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Präambel
Dieses Gesetz regelt die Rechte, Pflichten und das Verhalten des Militärs gegenüber dem Staat. Es dient dem Schutz der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit der Streitkräfte.
Dieses Gesetz regelt die Rechte, Pflichten und das Verhalten des Militärs gegenüber dem Staat. Es dient dem Schutz der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit der Streitkräfte.
Allgemeine Bestimmungen
§1. Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Angehörigen der Nationalgarde (NG) während ihrer Dienstzeit. Es regelt zudem die Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden.
§2. Befehlsgewalt
1. Die Befehlskette ist strikt einzuhalten. Jeder Soldat ist seinem Vorgesetzten Gehorsam schuldig.2. Befehle dürfen nur im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen erteilt werden.
3. Ein Soldat ist berechtigt, den Gehorsam zu verweigern, wenn ein Befehl offenkundig gesetzeswidrig ist oder gegen klar definierte ethische Grundsätze verstößt. Unter ethischen Grundsätzen werden dabei grundlegende Werte wie Menschlichkeit, Würde und das Verbot der Folter verstanden. Es obliegt der Führungsebene, sicherzustellen, dass Soldaten über diese Prinzipien hinreichend aufgeklärt sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
4. Alle Befehle sind, soweit es die Situation zulässt, klar und eindeutig zu formulieren, um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden. In akuten Gefahrensituationen, in denen keine Zeit für eine detaillierte Befehlsausgabe bleibt, müssen Soldaten jedoch in der Lage sein, situationsangepasst und auf Basis der übergeordneten Zielsetzung zu handeln.
§3. Zuständigkeiten
Die spezifischen Zuständigkeiten zwischen zivilen und militärischen Behörden werden im Falle eines militärischen Einsatzes im Inland klar definiert. Die militärischen Kräfte dürfen nur in Zusammenarbeit mit anderen Regierungsbehörden agieren, es sei denn, ein nationaler Notstand erfordert unmittelbares Handeln.
2. Pflichtverletzungen im Dienst
§5. Gehorsamsverweigerung
1. Wer den Befehl eines Vorgesetzten ohne rechtfertigenden Grund verweigert, wird mit Disziplinarmaßnahmen bestraft.
2. Bei schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Verweigerung in kritischen Situationen, droht die Entlassung aus dem Dienst und die Einleitung eines Militärgerichtsverfahrens.
3. Ein „rechtfertigender Grund“ zur Verweigerung eines Befehls umfasst Fälle, in denen ein Soldat aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Befehls oder einer akuten Gefahr für sein eigenes Leben die Ausführung verweigern darf. Anerkannte Gründe sind unter anderem geltende rechtliche Vorgaben.
4. Ein Befehl wird als „schwerwiegend“ gewertet, wenn seine Verweigerung in einer aktiven Krisensituation die Sicherheit der Truppe oder der Öffentlichkeit gefährden könnte. In solchen Fällen drohen härtere Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Entlassung und Einleitung eines Militärgerichtsverfahrens.
§6. Unerlaubtes Entfernen vom Dienstort
1. Das unbefugte Verlassen des zugewiesenen Dienstorts wird als Fahnenflucht gewertet und entsprechend sanktioniert.
2. Wiederholte Verstöße führen zu Haftstrafen und der möglichen Entlassung aus dem Militärdienst. Zusätzlich wird die Angelegenheit vor ein Militärgericht gebracht.
§7. Missbrauch von Befugnissen
1. Der Missbrauch militärischer Befugnisse, insbesondere gegenüber Zivilisten, wird streng geahndet.
2. Als Missbrauch militärischer Befugnisse gelten alle Handlungen gegenüber Zivilisten oder rangniedrigeren Soldaten, die Zwang, Gewaltandrohungen oder ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahmen beinhalten. Militärische Befugnisse dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt werden.
3. Sanktionen reichen von Degradierung über Entlassung bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung durch das Militärgericht.
