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Noah Teller

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== Strafprozessordnung | StPO ==
Erstveröffentlichung 07.03.2024​

§ Allgemeine Bestimmungen

§1 Personen- und Sachbegriffe​

Behörden iSd StPO sind:
  1. GOV (Bundesbehörde, Government of San Andreas)
  2. FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
  3. LSPD (Los Santos Police Department)
  4. SAHP (San Andreas Highway Patrol)
  5. NG (Nationalgarde)
  6. EMS (Emergency Services)
Mitarbeiter der o.g. Behörden sind Amtsträger (Beamte).
Staatliche Einrichtungen iSd StPO sind:
  1. Alle Regierungsgebäude
  2. Alle Polizeistationen
  3. Alle Krankenhäuser
  4. Das Fort Zancudo
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; die weibliche und diverse Form sind selbstverständlich eingeschlossen.

§2 Beweispflicht bei Videoüberwachung​

  1. Verwendbarkeit: Bodycams müssen für die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwälte ersichtlich sein, verfügbar gemacht werden und von einem Staatsanwalt nach Gültigkeit überprüft werden, vor Gericht der vorsitzende Richter. Das Auswerten durch Exekutivbeamte ist unzulässig.

§3 Strafmaß und Anrechnung​

  1. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt in allen Fällen.
  2. Alle Vorwürfe gegen einen Beschuldigten sind entsprechend dem Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen und in Bußgeld oder Haftstrafe umzusetzen.
  3. Strafmilderungen oder Anpassungen durch Staatsanwälte oder Richter müssen in der Strafakte mit dem Hinweis "(STA)" vermerkt werden.
  4. Wenn der Beschuldigte nicht bereit oder in der Lage ist, das Bußgeld zu zahlen, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Pro angefangene 25.000$ Bußgeld entspricht das einer Hafteinheit.
  5. Dasselbe gilt für die Berechnung von Kautionen oder Ersatzstrafen.
  6. Das maximale Bußgeld, das einem Beschuldigten auferlegt werden kann, beträgt 250.000$. Unabhängig von der Anzahl der Tatvorwürfe darf das Bußgeld diese Grenze nicht überschreiten.

§4 Staatsanwaltliche Vorladungen​

  1. Jeder Beschuldigte, Zeuge oder Sachverständige muss einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung nachkommen.
  2. Wenn jemand der Vorladung nicht folgt, kann die Staatsanwaltschaft seine Vorführung anordnen. Die Verhaftung und Vorführung können durch Haftbefehle ("Hafteinheiten") der Behörden durchgesetzt werden.
  3. Das Nichtbefolgen einer Vorladung wird als Behinderung eines Ermittlungsverfahrens bestraft.

§5 Leader-Anwaltslizenzregelung​


1. Erhalt der Anwaltslizenz ohne Prüfung:
Leader und deren Stellvertreter einer staatlichen Organisation (FIB, SAHP, LSPD, NG, GOV, EMS) erhalten eine Anwaltslizenz, ohne ein juristisches Examen bei der Justiz ablegen zu müssen.

2. Einschränkung der Nutzung der Anwaltslizenz:
Die Anwaltslizenz berechtigt die betroffenen Personen nicht, als Anwalt in rechtlichen Verfahren zu fungieren. Sie dient ausschließlich zu dem unten beschriebenen Zweck.

3. Zweck der Anwaltslizenz:
Die Anwaltslizenz ermöglicht es Leadern und deren Stellvertretern einer staatlichen Organisation, zu Unrecht oder durch Missverständnisse sowie ungünstige Zufälle inhaftierte Beamte oder Zivilisten auf Kaution freizukaufen.

4. Pflicht zur Absprache der Kaution:
Die Leader und deren Stellvertreter sind dazu verpflichtet, die Freikaufkaution im Vorfeld mit der Richterschaft, dem Justizminister oder dem Gouverneursbüro abzusprechen. Wird dies versäumt, machen sich die betroffenen Personen gem. den geltenden Staatsgesetzen strafbar.

5. Sonderregelung bei Nichterreichbarkeit:
Sollte keiner der in Absatz 4 genannten Ansprechpartner erreichbar sein, tritt eine Sonderregelung in Kraft. In diesem Fall sind die Leader und deren Stellvertreter dazu verpflichtet, ein Beweisbild mit der Begründung des Kautionsfreikaufs nachträglich bei der Regierung einzureichen. Erfolgt diese Einreichung nicht, machen sich die betroffenen Personen ebenfalls strafbar.

§6 Umgang mit Beschuldigten​

  1. Staatsanwälte und Exekutivbehörden dürfen nur dann in die Rechte einer Person eingreifen, wenn dies gesetzlich erlaubt und für die Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist.
  2. Jeder Eingriff in Rechte muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat, dem Verdachtsgrad und dem angestrebten Ziel stehen.
  3. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung der Ermittlung innerhalb angemessener Frist. Ein eventuell notwendiges Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen
  4. Die Staatsanwaltschaft kann auf Verlangen an jedem Abhandlungsfall beteiligt sein oder in Zusammenarbeit die Führung übernehmen.

§ Befugnisse staatlicher Exekutivbehörden

§7 Die Regierung von San Andreas​

  1. Die Regierung hat das Recht, Vorschriften für öffentliche und private Kontrollen zu erlassen (nicht mehr als 7 Kontrollen pro Woche, und nicht mehr als 2 Kontrollen einer Gruppierung pro Woche).

