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IMPORTANT DE02 | Pressegesetz - PressG

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Justin Winter

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Sep 23, 2021
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§1. Vorwort

Um die Demokratie zu stärken und die Pressefreiheit gemäß der Verfassung des Staates San Andreas auszuüben, enthalten die folgenden Paragraphen Rechte und Pflichten für alle Journalistinnen und Journalisten. Die Einhaltung der Gesetzgebung ist rechtlich bindend. Ziel des Gesetzes ist es, die Presse- und Meinungsfreiheit zu fördern und den Journalistinnen und Journalisten einen klaren Rahmen für die korrekte Ausübung ihrer Arbeit zu bieten.

§2. Freiheit der Presse
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Digitale- und Printmedien werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

§3. Öffentliche Aufgaben der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, insbesondere durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten, die Stellungnahme zu gesellschaftlichen Themen, die Ausübung von Kritik und die Mitwirkung an der Meinungsbildung. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet es, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden.
Verleger und Redakteure müssen derartige Versuche abwehren und auf eine klare Trennung zwischen redaktionellen Texten und werblichen Veröffentlichungen achten. Die Achtung der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

§4. Informationsrecht der Presse

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse auf Anfrage Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, wenn geltende Gesetze zum Zeugen- oder Datenschutz verletzt werden, laufende Ermittlungsverfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden oder ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse verletzt wird. Dies gilt ebenfalls, wenn die nationale Sicherheit gefährdet wäre.

§5. Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse muss sicherstellen, dass alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung sorgfältig geprüft werden, wobei besonders auf den Inhalt, die Herkunft und die Verlässlichkeit der Informationen geachtet werden sollte. Es ist wichtig, zwischen gesicherten Fakten und solchen, die auf glaubhaften Aussagen Dritter oder journalistischer Einschätzung beruhen, zu unterscheiden.

(1) Die Veröffentlichung nicht vollständig verifizierbarer Inhalte ist zulässig, sofern diese als spekulativ, subjektiv oder meinungsbasiert deutlich gekennzeichnet sind. In solchen Fällen muss die Quelle genannt oder nachvollziehbar beschrieben werden. Es muss klar erkennbar sein, dass es sich nicht um gesicherte Tatsachen handelt, sondern um eine Darstellung auf Grundlage von Aussagen, Indizien oder Einschätzungen.

(2) Redaktionen sind angehalten, Informationen, deren Wahrheitsgehalt nicht zweifelsfrei feststeht, transparent zu behandeln. Eine Vermischung von Fakten und Meinungen ist zu vermeiden, es sei denn, dies ist stilistisch oder inhaltlich gerechtfertigt und für die Leserschaft ersichtlich.

(3) Die journalistische Verantwortung bleibt auch bei spekulativer Berichterstattung bestehen. Eine bewusste Verbreitung von Falschinformationen ist unzulässig.

(4) Alle Informationen, die der Presse zur Verfügung gestellt werden, sowie die Namen der Informationsgeber unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Vertraulichkeit kann nur dann aufgehoben werden, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht oder wenn bei sorgfältiger Interessenabwägung wichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung gefährdet ist. Zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht muss ein richterlicher Beschluss vorliegen.

(5) Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und andere förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

(6) Die Presse ist verpflichtet, korrekte Etikette während einer Gefahrensituation oder in einer Sperrzone zu wahren. Den Anweisungen der Teil und Exekutivbeamten in einer Sperrzone ist Folge zu leisten.

(7) Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.

(8) Die Presse trägt Verantwortung für ihre Inhalte, einschließlich der von Nutzern gelieferten Beiträge (User-Generated Content). Nutzerbeiträge müssen als solche klar erkennbar sein. Die Redaktion stellt sicher, dass Verstöße gegen die publizistischen Grundsätze erkannt und entsprechend behandelt werden.

§6. Rechtsfolgen
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes kann eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden. Bei positivem Bescheid wird der Fall dem Gericht übergeben. Eine Ablehnung des Antrags kann gemäß §40 CCP überprüft werden.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft selbst betroffen, muss der Antrag direkt beim Bezirksgericht eingereicht werden.

(3) Gerichtsverfahren richten sich nach §18 BGB (Zivilrechtsverfahren). Außergerichtliche Einigungen erfolgen gemäß §17 CCP (Außergerichtliches Verfahren).

(4) Es ist nicht möglich, eine Einzelperson mit den unter §6 Rechtsfolgen zur Verantwortung zu ziehen. Hierbei können nur die staatlichen Regierungsbehörden oder das jeweilige Presseunternehmen verklagt werden.

(5) Sofern durch einen Verstoß gegen das Pressegesetz zugleich ein Tatbestand nach § 1.10 b StGB erfüllt wird, erfolgt die Behandlung gemäß § 18 BGB.

(6) Entschädigungszahlungen betragen mindestens 50.000 $ und höchstens 1.000.000 $, abhängig vom Umfang der Verletzung und dem entstandenen Schaden.
 
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