3. Sicherheits - und Rechtsvorschriften im Dienst
§8. Geheimhaltungspflicht
1. Alle Informationen, die als geheim eingestuft sind, dürfen nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.
2. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht werden mit unehrenhafter Entlassung und möglichen strafrechtlichen Konsequenzen geahndet.
§9. Waffenrecht
1. Das Tragen und der Gebrauch von Waffen ist ausschließlich autorisiertem Militärpersonal gestattet, das eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen militärischen Führungsebene erhalten hat.
2. Der Missbrauch von Schusswaffen wird als schweres Vergehen betrachtet und führt zu strengen Sanktionen, einschließlich Entlassung und strafrechtlicher Verfolgung.
§10. Notstandsgesetzgebung
1. Im Falle eines nationalen Notstands kann das Militär Sondervollmachten erhalten, die es ihm erlauben, ohne vorherige Genehmigung zivile Gebiete zu betreten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
2. Diese Maßnahmen müssen jedoch im Einklang mit der Verfassung stehen.
3. Die Nationalgarde hat im Falle eines Notstands gemäß Verfassung die oberste Befehlsgewalt, wodurch ihre Handlungsfreiheit im Rahmen der Gesetzesbücher erweitert wird.
4. Im Falle eines Notstands prüft der Verteidigungsminister, ob alle Maßnahmen des Militärs im Einklang mit der Verfassung stehen und keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Grundrechte erfolgen.
4. Disziplinarrecht
§11. Disziplinarmaßnahmen
1. Bei Verstößen gegen das Militärgesetz oder den Sanktionskatalog sind Disziplinarmaßnahmen wie Verwarnungen, Arrest oder Degradierung möglich.
2. Disziplinarmaßnahmen können zur Entlassung aus dem Militärdienst führen.
§12. Rechte der Soldaten
1. Jeder Soldat hat das Recht auf einen fairen und unparteiischen Prozess, falls er einer Disziplinarverfehlung beschuldigt wird.
2. Soldaten dürfen nicht ohne ausreichenden Grund und ohne Anhörung schwerer Strafen unterworfen werden.
3. Jeder Soldat hat das Recht auf Verteidigung und das Recht, Zeugen zur eigenen Entlastung zu benennen.
§13. Ethnische Verantwortung
1. Soldaten sind verpflichtet, sich jederzeit an die Verfassung zu halten.
2. Verstöße gegen die Verfassung und gegen ihre Grundsätze werden streng sanktioniert.
3. Alle Einsätze und Handlungen sind so durchzuführen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Militärs gewahrt bleibt.
5. Disziplinarverfahren und Straftaten
§15. Zuständigkeit
1. Dienstvergehen sowie Straftaten von Angehörigen der Nationalgarde, unabhängig davon, ob sie im Dienst oder außerhalb des Dienstes begangen wurden, werden vor einem Militärgericht verhandelt. Die Verhandlungen werden von einem Militärrichter geleitet, in Anwesenheit einer Jury (Kommission).
2. Die Kommission zur Feststellung der Schwere einer Tat und zur Urteilsfindung (schuldig/unschuldig) gemäß einem festgelegten Bußgeld- und Strafenkatalog setzt sich aus insgesamt fünf Mitgliedern zusammen und ist darauf ausgelegt, eine ausgewogene und unabhängige Entscheidung zu gewährleisten sowie die Perspektive der Gesellschaft in die Entscheidungsfindung einzubringen.
3. Die Sitzverteilung der Kommission ist wie folgt geregelt :
Drei Posten werden durch Beamte besetzt. Der erste Posten besteht aus Vertreter (General of the Army oder Vice General) der Nationalgarde. Der zweite Posten vertreten durch den Gouverneur/seine Vizen oder Verteidigungsminister. Der letzte Posten besteht aus einem Beamten, einer beliebigen staatlichen Organisation, welche vom Militärrichter ausgewählt wird.