§8 United States Secret Service​

  1. Haupttätigkeit des USSS ist der Personenschutz von Regierungsbeamten (insbesondere des Gouverneurs), sowie der Gebäude- und Objektschutz (z.B. Geldtransport) des Ministeriums und weiterer öffentlicher oder behördlicher Gebäude, wie z.B. der LifeInvader oder Krankenhäuser in San Andreas.
  2. Dem USSS ist es gestattet an sämtlichen Szenarien und Events und der Abhandlung von Straftaten teilzunehmen, sofern die Unterstützung durch den Gouverneur oder den Direktor des Secret Service angeordnet wird, oder andere Exekutivbehörden um Unterstützung bitten.
  3. Für den Personenschutz höherer Regierungsbeamter kann das USSS temporär die Weisungsbefugnis über Sicherheit und Ordnung in bestimmten Gebäuden und/oder an bestimmten Plätzen übernehmen. Dabei ist an den Kollegialitätsgrundsatz zu denken.

§9 Federal Investigation Bureau​

  1. Das FIB ist dazu verpflichtet die in dem offiziellen Bußgeldkatalog gelb und/oder mit einem Häkchen markierten Tatbestände zwingend an die jeweilige Behörde (Staatsanwaltschaft) weiterzugeben, des weiteren diese zur gemeinsamen Bearbeitung des Falles hinzuzuziehen.
  2. Das Federal Investigation Bureau (FIB) darf Wanteds als sog. “Ortungs-Wanteds” vergeben, um in akuten Strafsachen oder bei Gefahr in Verzug Personen ausfindig zu machen.
  3. Für die Vergabe von Wanteds zur Festnahme von Personen nach (Untersuchungs-)Haftbefehl oder staatsanwaltlichen Vorladungen sind entsprechende schriftliche Beschlüsse nötig.

§10 Nationalgarde​

  1. Die Nationalgarde (NG) ist dazu verpflichtet die in dem offiziellen Bußgeldkatalog gelb und/oder mit einem Häkchen markierten Tatbestände zwingend an die jeweilige Behörde (FIB oder Staatsanwaltschaft) weiterzugeben, bzw. diese zur gemeinsamen Bearbeitung des Falles hinzuzuziehen.
  2. Die Nationalgarde untersteht dem direkten Befehl des obersten Befehlshabers der Streitkräfte und Exekutiven, dem Gouverneur von San Andreas.
  3. Alle Mitarbeiter der Nationalgarde dürfen das Fort Zancudo während ihres Dienstes nicht verlassen. Ausnahme: Wenn der Vorgesetzte es erlaubt sowie Ausnahmen gem. MG.
  4. Die Spezialabteilung der Nationalgarde kann gem. MG in San Andreas patrouillieren, um Straftaten zu verhindern.

§11 LSPD und SAHP​

  1. Das LSPD und SAHP sind dazu verpflichtet die in dem offiziellen Bußgeldkatalog gelb und/oder mit einem Häkchen markierten Tatbestände zwingend an die jeweilige Behörde (FIB oder Staatsanwaltschaft) weiterzugeben, bzw. diese zur gemeinsamen Bearbeitung des Falles hinzuzuziehen.
  2. Das LSPD/SAHP darf Wanteds als sog. “Ortungs-Wanteds” vergeben, um in akuten Strafsachen oder bei Gefahr in Verzug Personen ausfindig zu machen.
  3. Für die Vergabe von Wanteds zur Festnahme von Personen nach (Untersuchungs-)Haftbefehl oder staatsanwaltlichen Vorladungen sind entsprechende schriftliche Beschlüsse nötig.

§ Prozessuale Bestimmungen

§12 Festsetzung von Personen und Verdächtigen​

  1. Beamte haben 25 Minuten Zeit, um eine Person ins Gefängnis oder zum Gerichtssaal der Regierung zu bringen, ab dem Moment, ab dem der Tatverdächtige Handschellen angelegt bekommt.
  2. Eine Verlängerung auf 120 Minuten erfolgt hier, wenn der Tatverdächtige in einen längeren Aufenthalt einwilligt (z.B. Hinzuziehen eines Anwalts) Dabei kann der Beamte entscheiden, ob er den Tatverdächtigen in die Zellen des SAHP, LSPD, FIB, in das Staatsgefängnis oder zum Gerichtssaal der Regierung bringt.
  3. Die Demaskierung von Personen ist nur zur Identifizierung und weiteren Festnahme sowie zur Aufnahme einer Person in die staatliche Datenbank erlaubt.
  4. Bei einer ausgeschriebenen Fahndung (Wanted) von mindestens 3 Wantedsternen darf das Privatgelände von Personen, aufgrund von Gefahr im Verzug, ohne Beschluss durch Beamte betreten werden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die jeweilige Person auf dem Gelände gesichtet worden ist.
  5. Die Einzelhaft ist eine Maßnahme, die zur Aufrechthaltung der Ordnung im Staatsgefängnis nur zulässig ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ggü. dem Grundrechtseingriff beachtet wird.
  6. Personen dürfen ohne entsprechenden Beschluss niemals aufgrund ihrer vermuteten Zugehörigkeit zu anderen kriminellen Gruppierungen oder Organisationen (z.B. gleiche Farbe der Kleidung o.ä.) festgesetzt oder durchsucht werden.

