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Noah Teller

Senior Administrator
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== Betäubungsmittelgesetz | BtMG ==
Erstveröffentlichung 07.03.2024​

§ Allgemeine Bestimmungen

§1 Personen- und Sachbegriffe​

Behörden iSd BtMG sind:
  1. GOV (Bundesbehörde, Government of San Andreas)
  2. FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
  3. LSPD (Los Santos Police Department)
  4. SAHP (San Andreas Highway Patrol)
  5. NG (Nationalgarde)
  6. EMS (Emergency Services)
Mitarbeiter der o.g. Behörden sind Amtsträger (Beamte).
Staatliche Einrichtungen iSd BtMG sind:
  1. Alle Regierungsgebäude
  2. Alle Polizeistationen
  3. Alle Krankenhäuser
  4. Das Fort Zancudo
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; die weibliche und diverse Form sind selbstverständlich eingeschlossen.


§ Verfahren mit Betäubungsmitteln

§2 Arten von Betäubungsmitteln​

  1. Betäubungsmittel iSd BtMG sind:
  2. Kokain
  3. Marihuana/Cannabis (Drogen)
  4. Halluzinogene Pilze

§3 Anbau von Betäubungsmitteln​

  1. Wer Betäubungsmittel jeglicher Art unerlaubt anbaut, wird bestraft.
  2. Der Anbau von Marihuana/Cannabis ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
    a) Nach Besitz eines anerkannten Gutachtens des EMS, welches den Anbau von zwei medizinischen Drogen (Marihuana/Cannabis) gleichzeitig für den Eigengebrauch erlaubt.
    b) Der Anbau muss auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Das Grundstück muss bei Beantragung des Gutachtens angegeben werden. Bei Umzügen oder Namensänderungen muss ein neues Gutachten beantragt werden.
    c) Pro Grundstück kann nur ein Gutachten eingetragen werden.
    d) Pro Person ist nur ein Gutachten zulässig und muss alle 7 Tage erneuert werden.
    e) Jeder Beamte ist verpflichtet, vor einer Beschlagnahmung von Drogen auf einem Grundstück zu prüfen, ob ein Gutachten vorliegt, falls ein Gutachten für 2 Pflanzen vorliegt und auf dem Grundstück mehr vorgefunden werden sollten, die Überschüsse zu vernichten. Eine Ermittlung kann nur angestrebt werden, wenn zweifelsfrei der Besitzer der Pflanzen ermittelt wurde.

§4 Besitz von Betäubungsmitteln​

  1. Wer unerlaubt Betäubungsmittel jeglicher Art und Menge besitzt, wird bestraft. Strafbar und illegal sind ebenso die unmittelbaren Rohstoffe zur Herstellung von Betäubungsmitteln.
  2. Als geringe, nicht zu ahndende Menge werden folgende Betäubungsmittel betrachtet. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.
    a) Marihuana/Cannabis(Anzahl: 15 Drogen und 2 Samen)
  3. Ausgenommen hiervon (nur Cannabis) ist das EMS in Bezug auf entsprechende behandlungsbedürftige Bürger mit entsprechendem Attest und Rezept.
  4. Der Erwerb durch die Leitung/Vize-Leitung des LSMD von medizinischen Cannabis zur Verwendung durch medizinisches Fachpersonal an behandlungsbedürftigen Bürger, außerhalb der Krankenhäuser, ist straffrei.
  5. Eine Ausnahme stellen außerdem angemeldete und geprüfte Unternehmen dar, die eine gültige Erlaubnis/Bescheinigung des Gouverneurs vorweisen können. Alle Unternehmen die Betäubungsmittel aus BtMG §2 verkaufen, müssen diese protokollieren.
  6. Diese Unternehmen sind darüber hinaus dazu befugt in einem geschlossenen Gebiet unter strenger Aufsicht bis zu 5 Pflanzen gleichzeitig zu Pflanzen.
  7. Vorraussetzungen für eine solche Erlaubnis des Gouverneurs ist ein regelmäßiger Gesundheitscheck einmal in der Woche so wie ein aktives Psychologisches Gutachten.

§5 Handel mit Betäubungsmitteln​

Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

§6 Konsum von Betäubungsmitteln​

Wer jegliche Art von Betäubungsmitteln konsumiert, gilt als Drogenkonsument gem. BtMG und wird, mit Ausnahme von §4 III., bestraft.
 
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