Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

IMPORTANT DE02 | Pressegesetz - PressG

Status
Not open for further replies.

Justin Winter

Chief Administrator
Chief Administrator
Joined
Sep 23, 2021
Messages
1,996

§1. Vorwort

Um die Demokratie zu stärken und die Pressefreiheit gemäß der Verfassung des Staates San Andreas auszuüben, enthalten die folgenden Paragraphen Rechte und Pflichten für alle Journalistinnen und Journalisten, sowohl freiberuflich als auch staatlich angestellt. Die Einhaltung der Gesetzgebung ist rechtlich bindend. Zielsetzung des Gesetzes ist die Stärkung der Presse- und Meinungsfreiheit und um den ausübenden Journalistinnen und Journalisten einen Rahmen für die korrekte Ausübung ihrer Arbeit anzubieten.

§2. Freiheit der Presse
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Digitale- und Printmedien werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

§3. Öffentliche Aufgaben der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

§4. Informationsrecht der Presse

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse auf Anfrage die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit
- geltende Gesetze zum Zeugen- oder Datenschutz verletzt
- laufende Ermittlungsverfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
- ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt
- die nationale Sicherheit gefährdet
werden würde.

§5. Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke und digitale Medien von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt.

(1) Die Presse sowie die ausübenden Journalisten verpflichten sich, die Berichte oder Interviews dem Interviewpartner oder den betreffenden Personen / Organisationen vorzulegen.

(2) Soweit von §5 Abs. 1 die Berichte vorgelegt werden, dürfen diese nicht von der anderen Partei in ihrer Aussagekraft oder dem Inhalt verändert werden. Falsche Datumsangaben, Namen und Richtigstellung von Zitaten dürfen zur Änderung eingereicht werden.

(3) Der in §5 Abs. 1 ausübende Journalist darf die ihm gebotenen Informationen aus Interviews nicht für strafbare Handlungen nutzen oder diese an Dritte für strafbare Handlungen überreichen.

(4) Alle der Presse gebotenen Informationen sowie die Namen der Informationsgeber unterstehen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Interessenabwägung wichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist. Um die Verschwiegenheitspflicht aufzuheben, muss ein richterlicher Beschluss erwirkt werden.

(5) Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

(6) Die Presse ist für die korrekte Etikette während einer Gefahrensituation oder einer Sperrzone verpflichtet. Den Anweisungen der (Teil-)Exekutivbeamten in einer Sperrzone ist Folge zu leisten.

(7) Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.

(8) Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzern bei gesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von Nutzern zu gelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein. Die Redaktion stellt die Einhaltung der publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird.

§6. Rechtsfolgen
(1) Bei Zuwiderhandlung eines der o.g. Paragraphen steht es der Presse oder jeweilig betroffenen Behörden frei, einen Antrag auf Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft zu stellen.

(2) Sollte die Staatsanwaltschaft betroffen sein, muss der Antrag direkt beim Bezirksgericht eingereicht werden.

(3) Im Falle einer Gerichtsverhandlung ist der Vorgang, wie ein Gerichtsverfahren nach BGB §18 Zivilrechtsverfahren zu handhaben.

(4) Bei einer außergerichtlichen Einigung ist dies wie nach CCP §17 Außergerichtliches Verfahren zu handhaben.

(5) Es ist nicht möglich, eine Einzelperson mit den unter §6 Rechtsfolgen zur Verantwortung zu ziehen. Hierbei können nur die staatlichen Regierungsbehörden oder das jeweilige Presseunternehmen verklagt werden.

(6) Geforderte Entschädigungszahlungen dürfen nicht weniger als $50.000 und nicht mehr als $1.000.000 betragen.
 
Status
Not open for further replies.
Top Bottom