§13 Identitätsfeststellungen​

  1. Identitätsfeststellungen gemäß StGB können durch Beamte jederzeit und überall vorgenommen werden (allgemeine Personen- und Verkehrskontrollen).
  2. Um eine Identitätsfeststellung durchzuführen ist, bei gebotenem Anlass oder Widerstand der Person, diese auch unter Zwangsmaßnahmen möglich.
  3. Beamten jeglicher Exekutivbehörden (inkl. USSS), sowie der NG auf dem eigenen Militärgelände und bei aktiven Einsätzen, ist es jederzeit gestattet Fahrzeuge im Straßenverkehr anzuhalten um die Identität einer Person festzustellen.

§14 Durchsuchungen an der Person​

  1. Durchsuchungen von privaten Taschen, Rucksäcken oder weiteren Kleidungsstücken sind durch Beamte ohne Beschluss nur bei dringendem Tatverdacht oder dem Betreten staatlicher Einrichtungen gestattet.
  2. Dasselbe gilt für Fahr- und Flugzeuge aller Art.

§15 Checkpoints​

  1. Beamten der Exekutivbehörden ist es jederzeit und ohne vorherige Ankündigung gestattet Blitzer- sowie Laserzonen und Checkpoints einzurichten.
  2. Bei einem eingerichteten Checkpoint dürfen Beamte alle Fahrzeuge und Insassen, die sich dem Kontrollpunkt nähern, diesen befahren, darin halten oder scheinbar umfahren wollen, zur Identitätsfeststellung anhalten und durchsuchen.

§16 Strafanzeige​

  1. Sogenannte “Antragsdelikte” (gem. StGB) erfordern, dass von der geschädigten Person, oder der Exekutivbehörde, eine Strafanzeige gegenüber dem Tatverdächtigen/Beschuldigten getroffen wird.
  2. Die Anzeige einer Straftat kann bei der Staatsanwaltschaft und den Beamten des Polizeidienstes mündlich oder schriftlich angebracht werden.
  3. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige zu bestätigen.
  4. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten.

§17 Einstweilige Anordnung​

Bei wiederholter Belästigung oder auch bei Bedrohungen oder Übergriffen besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung bei der Justiz zu beantragen.

§18 Platzverweise​

  1. Die Behörden sind dazu berechtigt, temporäre Sperrzonen zu errichten, wenn andere Mittel ohne diese unausweichlich erscheinen. Das Errichten von temporären Sperrzonen kann bei Missachtung sowie willentlicher Durchbrechung dieser mit Schusswaffengebrauch geahndet werden, sofern es Teil der Bekanntmachung war.
  2. Die temporäre Sperrzone ist entsprechend einer öffentlichen Mitteilung für alle Bürger erkenntlich zu machen.
  3. Staatsbeamte haben jederzeit das Recht, Personen oder Personengruppen zeitliche und örtliche Zutrittsbeschränkungen zu erteilen, um allgemeine Gefahren zu vermeiden und um die Ordnung in einer Situation herzustellen, oder auch wiederherzustellen.
  4. Platzverweise müssen immer eine zeitliche Datierung besitzen und dürfen eine Dauer von 12 Stunden nicht überschreiten.
  5. Auf Privatgelände sind Platzverweise nur dann zulässig, wenn die schwierige Einsatzlage dies erfordert (z.B. Razzia).
  6. Bei Personen welche selbst Eigentümer des durch die Maßnahme betroffenen Geländes sind, ist ein Platzverweis von maximal 1 Stunde zulässig.
  7. Zuwiderhandlungen können gem. StGB geahndet werden.

§19 Vorstrafen, Verjährung und Löschung​

  1. Straftaten verjähren in der Regel nach 14 Tagen.
  2. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Revisionsantrag gestellt oder ein Gerichtstermin angesetzt wird.
  3. Das polizeiliche Strafregister wird alle 14 Tage automatisch gelöscht.
  4. Als vorbestraft gilt, wer entweder Haftstrafen in seiner Akte ("Kürzliche Verbrechen") eingetragen hat, die jünger als 15 Tage sind und/oder wer Geldstrafen in seiner Akte eingetragen hat, die mit der Vergabe von Haftstrafen verbunden sind/waren, die jünger als 15 Tage sind.
  5. Eine Strafakte darf nur mit schriftlicher Genehmigung eines Richters gelöscht werden. Der Antrag muss schriftlich von einer Exekutivbehörde oder einem Anwalt eingereicht werden.
  6. Wenn eine Akte (z.B. Haftbefehle, Geldstrafen, Lizenzentzug) fälschlicherweise ausgestellt wird, muss der Beamte den Vorfall dokumentieren und sofort seine Vorgesetzten oder die Justiz informieren.