Die restlichen zwei Plätze werden von Bürgern besetzt. Freiwillige Bürger können sich bei der Regierung melden. Die Auswahl dieser Bürger erfolgt in gemeinsamer Abstimmung durch den Militärrichter, den Staatsanwalt und den Verteidiger des Angeklagten, um eine faire und neutrale Repräsentation sicherzustellen.
4. Die Festlegung der endgültigen Bestrafung erfolgt jedoch ausschließlich durch den Militärrichter, der die angemessene Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens auswählt.
§16. Verfahren
Das Militärgericht ist befugt, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und strafrechtliche Urteile basierend auf einem klar definierten Bußgeldkatalog zu fällen. Straftaten außerhalb sowie innerhalb des Dienstes werden dem Militärrichter übergeben.
§17. Unterscheidung zwischen Diziplinarfällen und Strafsachen
Strafsachen werden als Gesetzesverstöße gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Disziplinarfälle hingegen werden als interne Verstöße gegen die Dienstordnung angesehen und anhand des festgelegten Sanktionskatalogs intern geahndet. Bei Unsicherheiten entscheidet der Vorsitzende (Militärrichter) über das weitere Vorgehen und die entsprechende Kategorisierung.
§18. Vorsitzender der Kommission
1. Der Vorsitzende der Kommission des Militärgerichts ist ein Militärrichter. Er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, stellt sicher, dass Gerechtigkeit und Fairness gewahrt bleiben, und trifft die endgültigen Entscheidungen bei Uneinigkeit innerhalb der Kommission. Der Militärrichter kann zusätzliche Mitglieder zur Unterstützung berufen.
2. Der Militärrichter agiert grundsätzlich unabhängig von der Leitung und Durchführung militärischer Gerichtsverfahren. Er untersteht jedoch dem Chief of Justice (COJ) bei Rechtsfragen, die eine zivilrechtliche Dimension haben, sowie dem Verteidigungsminister und General of the Army bei strategischen und politischen Entscheidungen, die das Militärrecht betreffen.
3. Der Militärrichter wird vom General of the Army auf Vorschlag des Chief of Justice (COJ) und in Abstimmung mit dem Verteidigungsminister ernannt oder abgewählt. Die Ernennung erfolgt auf Basis eines Auswahlverfahrens, das sicherstellt, dass der Ernannte über die erforderliche Qualifikation und Unabhängigkeit verfügt, um das Amt angemessen auszuführen.
§19. Stimmrecht
Alle Mitglieder der Kommission haben Stimmrecht bei der Urteilsfindung. Es gibt die Optionen "schuldig" oder "unschuldig". Externe Berater oder zusätzliche Beobachter haben kein Stimmrecht, sondern dienen lediglich der Beratung und Unterstützung der Kommission. Enthaltungen sind erlaubt, sollten jedoch begründet werden, um die Entscheidungsfindung transparenter zu gestalten.
§20. Uneinigkeiten und Bedenken
Uneinigkeit innerhalb der Kommission entsteht, wenn keine Stimmenmehreit bei der Urteilsfindung erzielt wird oder wenn grundsätzliche Differenzen über die Auslegung des Sachverhalts bestehen. Sollte es zu solcher Uneinigkeit kommen, fällt der Militärrichter die endgültige Entscheidung.
§21. Revision
Die klagende Partei oder die angeklagte Partei hat das Recht, innerhalb von 72 Stunden einen Antrag zur Prüfung des Urteils beim Obersten Gerichtshof einzureichen. Wird dem Antrag stattgegeben, ersetzt der Oberste Gerichtshof die Kommission durch eine Jury von Bürgern. Die Jury wird vom Obersten Gerichtshof ausgewählt und ihre Entscheidung ist bindend. Dieser Beschluss muss umfassend begründet werden.
