Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!
Status
Not open for further replies.

Noah Teller

Senior Administrator
Senior Administrator
Joined
Feb 19, 2022
Messages
826
ffGvig59xItr76OWeYUsLyeF98sqJ9Dq3r2EPufd5kVkLzeIFDltWSg7dQxNBXBZQHyC8z2btgAK0fFa0EXOtciYNm_hzanS04sgILkAPE2Ta-fxL30vyRhhcPj_pUYBIgdOB1gr62yVCn3WEvgjlA
== Militärgesetz | MG ==
Erstveröffentlichung 26.06.2024​
§ Allgemeine Bestimmungen

§1 Personen- und Sachbegriffe​

Behörden iSd MG sind
  1. GOV (Bundesbehörde, Government of San Andreas)
  2. FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
  3. LSPD (Los Santos Police Department)
  4. SAHP (San Andreas Highway Patrol)
  5. NG (Nationalgarde)
  6. EMS (Emergency Services)
Mitarbeiter der o.g. Behörden sind Amtsträger (Beamte).
Staatliche Einrichtungen iSd MG sind:
  1. Alle Regierungsgebäude
  2. Alle Polizeistationen
  3. Alle Krankenhäuser
  4. Das Fort Zancudo
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; die weibliche und diverse Form sind selbstverständlich eingeschlossen.

(1) Geltungsbereich: Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Nationalgarde innerhalb des Raumes Los Santos.

(2) Dienststellung: Angehörige der Nationalgarde sind während ihrer Anstellung Teil des militärischen Dienstbetriebs und unterliegen vorrangig diesem Militärgesetz.

§ 2 Begriffsbestimmungen​

Im Sinne dieses Gesetzes ist:
  1. Soldat: Jeder Angehörige des aktiven Dienstes der Nationalgarde, unabhängig seines Dienstgrades.
  2. Einsatz: Das Einschreiten der Nationalgarde zu einem bestimmten Zweck, einschließlich der Vorbereitung und des Anmarsches.
  3. Wache: Ein Soldat, der als Posten, Streife oder in der Wachbereitschaft im Dienst steht.
  4. Befehl: Eine Anordnung eines militärischen Vorgesetzten an Untergebene.
  5. Wichtiger Befehl: Ein Befehl, dessen Befolgung entscheidend für die Erfüllung einer Aufgabe der Nationalgarde ist.

§ 3 Disziplinarverfahren und Straftaten​

(1) Zuständigkeit: Dienstvergehen und Straftaten von Angehörigen der Nationalgarde werden vor der Kommission des Militärgerichts verhandelt. Diese Kommission besteht aus Stabsoffizieren der Nationalgarde sowie Beamten der HLS und der Verteidigungsminister und arbeitet in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft.

(2) Verfahren: Die Kommission des Militärgerichts ist befugt, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und strafrechtlich relevante Urteile nach Bußgeldkatalog zu fällen. Im Falle einer Revision oder Uneinigkeit innerhalb oder gegen die Kommission liegt die letzte Instanz der Urteilsverkündung beim Verteidigungsminister.

(3) In reinen Disziplinarfällen entscheiden die Offiziere der Kommission des Militärgerichts unabhängig von der Staatsanwaltschaft. In Strafsachen erfolgt die Entscheidung gemeinsam mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft.

(4) Die Unterscheidung zwischen Disziplinarfällen und Strafsachen wird zu Beginn des Verfahrens von der Kommission des Militärgerichts festgelegt. In Fällen, in denen Unsicherheit über die Klassifikation besteht, entscheidet der Vorsitzende der Kommission über das weitere Vorgehen.

§ 4 Befolgung gesetzwidriger Befehle​

(1) Einem Soldaten sind strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Soldaten gem.. StPO absehen, wenn die Tat keine erheblichen Folgen für das Wohl der Allgemeinheit hatte.

§ 5 Weisungen​

Weisungen, die mit dem Dienst unvereinbar sind, sind während des Dienstes außer Kraft.

§ 6 Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen​

(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer mehr als 3 Hafteinheiten andauernden Freiheitsstrafe sind folgende Folgen verbunden:
  1. Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei Mannschaftssoldaten,
  2. Degradierung bei Offizieren und Unteroffizieren,
  3. Unfähigkeit zur Beförderung in der Nationalgarde.