§20 Razzien und Durchsuchungen​

  1. Eine Razzia verfolgt das Ziel, das entsprechende Gebiet (inkl. Häuser, Garagen, Nebenräume, Fahrzeuge etc.) zu durchsuchen, das einer kriminellen Organisation zugeordnet wird.
    2. Razzien können auch aufgrund folgender Tatsachen durchgeführt werden:
    1. Häufige Verstöße gegen Staatsgesetze durch Mitglieder krimineller Organisationen oder Banden.
    2. Durchführung terroristischer Akte oder terroristischer Aktionen.
    3. Geiselnahme von Mitarbeitern staatlicher Organisationen oder Zivilisten.
    3. Jeder Razzia muss zwingend ein schriftlicher Antrag einer Exekutivbehörde sowie ein schriftlich ausgestellter Durchsuchungsbeschluss der Regierung vorausgehen.
    4. An einer Razzia dürfen Exekutivbeamte aller Behörden teilnehmen (mindestens 20 Beamte).
    5. Razzien dürfen nicht häufiger als einmal alle 48 Stunden pro Behörde durchgeführt werden.
    6. Während einer Razzia dürfen Exekutivbeamte verdächtige Personen zum Schutz der eigenen Sicherheit und für weitere Ermittlungen festnehmen sowie deren Taschen und andere Gegenstände durchsuchen.
    7. Im Falle einer erfolgreichen Razzia werden 30% der Waffenbestände aus dem Lager der kriminellen Organisation konfisziert und entsorgt.

    8. Mindestformvorschriften eines Razzia- oder Durchsuchungsbeschlusses sind:
    - Die durchführende Behörde,
    - Üblicher Name der Gruppierung oder Organisation,
    - Festgestellte Gesetzesverstöße,
    - Aktenzeichen zur Nachvollziehung der Beweismittel,
    - Zeitraum, in dem die Razzia erfolgen darf,
    - Angabe und Unterschrift des Ausstellers (Sachbearbeiter),
    - Zeitpunkt der Ausstellung des Beschlusses.

    9. Revisionsmöglichkeit: Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn eine der in Absatz 8 genannten Mindestformvorschriften nicht eingehalten wurde, mit Ausnahme der Beweismittel. Der Beschluss darf ausschließlich aufgrund dieser formellen Vorgaben angefochten werden. Eine Revision, die auf andere Gründe gestützt wird, ist unzulässig und unanfechtbar. Dies schließt jegliche Argumentation oder Anfechtung durch Rechtsanwälte gegen diese Bestimmungen aus.

    10. Durchsuchungsbeschlüsse gegen Privatbesitz dürfen mündlich von der Justiz vor der schriftlichen Ausstellung an zuständige Beamte erteilt werden. Der Beschluss muss innerhalb von 24 Stunden schriftlich nachgereicht werden. Fahrzeuge, die einer Gruppierung zugeordnet werden können und gegen die konkrete Verdachtsmomente bestehen, sind im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses zu durchsuchen.

§21 Verdeckte Ermittler​

  1. Ein verdeckter Ermittler (Undercover) ist ein Exekutivbeamter, welcher nach außen hin als Zivilperson auftritt und eine falsche Identität annimmt, um ungestört Ermittlungen durchführen zu können. Verdeckte Maßnahmen dürfen nur vom FIB und USSS durchgeführt werden.
  2. Sie sind von der Kleiderordnung befreit. Sollten die verdeckten Ermittler in eine polizeiliche Maßnahme geraten, müssen sie sich erkenntlich machen.
  3. Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde.
  4. Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Dokumente / Personalien verändert werden.
  5. Der verdeckte Ermittler muss immer fallbezogen sein und endet automatisch nach Abschluss der Ermittlung.
  6. Verdeckte Ermittlungen müssen stets auf Anfrage der Justizminister oder Staatsanwalt offengelegt werden.

§22 Kaution​

  1. Die Staatsanwaltschaft - ersatzweise die Richterschaft - kann den Vollzug einer Inhaftierung gegen eine Strafzahlung aussetzen, wenn die Straftat gemäß Bußgeldkatalog für eine solche Kaution bestimmt ist.
  2. Die Höhe der Strafzahlung, d.h. der Kaution, bemisst sich anhand der gesamten Haftstrafe und beträgt jeweils 200% der Wanteds (zzgl. der Gebühr, die direkt ggü. dem Wärter im SG zu entrichten ist).
  3. Die Kaution ist in der jeweiligen Höhe als Geldstrafe in der Strafakte des Beschuldigten mit dem Vermerk "(Kaution)" zu hinterlegen.
  4. Sofern das Bußgeld eines Beschuldigten voll ist, ist dieser für eine Kautionszahlung nicht qualifiziert.
  5. Der Inhaftierte ist ausschließlich durch einen Staatsanwalt oder Richter aus der Haft zu entlassen.

§23 Entschädigung​

  1. Betroffene können eine Entschädigung für Dienstausfälle beantragen, die durch falsche Maßnahmen des Staates oder seiner Beamten verursacht wurden.
  2. Die Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem entgangenen Lohn.
  3. Die Höhe der Entschädigung wird entweder durch ein Gerichtsurteil oder durch einen schriftlichen Antrag und richterlichen Beschluss festgelegt.
  4. Dasselbe gilt für Entschädigungen bei Verfahrensfehlern oder einer Revision. Die Entschädigung basiert auf der ausgestellten Strafakte, wobei pro abgesessener Hafteinheit 25.000$ entschädigt werden.
  5. Die Entschädigung wird von der verantwortlichen Behörde gezahlt.