§22. Verfahren bei Abwesenheit
Sollte ein Mitglied der Kommission abwesend sein, wird ein Stellvertreter aus den Reihen der hochrangigen Beamten bestimmt, der die Aufgaben und Pflichten des abwesenden Mitglieds übernimmt. Wenn der Militärrichter trotz Termin nicht erscheint oder abgemeldet ist , kann ein vorläufiger Militärrichter vom CoJ berufen werden. Sollte der Beschuldigte begründet bei einem Verfahren abwesend sein, so entscheidet der Militärrichter über das weitere Vorgehen.
§23. Verfahrensdokumentation und Transparenz
Alle Verfahren der Militärkommission sind detailliert zu protokollieren. Diese Protokolle sind zwei Wochen aufzubewahren und können auf Antrag durch berechtigte Personen eingesehen werden. Als berechtigte Personen gelten Parteien des Verfahrens, deren Anwälte sowie Personen, deren Einsicht durch einen Richter genehmigt wurde. Die Entscheidung über die Einsichtnahme wird im Rahmen eines Akteneinsichtsantrags von einem Richter geprüft.
§24. Schutz vor Fehlurteilen
Um Fehlurteile zu vermeiden, wird jedes Urteil der Militärkommission zusätzlich durch zwei unabhängige Mitglieder einer externen Organisation geprüft, die nicht an der ursprünglichen Entscheidungsfindung beteiligt waren. Die Auswahl dieser Mitglieder erfolgt durch den Militärrichter. Sollte Uneinigkeit bestehen, entscheidet der Militärrichter über das weitere Vorgehen. Stimmen beide unabhängigen Mitglieder für das Vorliegen eines Fehlurteils, wird der Fall automatisch an den Obersten Gerichtshof zur erneuten Prüfung übergeben.
§25. Spezielle Regelungen für Notstand und Terrorstatus
Während eines nationalen Notstands wird ein beschleunigtes Verfahren für Disziplinarfälle eingeführt, um die Disziplin in der Truppe aufrechtzuerhalten und die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Diese Verfahren können zu härteren Strafen führen, die an die besonderen Anforderungen und Gefahren des Notstands angepasst sind. Dabei wird jedoch sichergestellt, dass die grundlegenden Rechte und Pflichten der betroffenen Soldaten weiterhin gewahrt bleiben. Härtere Strafen sollen abschreckend wirken und die Disziplin in der Truppe stärken, um in kritischen Situationen die Ordnung und Effizienz der Streitkräfte sicherzustellen.
§26. Bußgeldkatalog für Diziplinarverstöße
1. Für alle Disziplinarverstöße, die im Rahmen dieses Gesetzes begangen werden, gelten die im Sanktionskatalog festgelegten Bußgelder. Diese sind an die Schwere des Vergehens sowie an die Disziplinarstrafe des Täters angepasst.
2. Der zuständige Militärrichter kann auf Antrag in Einzelfällen eine Erhöhung oder Minderung der Bußgelder anordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen.
3. Wiederholte Verstöße können zu einer Verdoppelung des Bußgeldes führen, bis hin zur Entlassung aus dem Militärdienst.
§27. Bußgeldkatalog für strafrechtliche Verstöße
1. Bei strafrechtlichen Verstößen durch Angehörige der Nationalgarde, die im Dienst begangen wurden, finden die im Bußgeldkatalog definierten Strafen Anwendung.
2. Für besonders schwere Verstöße, wie Spionage, Sabotage oder Hochverrat, kann zusätzlich zu den Bußgeldern eine Haftstrafe verhängt werden.
3. Die Entscheidung über die Höhe der Strafe obliegt dem Militärrichter in Absprache mit der Kommission und basiert auf dem Sanktionskatalog.
4. Bei strafrechtlichen Verstößen im Dienst beträgt die Verjährungsfrist 72 Stunden. In Fällen, in denen ein strafrechtlicher Verstoß die Sicherheit des Staates oder der Nationalgarde in erheblichem Maße gefährdet, kann innerhalb der 72-Stunden-Frist nach dem Tatzeitpunkt beim Militärrichter mündlich oder schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden. Wird innerhalb von zwei Wochen nach dem Tatzeitpunkt keine Entscheidung oder Maßnahme getroffen, ist der Fall endgültig einzustellen.
