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Justin Winter

Chief Administrator
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Sep 23, 2021
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§1. Vorwort
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Pressefreiheit sowie der freien, unabhängigen und verantwortungsvollen Berichterstattung im Staat San Andreas. Die Presse erfüllt eine wesentliche Aufgabe für die öffentliche Meinungsbildung und den demokratischen Rechtsstaat.

Das Pressegesetz regelt die Rechte und Pflichten staatlich anerkannter Pressevertreter und schafft einen rechtlichen Rahmen für die Ausübung journalistischer Tätigkeiten unter Wahrung der Verfassung sowie der geltenden Gesetze des Staates San Andreas.



§2. Pressefreiheit
(1) Die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, digitale Medien und Printmedien werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Einschränkungen der Pressefreiheit sind ausschließlich auf Grundlage geltender Gesetze sowie zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder öffentlichen Sicherheit zulässig.
(3) Maßnahmen gegenüber Pressevertretern dürfen nicht allein aufgrund kritischer oder unbequemer Berichterstattung erfolgen.

§3. Begriff der Presse

(1) Als staatlich zugelassenes Presseunternehmen gilt der LifeInvader.
(2) Pressevertreter haben sich auf Verlangen durch einen gültigen Dienstausweis zu legitimieren.
(3) Personen ohne Zugehörigkeit zu einem staatlich zugelassenen Presseunternehmen gelten nicht als Pressevertreter im Sinne dieses Gesetzes.

§4. Schutz und Aufgaben der Presse

(1) Redaktionelle Inhalte sind unabhängig zu erstellen. Werbung und redaktionelle Inhalte sind klar voneinander zu trennen.
(2) Unzulässige Einflussnahme auf die Presse durch Drohung, Täuschung, Bestechung oder missbräuchliche Nutzung staatlicher Befugnisse ist verboten.
(3) Staatliche Behörden dürfen Berichterstattung nicht gezielt verhindern, verzögern oder manipulieren, sofern keine gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen.

§5. Informationsrecht der Presse
(1) Behörden sind verpflichtet, legitimierten Pressevertretern auf Anfrage Auskünfte zu erteilen, soweit dies der öffentlichen Berichterstattung dient.
(2) Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, sofern:
a) Ermittlungen gefährdet würden,
b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen,
c) die öffentliche Sicherheit oder verfassungsmäßige Ordnung gefährdet würde,
d) schutzwürdige persönliche Interessen verletzt würden.
(3) Sofern die Anzeigenannahme oder Kommunikationskanäle des Presseunternehmens geöffnet sind, darf jede Person dem Presseunternehmen Informationen über öffentliche Ereignisse oder Gefahrenlagen übermitteln, sofern dadurch keine Gesetze verletzt werden.


§6. Quellenschutz
(1) Journalisten sind berechtigt, die Identität ihrer Informanten sowie vertrauliche Informationsquellen geheim zu halten.
(2) Eine Offenlegung journalistischer Unterlagen oder Informationsquellen ist grundsätzlich nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässig.
(3) Der Quellenschutz kann durch richterliche Anordnung aufgehoben werden, sofern:
a) eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder die verfassungsmäßige Ordnung besteht,
b) eine besonders schwere Straftat verhindert oder aufgeklärt werden soll,
c) andere zumutbare Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(4) Die Durchführung journalistischer Recherchen allein begründet keinen Anfangsverdacht einer Straftat.



§7. Sorgfaltspflicht

(1) Nachrichten sind vor ihrer Veröffentlichung sorgfältig zu prüfen. Inhalt, Herkunft und Verlässlichkeit sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Zwischen Tatsachen, Meinungen, Verdachtsberichterstattung und journalistischen Einschätzungen ist erkennbar zu unterscheiden.
(3) Nicht vollständig verifizierbare Inhalte dürfen veröffentlicht werden, sofern:
a) diese eindeutig als spekulativ, subjektiv oder meinungsbasiert gekennzeichnet und für durchschnittliche Leser erkennbar sind,
b) Quellen benannt oder nachvollziehbar beschrieben werden,
c) keine bewusst irreführende Darstellung erfolgt.
(4) Verdachtsberichterstattung und journalistische Einschätzungen bleiben zulässig, sofern nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.
(5) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Veröffentlichung unwahrer, bewusst irreführender oder wissentlich falscher Tatsachenbehauptungen ist unzulässig, auch wenn diese als Meinung oder Spekulation gekennzeichnet werden.
(6) Die journalistische Verantwortung besteht auch bei Live-Berichterstattung, Nutzerbeiträgen und extern zugelieferten Inhalten.
a) Nutzerbeiträge sind als solche kenntlich zu machen.



§8. Berichterstattung über Strafverfahren
(1) Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren hat frei von Vorverurteilungen zu erfolgen.
(2) Die Unschuldsvermutung ist zu beachten.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur bei erheblichem öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.


§9. Verhalten in Gefahrenlagen und Sperrzonen
(1) Rettungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr haben Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
(2) Rechtmäßige Anweisungen der Teil- und Exekutivbehörden ist Folge zu leisten.
(3) Pressevertreter dürfen in ihrer journalistischen Tätigkeit nicht ohne sachlichen Grund
eingeschränkt oder behindert werden.
a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Eigensicherung, Strafverfolgung oder Sicherung laufender Einsatzmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.
(4) Pressevertreter dürfen temporäre Sperrzonen mit Zustimmung der Einsatzkräfte vor Ort betreten, sofern dadurch keine laufenden Maßnahmen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden. Pressevertreter haben sich hierbei auf Verlangen der Einsatzkräfte durch ihren Dienstausweis zu legitimieren.
(5) Wird der Zutritt verweigert, ist dem Pressevertreter auf Nachfrage ein sachlicher Grund für die Ablehnung, die Dienstnummer der zuständigen Einsatzkraft sowie eine zuständige staatliche Organisation oder ein Ansprechpartner für spätere Presseanfragen zu benennen, sofern keine akute Gefahrenlage entgegensteht.



§10. Gegendarstellung und Berichtigung
(1) Betroffene Personen oder Organisationen können gegenüber dem Presseunternehmen eine Gegendarstellung, Klarstellung oder öffentliche Stellungnahme verlangen.
(2) Das Presseunternehmen kann hierfür auch Interviews oder vergleichbare journalistische Beiträge durchführen.
(3) Nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen sind zeitnah richtigzustellen.
(4) Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt.



§11. Rechtsfolgen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können durch die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht geprüft werden.
(2) Grundsätzlich richtet sich die Verantwortlichkeit gegen das jeweilige Presseunternehmen.
a) Eine persönliche Haftung einzelner Pressevertreter ist nur zulässig, sofern ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden kann.
(3) Strafrechtliche Ermittlungen durch zuständige Behörden bleiben unberührt.
(4) Personen ohne Zugehörigkeit zu einem anerkannten Presseunternehmen unterfallen nicht den besonderen Schutzrechten dieses Gesetzes. Zivil- oder strafrechtliche Ansprüche nach anderen Gesetzen bleiben hiervon unberührt.
(5) Entschädigungen betragen mindestens 50.000 $ und höchstens 1.000.000 $, abhängig vom Umfang der Verletzung und dem entstandenen Schaden.
 
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