§24 Untersuchungshaft​

  1. Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung einer Person, bei welcher auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale festgestellt wurden und deshalb der Tatverdächtige festgesetzt wird, um ihn oder andere Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
  2. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
  3. Zweck und Begründung der Untersuchungshaft muss ein laufendes Ermittlungsverfahren sein.
  4. Ein Untersuchungshaftbefehl muss immer schriftlich erfolgen und ist auf Verlangen dem Beschuldigten auszuhändigen.
  5. Der Untersuchungshaftbefehl muss spätestens 1 Stunde nach Festnahme in Schriftform vorliegen.
  6. Personen mit einem Fahndungsaufruf werden nach Ihrer Ergreifung ebenfalls in Untersuchungshaft genommen. Hierfür bedarf es keines schriftlichen Untersuchungshaftbefehls.
  7. Die Untersuchungshaft darf eine Dauer von 25 Minuten nicht überschreiten.

§25 Medizinische Gutachten​

  1. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einer Abhandlung sind die Mitarbeiter der Emergency Services (EMS) dazu befugt, den Tatverdächtigen zu untersuchen und seine körperliche Unversehrtheit zu überprüfen. Sie dürfen in Schnellverfahren keine Gutachten erstellen, die eine Unzurechnungsfähigkeit diagnostiziert.
  2. Das Ergebnis und die Inhalte eines psychologischen Gutachtens fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und dürfen lediglich durch Zustimmung der betroffenen Person kundig gemacht werden.
  3. Die Verwendung von Ergebnissen und Inhalten der psychologischen Gutachten ohne Zustimmung der betroffenen Person sind vor Gericht unzulässig.
  4. Die Weitergabe von Ergebnissen und Inhalten der psychologischen Gutachten ohne Zustimmung der betroffenen Person durch Mitarbeiter des EMS stellen eine Straftat dar.

§26 Beschlagnahmung und Sicherstellung​

  1. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
  2. Kann der Besitzer eines Sachguts zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.
  3. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können diese beschlagnahmt werden.
  4. Alle beschlagnahmten Beweismittel müssen dokumentiert werden.

§27 Ausweispflicht von Beamten​

  1. Sollte sich eine Person in einer polizeilichen Diensthandlung befinden, dann hat diese das Recht einen Dienstausweis von dem Exekutivbeamten zu verlangen.
  2. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Ausweisung nicht nötig wenn
  3. eine Diensthandlung dadurch beeinträchtigt wird oder
  4. eine Tarnung von einem Exekutivbeamten im Undercover-Dienst auffliegen könnte, welcher sich in ermittlungsrelevanten Maßnahmen befindet.
  5. Exekutivbeamte, welche in ziviler Kleidung unterwegs sind und Diensthandlungen tätigen, müssen der betroffenen Person vor der Maßnahme ihre behördliche Zugehörigkeit und ihren Dienstausweis vorzeigen.

§28 Entziehung von Lizenzen und Lizenzsperren​

  1. Durch ein Gerichtsurteil oder eine richterliche, ersatzweise staatsanwaltliche Verfügung kann jede Art einer Lizenz auf unbestimmte Zeit entzogen werden.
  2. Ist jemand rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz verurteilt worden, hat eine Straftat i.V.m. einer Waffe begangen, hat gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen verstoßen oder ist seine Eignung in Frage zu stellen, so wird der Waffenschein durch die Behörden entzogen.
  3. Selbiges gilt für StVO Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) sowie die dazugehörigen Fahr- und Fluglizenzen.
  4. Zusätzlich zu einem Entzug durch Verfügung und ein Gerichtsurteil kann eine Sperrung eines weiteren Lizenzerwerbs für bis zu 14 Tage erfolgen.

§29 Berufsverbot aufgrund Suspendierung​

  1. Sollte ein Mitarbeiter von einer Behörde unter dringendem Tatverdacht stehen eine Straftat begangen zu haben, dann darf dieser bis zur Beendigung der Ermittlungen oder des Verfahrens von der Leitung der Behörde oder dem Department of Justice direkt suspendiert werden.
  2. Die Suspendierung kann entweder durch die Einstellung des Verfahrens, einen Gerichtsprozess oder eben einer aus der Maßnahme resultierenden Kündigung aufgehoben werden.

§30 Dienstaufsichtsbeschwerden​

  1. Jeder Bürger hat das Recht, eine Dienstaufsichtsbeschwerde über einen Beamten der entsprechenden Dienststelle aufzugeben.
  2. Dienstaufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich durch die jeweilige Behörde selbst und intern zu sanktionieren, sofern kein strafbares Handeln gemäß dem StGB vorliegt, andernfalls über das FIB oder der Staatsanwaltschaft.
  3. Der Beschwerdeführer (Antragsteller) hat kein Recht auf die Information über Art oder Umfang der Disziplinarmaßnahme oder Strafe gegenüber dem Beschuldigten.

§31 Recht auf Verteidigung​

  1. Der Beschuldigte kann bis zur Verkündung des Strafmaßes, spätestens jedoch kurz vor dem Eintragen der Straftaten ins Register, einen Rechtsanwalt fordern.
  2. Die abhandelnden Beamten sind dazu verpflichtet mindestens fünf Anwälte aus der offiziellen Anwaltsliste anzurufen.
  3. In den Fällen der sogenannten “notwendigen Verteidigung” ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt.
  4. Alle im Staat lizenzierten freien Rechtsanwälte sind dabei verpflichtet, auf Anruf eines Beamten, als Pflichtverteidiger einzuspringen.
  5. Rechtsanwälte verhandeln den Zahlbetrag mit ihrem Mandanten selber. Aufgrund dessen, ist es dem Rechtsanwalt gestattet, nach der Inhaftierung seinen Mandanten in der Zelle zu besuchen.