§28. Anpassung von Bußgeldern bei Notständen
1. Im Falle eines nationalen Notstands können Bußgelder und Strafen für Verstöße im Dienst nach Ermessen der Militärführung erhöht werden, um die Disziplin und Einsatzbereitschaft zu gewährleisten.
2. Diese erhöhten Strafen dürfen jedoch die im Sanktionskatalog festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten, es sei denn, das Verhalten des Angeklagten stellt eine außergewöhnliche Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder das Militär dar.
§29. Transparenz der Bußgeldverhängung
1. Die Verhängung von Bußgeldern muss schriftlich dokumentiert und den betroffenen Soldaten mitgeteilt werden.
2.Soldaten haben das Recht, gegen die Verhängung von Bußgeldern bei Disziplinarfällen Einspruch einzulegen. Der Einspruch wird von einem Militärrichter geprüft.
3. Sollte der Einspruch erfolgreich sein, kann das Bußgeld angepasst oder aufgehoben werden.
§30. Verwendung von Bußgeldern
1. Die eingenommenen Bußgelder werden verwendet, um die Kosten für psychologische Gutachten und den Waffenschein für die Soldaten der Nationalgarde zu reduzieren. Hierfür werden 80% der Mittel eingesetz
2. Die restlichen 20% der Bußgelder werden an die Regierung (GOV) weitergeleitet, um verschiedene Projekte zur Förderung der öffentlichen Sicherheit und Infrastruktur umzusetzen.
§31. Unabhängigkeit des Militärrichters
1. Der Militärrichter muss nicht zwingend bei einer Regierungsbehörde angestellt sein, sondern kann unabhängig agieren, sofern er die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nachweist.
2. Der Militärrichter ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seiner Aufgaben strikt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Er unterliegt dabei den gleichen rechtlichen und ethischen Standards wie jede andere staatliche Institution und trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Recht und Gesetz.
3. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben oder die Missachtung der Unabhängigkeitspflicht kann zur Einleitung eines Abwahlverfahrens oder weiterer Disziplinarmaßnahmen führen.
6. Aufgaben und Befugnisse des Verteidigungsministers
§32. Zeremonielle Aufgaben
1. Der Verteidigungsminister kann die Durchführung von Vereidigungen neuer Mitglieder der Nationalgarde und anderer militärischer Einheiten einleiten.
2. Der Verteidigungsminister organisiert und überwacht militärische Zeremonien und repräsentiert gemeinsam mit dem General of the Army das Militär bei offiziellen Anlässen der Regierung oder der Öffentlichkeit.
§33. Zusammenarbeit mit der Nationalgarde im Notstand
1. Der Verteidigungsminister koordiniert und kommuniziert eng mit der Nationalgarde, um schnelle und effektive Reaktionen auf Notfälle sicherzustellen.
2. Zur Steuerung der Maßnahmen im Notstand wird ein Krisenstab eingerichtet, der im Bunker des Verteidigungsministeriums angesiedelt ist und alle relevanten Organisationen einbindet.
3. Der Verteidigungsminister stellt in Zusammenarbeit mit der Nationalgarde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sicher.
§34. Gesetzliche Befugnisse
1. Der Verteidigungsminister hat das Recht, Befehle und Anordnungen zur Mobilisierung der Nationalgarde zu erteilen.
2. Der Verteidigungsminister ist befugt, im Rahmen der Notstandsgesetzgebung spezielle Maßnahmen und Befugnisse zu implementieren, um die nationale Sicherheit zu gewährleisten.
3. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit der Verfassung und den bestehenden gesetzlichen Vorgaben ausgeübt werden.
7. Schlussbestimmungen
§35. Inkrafttreten
Dieses Militärgesetzbuch tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt für alle aktuellen und zukünftigen Mitglieder der Streitkräfte.