§ 7 Verhältnis zu anderen Behörden​

(1) Angehörige der Nationalgarde unterliegen im Falle von Dienstvergehen sowie bei Straftaten gemäß StGB,WaffG, StVO oder des BDG primär der Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit und dem Militärgesetz. Sie werden nicht durch für zivile Belangen zuständige Exekutivbehörden wie die Polizei oder andere staatliche Ermittlungsbehörden vernommen oder behandelt.

(2) Dienstvergehen und Straftaten von Angehörigen der Nationalgarde werden grundsätzlich und ausschließlich vor der Kommission des Militärgerichts verhandelt. Diese Kommission besteht aus Offizieren der Nationalgarde sowie Beamten der HLS und arbeitet in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. In Fällen, in denen die Straftat eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellt, können die zuständigen zivilen Behörden mit der Kommission des Militärgerichts kooperieren.

(3) Andere Exekutivbehörden sind dazu angehalten die NG bei der Aufklärung von Straftaten und Ermittlungsverfahren zu unterstützen.

(4) Eine solche Entscheidung zur Übergabe des Falles an die Exekutive und Judikative bedarf einer gründlichen Prüfung und muss durch die Kommission des Militärgerichts bestätigt werden, wobei die Gründe für die Übergabe nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

§ 8 Rechtliche Prüfung für Stabsoffiziere​

(1) Stabsoffiziere, die nicht dem Generalstab angehören, müssen eine erfolgreiche rechtliche Prüfung beim Justizministerium ablegen, um Mitglied der Kommission des Militärgerichts werden zu dürfen.

(2) Die Prüfung umfasst Militärrecht, Strafrecht und Verfahrensführung gemäß den Vorgaben des Justizministeriums.

(3) Nur nach erfolgreichem Bestehen dürfen sie an den Verfahren der Militärgerichts Kommission teilnehmen.

(4) Das Justizministerium aktualisiert die Prüfung regelmäßig.

(5) Der General of Army und der General haben in der Militärgerichts Kommission jederzeit das Recht, ein Veto gegen Entscheidungen einzulegen.


§ 9 Anwendung von Gesetzbüchern und Disziplinarmaßnahmen​

(1) Sämtliche zivilen Gesetzbücher sind von der Militärgerichts Kommission äquivalent zu den militärischen Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Ausnahmen gelten hierbei für das Waffengesetz. In Fällen, die das Waffengesetz betreffen, sind die militärischen Vorschriften vorrangig anzuwenden.

(3) Die Militärgerichts Kommission hat sicherzustellen, dass die Anwendung der zivilen Gesetzbücher im Einklang mit den militärischen Erfordernissen und Disziplinarmaßnahmen steht, um eine einheitliche und gerechte Rechtsprechung zu gewährleisten. Es gilt das einfache Mehrheitsprinzip bei Abstimmungen

§ 10 Zusammensetzung der Militärgerichts Kommission​

(1) Die Militärgerichts Kommission setzt sich aus insgesamt fünf Mitgliedern zusammen:

1. Drei Offiziere der Nationalgarde, welche mindestens den Rang eines Stabsoffiziers innehaben,

2. Ein Beamter der HLS,

3. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Offiziere werden durch den General of Army ernannt, der Beamte des Verteidigungsministeriums wird durch den Verteidigungsminister bestimmt, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft delegiert.

(3) Die Zusammensetzung der Kommission soll sicherstellen, dass sowohl militärische als auch zivile Belange angemessen berücksichtigt werden.

(4) Bei Bedarf kann die Kommission durch Fachberater (FIB) ergänzt werden, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.

§ 11 Veterans-Care-Akt​

1. “Behördenmitarbeiter die wie im Absatz I Ausgezeichnet worden sind bekommen die Kosten für Waffenscheine und Medizinischen Gutachten von der Regierung zurückerstattet”

2. “Ein wie in Absatz I Ausgezeichneter Bürger muss nicht weiterhin in einer Staatlichen Organisation arbeiten um weiterhin in den Genuss der Vorzüge von Absatz II zu kommen”

3. “Bei gravierendem Fehlverhalten, Teilnahme an kriminellen Machenschaften oder terroristischen Aktivitäten behält sich die National Guard und die Regierung von Los Santos das Recht vor Orden wieder Abzuerkennen”
 
Status
Not open for further replies.
Top Bottom