§32 Begnadigungsgesuche​

  1. Begnadigung ist der Erlass, die Umwandlung, die Ermäßigung oder die Aussetzung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten.
  2. Ein Begnadigungsgesuch ist schriftlich z.Hd. des Gouverneurs zu stellen.
  3. Das Recht, Gnade zu gewähren, steht ausnahmslos dem Gouverneur höchstpersönlich zu.

§33 V-Mann Tätigkeiten​

  1. Höhere Exekutivbeamte können während Ihrer Dienstausübung, in vorheriger Rücksprache mit der jeweiligen Behördenleitung, Mitgliedern von Banden, Gangs, Familien oder krimineller Organisationen anbieten als sog. “V-Mann” (geschlechtsunabhängig) zu agieren.
  2. Ein V-Mann gibt dabei sämtliche Arten von Informationen an die jeweilige Ermittlungs- bzw. Exekutivbehörde zur dienstlichen Verwertung weiter.
  3. Die Tätigkeit des V-Mannes kann durch die jeweilige Exekutivbehörde für seine Kooperation vergütet werden. Die Höhe der Vergütung darf dabei nicht unverhältnismäßig hoch sein.
  4. Im Falle einer Vergütung an den V-Mann ist zwingend und im Voraus die Staatsanwaltschaft in die V-Mann Tätigkeit zu involvieren und ihr sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Der V-Mann darf durch die jeweilige Behörde niemals anderweitige Vorteile genießen oder besser gestellt und/oder behandelt werden.

§34 Rechtsbelehrung von Beschuldigten​

1. Der Beschuldigte ist unverzüglich, falls keine Gefahr im Verzug ist, durch die Behörde über seine Rechte zu informieren. Auf Anfrage muss ihm auch der Grund für seine Verhaftung mitgeteilt werden. Die Belehrung der Rechte lautet dabei sinngemäß:„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. "Haben Sie Ihre Rechte verstanden?"
2. Die Belehrung gilt spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugen als verstanden.
3. Bei einer fehlenden Rechts-Belehrung dürfen Aussagen als Beweismittel erst ab dem Zeitpunkt gewertet werden, zu dem der Beschuldigte über seine Rechte belehrt wurde.

§35 Verfahrens- und Abhandlungsfehler​


Abhandlungsfehler liegen vor, wenn:
  1. Die Handschellenzeiten nicht bekannt oder nicht eingehalten worden sind (Kulanz 1 Minute)
  2. Einem Tatverdächtigen seine Rechte verwehrt worden sind
  3. Einem Tatverdächtigen auf Anfrage sein Verhaftungsgrund nicht genannt wurde
  4. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung nicht in der Strafakte benannt ist
  5. Eine falsche Bestrafung gem. aktuellem Bußgeldkatalog erfolgt ist
  6. Falsch ist eine Bestrafung, wenn die Höhe des Strafmaßes vom aktuell gültigen Bußgeldkatalog abweicht, die Ausschließung von Paragraphen nach diesem nicht eingehalten wurden, oder Strafen als Voraussetzung für sog. Qualifikationsdelikte (z.B. benötigt ein schweres Dienstvergehen eine Grundtat) nicht aufgeführt worden sind
  7. In den o.g. Fällen ist der Beschuldigte freizusprechen und freizulassen.
  8. Das Vorliegen eines Verfahrens- oder Abhandlungsfehlers muss durch einen Rechtsanwalt in Form einer Revision angezeigt werden.

§36 Rechte eines Rechtsanwalts​

1. Ein Anwalt hat das Recht, Beweise gegen den Angeklagten einzusehen sowie ein generelles Akteneinsichtsrecht. Sein Antrag kann nicht abgelehnt werden, sofern es sich um keine Ermittlungsakten handelt.
2. Rechtsanwälte haben straffrei zu handeln, s. Art. 13 III. SVerfG.
3. Rechtsanwälte haben das Recht einen Inhaftierten zu besuchen, s. Art. 13 IV. SVerfG.

§37 Beweisführung und Ermittlung​

  1. Strafrechtliche Ermittlungen werden eigenständig durch Beamte des LSPD, SAHP, FIB und der Staatsanwaltschaft oder auf dessen Anweisung durchgeführt.
  2. Während eines Ermittlungsverfahrens kann ein Staatsanwalt bei den Exekutivbehörden bei der Ausführung jeglicher Art teilnehmen und insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen, der Durchsuchung von Räumlichkeit und Grundstücken oder eines Durchsuchungsbeschlusses.
  3. Erlangt ein Staatsanwalt Informationen, die strafrechtlich relevant sind, so ist er dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die entsprechende, für den Staatsanwalt relevante Behörde mit den Ermittlungen zu betrauen.
  4. Bei angewiesenen Ermittlungen von seitens der Staatsanwaltschaft ist die ermittelnde Behörde verpflichtet dem Folge zu leisten, die Staatsanwaltschaft selbstständig über den Ermittlungsstand zu informieren und ist an deren Weisung gebunden.
  5. Zur Klärung der Beweislage, sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse, als auch tatsächliche Beweismittel.
  6. Beweismittel, die ohne Beschluss in Widerspruch zu Art. 5 SVerfG stehen (z.B. Aufnahmen von Drohnen, die sich über Privatgelände befinden) sind unzulässig.
  7. Bei einem dringenden Tatverdacht und/oder einer besonderen Bedeutung der potentiellen Aussage eines Zeugen und/oder Tatverdächtigen, kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Richter ausgestellt werden.
  8. Bei der Strafakte "Das größte Verbrechen" ist die Aktenlage eindeutig und kann nicht angefochten werden.

