft können zu jeder Zeit und bei Jedermann ohne weitere Begründung die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen.
  3. Die Person darf so lange wie nötig festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§43 Bestechung​

  1. Eine Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Beamten) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat, künftig vornehme oder unterlasse und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
  2. §43 I. gilt analog für den Bestochenen Amtsträger (Beamten).

§44 Tierquälerei​

  1. Wer ein Tier ohne triftigen Grund (Selbstverteidigung, Notwehr) tötet oder erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich strafbar.
  2. Ausnahmen bilden Tötungen von Nutz-und Wildtieren aufgrund von Schlachtung und Jagd.

§45 Hochverrat​

  1. Hochverrat begeht, wer als Amtsträger (Beamter)
  2. derartig wichtige und geheime Informationen an Dritte weitergibt, dass durch deren Veröffentlichung die Sicherheit des Staates gefährdet sein könnte oder
  3. durch Gewalt oder Androhung eines erheblichen Übels versucht, oder wem dies zeitweise gelingt, die Leitung einzelner Behörden oder der Regierung zu stürzen oder zu übernehmen.
  4. Wer als Amtsträger (Beamter) und Führungskraft einer Behörde gegen durch den Gouverneur erlassene Dekrete gem. § 9 SVerfG wirkt oder handelt.
  5. Wer als direkter Vertreter des Volkes (ziviler Kongressabgeordneter) unerlaubt Informationen aus den Kongresssitzungen an Dritte weiter trägt, macht sich des Hochverrats schuldig.

§46 Stalking​

  1. Wer einer Person in einer Weise unbefugt stalkt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
  2. die Nähe der Person aufsucht
  3. unter Verwendung von Mobiltelefonen oder sonstigen Mitteln direkt oder über Dritte versucht Kontakt herzustellen
  4. unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogene Daten der Person weitergibt, macht sich strafbar.

§47 Behinderung von Ermittlungsverfahren​

Wer polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Maßnahmen verzögert oder ohne triftigen Grund eine rechtmäßige Zeugenaussage verweigert, macht sich strafbar.

§48 Erregung öffentlichen Ärgernisses​

Wer öffentlich sexuelle Handlungen (z.B. Masturbation) vornimmt und dadurch absichtlich ein Ärgernis erregt, macht sich strafbar.

§49 Terroristischer Akt​

  1. Einen terroristischen Akt begeht, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit erheblicher Gewalt
  2. den Bestand des Staates San Andreas zu beeinträchtigen oder
  3. die auf der Verfassung des Staates San Andreas beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern oder
  4. den Ablauf einer offiziellen Wahl stört oder verhindert oder
  5. einen bewaffneten Angriff auf eine staatliche Einrichtung gem. §1 und/oder die sich darin befindlichen Beamten durchführt oder
  6. eine Geiselnahme gem. §18 an einem leitenden Beamten durchführt

§49a Terrorismusfinanzierung​

  1. Wer einzelnen Personen, Banden oder kriminelle Organisationen (auch legale) Vermögenswerte zur Ausführung eines terroristischen Aktes gem. §30 zur Verfügung stellt, finanziert terroristische Handlungen und wird gleich dem Täter bestraft.
  2. Die Finanzierung illegaler Aktivitäten einzelner Personen, Banden oder krimineller Organisationen kann mit einer Schließung von Geschäften und Unternehmen des bzw. der Finanziers geahndet werden.

§50 Inverkehrbringen von medizinischen Mitteln​

  1. Wer medizinische Mittel wie Verbandskästen, Tabletten, oder medizinische Masken gegen Geld veräußert oder öffentlich anbietet, wird bestraft.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn eine größere Anzahl an Medkits als die tägliche durch das Medical Department freigegebene Menge veräußert oder öffentlich angeboten wird.

§51 Erschleichen von Leistungen​

  1. Wer öffentliche (staatliche) Leistungen in Anspruch nimmt oder Gegenstände bei einer Behörde erwirbt und für diese nicht das zu entrichtende Entgelt bezahlt, kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Der Staat hat das Recht seinen monetären Ausfall vom Täter einzufordern.
  2. Gleiches gilt für das nicht-vergüten anwaltlicher Dienstleistungen.
  3. Die Tat wird nur auf Antrag der Ermittlungsbehörden verfolgt.

§52 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels​

  1. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel bewirbt, veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird bestraft.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wer das Glücksspiel gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation veranstaltet.

§53 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel​

Wer sich an einem unerlaubten Glücksspiel gem. §52 beteiligt, wird bestraft.

§54 Wahlbehinderung​

  1. Die Wahl eines Einzelnen behindert, wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn sich die Wahlbehinderung auf mehrere Personen oder gar eine gesamte Wahl bezieht.

§55 Wählernötigung​

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger (Beamter) missbraucht.

§56 Missachtung richterlicher Anordnungen​

  1. Wer einer rechtmäßigen und bindenden Anordnung/Verfügung der Justiz, z.B. eines Richters oder eines Staatsanwaltes, nicht Folge leistet, wird bestraft.
  2. Bei dem Strafmaß ist individuell zu gestalten und Verhältnismäßigkeit zur Situation und der Tat zu wahren.
  3. Das Strafmaß sowie die Verhältnismäßigkeit einer solchen Anordnung regelt im Zweifel das Gericht.
 
Last edited by a moderator:
Status
Not open for further replies.
Top Bottom