§ Revision

§38 Anwendbarkeit​

Gegen die Urteile des Bezirksgerichts sowie polizeilichen Urteilen ist die Revision zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

§39 Revisionsgründe​

  1. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, inklusive Form- und Fristvorgaben der StPO (Verfahrens- bzw. Abhandlungsfehler).
  2. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

§40 Absolute Revisionsgründe​

  1. Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
  2. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war oder
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war oder
  4. Ausgenommen hiervon ist der Justizminister und dessen Vertretung, die die Akten an die Staatsanwälte weitergibt, und dadurch als nicht befangen anzusehen ist.

§41 Form und Frist​

Die Revision muss binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden.

§42 Revisionsbegründung​

Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision eingereicht und begründet ist.

§43 Verspätete oder formwidrige Einlegung​

Wird die Revision nicht frist- und formgerecht (s. §41) eingereicht, so gilt diese als gegenstandslos.

§44 Gang der Revisionshauptverhandlung​

  1. Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag, wird ein Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem Revisionsrichter. Wird kein Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.
  2. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.
  3. Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört.

§45 Aufhebung des Urteils​

Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird sowie eine Entschädigung gem. §23 StPO zu entrichten.

§46 Urteilsverkündung​

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §78.


§ Verfahrenstechnische Bestimmungen

§47 Befugnisse des vorsitzenden Richters​

  1. Der Richter hat das Hausrecht.
  2. Er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören. Der Richter darf zusätzliche Zeugen laden, die er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.
  3. Der Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen. Ein einzelnes Ordnungsgeld darf maximal $100.000 betragen.
  4. Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.

§48 Öffentlichkeit von Gerichtsprozessen​

  1. Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” bestimmt sind oder werden.
  2. Gerichtsprozesse können nur als “nicht öffentlich” bestimmt werden, sofern
  3. Minderjährige,
  4. Mitarbeiter der Behörden deren Identität geheim zu halten ist oder
  5. Beteiligte eines Zeugenschutzprogramms von dem Gerichtsprozess betroffen sind.

§49 Ausschluss eines Richters​

  1. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wenn
  2. er selbst der Geschädigte durch die Straftat ist oder
  3. wenn er mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist bzw. war oder
  4. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
  5. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
  6. Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung, und über die damit verbundenen Beweismittel, entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; nur ansonsten die Staatsanwaltschaft.
  7. Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

§50 Zustellungen​

  1. Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich die Zustellung umzusetzen.
  2. Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen.
  3. Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken gelten zum selben Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.

§51 Zustellungsverfahren​

Zustellungen werden dem Adressaten via Verteiler (OOC: Discord) übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind.

§52 Ladung​

  1. Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform schriftlich zuzustellen.
  2. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.
  3. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 2 (zwei) Stunden vor Beginn des Verfahrens schriftlich vorzulegen. Diese Liste ist durch den vorsitzenden Richter der jeweils anderen Partei vor Prozessbeginn offen zu legen.
  4. Eine nachträgliche Ladung von Zeugen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Ausnahmen anzuordnen obliegt dem vorsitzenden Richter.

§53 Berechnung von Fristen​

  1. Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nachdem der Anfang der Frist sich richten soll.
  2. Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§54 Wiedereinsetzung bei Fristversäumung​

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.

§55 Wiedereinsetzung bei Fristversäumung​

  1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin, vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
  2. Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen, in seinem Interesse, über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.

§56 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen​

  1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch Beamte zulässig.
  2. Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich bei dem Richter einzugehen.
  3. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen aufgehoben.

§57 Vernehmung von hohen Staatsbeamten​

Hohe Beamte der können auf Entscheidung des Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

§58 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen​

  1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
  2. der Ehepartner des Beschuldigten.
  3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.

§59 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger​

  1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner Ärzte berechtigt.
  2. Außerdem Anwälte und/oder Psychologen, die eine Schweigepflicht dem Angeklagten gegenüber eingegangen sind.

§60 Auskunftsverweigerungsrecht​

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in §58 bezeichneten Angehörigen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft, im Vorhinein, zu belehren

§61 Belehrung​

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.

§62 Beschränkung zur Vernehmung; Zeugenschutz​

  1. Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
  2. Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person zu verweigern. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.

§63 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift​

Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten, bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat), sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.

§64 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung​

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes anberaumt.

§65 Ladungsfrist​

Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 (achtundvierzig) Stunden liegen.

§66 Ununterbrochene Gegenwart​

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft.

§67 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger​

Es können zwei Beamte der Staatsanwaltschaft und zwei Verteidiger beim Schnellverfahren sowie in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

§68 Aussetzung und Unterbrechung​

Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

§69 Ausbleiben des Angeklagten​

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

§70 Anwesenheitspflicht des Angeklagten​

Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt der Angeklagte sich unerlaubt der Verhandlung, so kann dieser in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.

§71 Verbindung mehrerer Strafsachen​

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen.

§72 Verhandlungsleitung​

Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den Vorsitzenden.

§73 Zeugenvernehmung​

Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, ist gestattet.

§74 Gang der Hauptverhandlung​

1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten, sowie die persönlichen Informationen des Angeklagten fest.
2. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.
3. Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer.
4. Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
5. Die Vernehmung der geladenen Zeugen.
6. Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.
7. Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten.
8. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil.

§75 Beweisaufnahme​

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Alle geladenen Personen werden nacheinander und einzeln vernommen.

§76 Befragung des Angeklagten​

Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.

§77 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes​

  1. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme, erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
  2. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
  3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.

§78 Urteil​

  1. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
  2. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
  3. Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.
Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.

§79 Hauptverhandlungsprotokoll​

In der Hauptverhandlung muss ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, das von dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§80 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls​

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung
  2. alle anwesenden Personen
  3. die Straftaten laut Anklage
  4. Angaben zum Verlauf der Verhandlung

§81 Nebenklagebestimmung​

Die Nebenklage, beschreibt eine Klage, mit der sich jemand als Betroffener dem öffentlichen, durch das von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren anschließt, um somit seine Interessen zu vertreten.

§82 Anspruch auf eine Nebenklage​

Jede Person, welche physisch oder psychisch verletzt wurde, hat das Recht sich der erhobenen öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft mit der Nebenklage anzuschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

§83 Pflicht eines Prozessbevollmächtigten​

Jede Person, welche ein Anrecht auf eine Nebenklage hat, benötigt einen lizenzierten Rechtsanwalt. Dieser ist für eine Anschlusserklärung und für die Vertretung vor Gericht zuständig.

§84 Anschlusserklärung​

Der Antrag auf eine Nebenklage muss dem Gericht schriftlich mit einer Begründung zugesandt werden.

§85 Haftbefehle und Beschlüsse​

1. Ein Haftbefehl, Beschluss oder eine Vorladung muss von einem Staatsanwalt bearbeitet und unterschrieben werden (alternativ auch Richterschaft oder Justizministerium).
2. Jeder Haftbefehl muss zusätzlich die Unterschrift des Generalstaatsanwalts oder eines Richters tragen.
3. Der Haftbefehl muss die Organisation des Antragstellers, das Aktenzeichen, den Sachbearbeiter, das aktuelle Datum, den Tatort sowie die Tatzeit, die Tatvorwürfe sowie das Strafmaß, den Tathergang sowie ein Fazit beinhalten.
4. Der Haftbefehl ist nur gültig mit der Unterschrift des bearbeitenden Staatsanwaltes und der nächsthöheren Instanz (Generalstaatsanwalt oder Richter).
5. Ein Haftbefehl muss vor der Vollstreckung dem jeweiligen Leiter oder dessen Stellvertreter einer staatlichen Organisation vorgelegt werden.
7. Ein Haftbefehl oder Beschluss muss widerrufen werden, sofern gegen einen der o.g. Absätze des § 85 verstoßen wird.
8. Haftbefehle oder Beschlüsse sind ab dem Zeitpunkt der Ausstellung 14 Tage lang gültig. Eine Verlängerung darf nur vom Justizminister oder dem Gouverneur erfolgen.
9. Ein Beschluss kann ein Bußgeld, einen Lizenzentzug sowie eine interne Disziplinarstrafe enthalten.
10. Jeder Beklagte sowie der Rechtsanwalt hat das Recht, seinen Haftbefehl oder Beschluss auf Anfrage einzusehen.
11. Ein Haftbefehl muss die Organisation des Antragstellers, das Aktenzeichen (Hierbei HB), den Sachbearbeiter, das aktuelle Datum, den Tatort/Ort sowie die Tatzeit/Zeit, die Vorwürfe sowie das Strafmaß sowie den Tathergang beinhalten.
12. Ein Haftbefehl ist 14 Tage gültig. Eine Verlängerung darf nur von der Richterschaft oder dem Justizministers erfolgen.

§86 Aktenzeichen​

1. Akten dürfen von jeder staatlichen Organisation erstellt und unterschrieben werden.
2. Diese werden zur Weiterbearbeitung (Haftbefehle, Vorladungen oder Beschlüsse) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (alternativ auch Richterschaft oder Justizministerium).
3. Akten dürfen formfrei gestaltet werden, diese müssen lediglich den Sachbearbeiter sowie ein gültiges Aktenzeichen besitzen, eine Unterschrift als auch das Datum der Bearbeitung beinhalten.
4. Ein Aktenzeichen sieht wie folgt aus: A-ZZ-XX-2024-01. Das erste A steht für den fortlaufenden Wert, der alle 99 Zeichen erhöht wird, ZZ steht für Art (A - Akte, BS - Beschluss, HB - Haftbefehl), das XX steht für die Personenkennung (erster Buchstabe vor- sowie erster Buchstabe Nachname). 2024 steht für das aktuelle Jahr, 01 steht für die Anzahl der bearbeiteten Dokumente der Person.

§87 Sammel Revisionen für Bürgerinnen und Bürger

 
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