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IMPORTANT DE 02 | Waffengesetz

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Justin Winter

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Sep 23, 2021
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DE 02 | Waffengesetz



§1 Waffenerwerb
§1.1 Eine Waffe kann legal nur bei den staatlich dafür vorgesehenen Einrichtungen mit entsprechender Lizenz gekauft werden. Der Waffenerwerb kann vom Staat reguliert werden.

§2 Waffenscheine
§2.1 Um Waffen zu besitzen oder sie zu führen, ist ein Waffenschein nötig. Sie müssen ein gültiges psychologisches Gutachten haben. Dieses Gutachten wird durch das MD ausgestellt und ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate lang für die hinterlegte Reisepassnummer gültig. Sobald das Gutachten abgelaufen ist, muss es erneuert werden, da der Waffenschein sonst seine Gültigkeit verliert. Die Regierung stellt den Waffenschein nur einmal in 30 Tagen aus. Hierbei ist eine Kulanz von bis zu 3 Tagen vor Ablauf möglich, wenn der alte Waffenschein vor den Augen eines Regierungsmitarbeiters entsorgt wird.
§2.2 Der Waffenschein kann von einem Richter unbegrenzt eingezogen werden. Sobald erwiesen ist, dass die Person deren Waffenschein entzogen wird, ein gewalttätige illegale Handlung begangen hat oder die Person medizinisch nicht mehr in der Lage ist eine Waffe zu besitzen oder von der Person, glaubhaft, eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könnte.
§2.3 Ein Waffenverbot ist das generelle Verbot, Waffen sowie Munition zu erwerben oder zu besitzen. Es wird durch ein Gericht aufgezwungen und zeitlich begrenzt. Der Waffenschein, sollte er vorhanden sein, verliert dadurch seine Wirkung. Sollte man trotzdem eine Waffe, ohne Waffenschein über diesen Zeitraum besitzen, wird man nach §3.6 StGB verurteilt.

§3 Legale Waffen
§3.1 Waffen sind Gegenstände, die u. a. dazu geschaffen sind Personen zu verletzen oder zu töten. Daher gelten für diese Gegenstände besondere Einschränkungen. Für den Besitz sowie das Führen der folgenden Waffen wird ein Waffenschein benötigt:
Pistole
Revolver
Vintage Pistole
Leuchtpistole
Maschinenpistole
SMG-Maschinenpistole
SMG MK II Maschinenpistole
PDW-Maschinenpistole.
Für den Besitz sowie das Führen der folgenden Waffen wird kein Waffenschein benötigt, da es sich um sogenannte freie Waffen bzw. Sportgeräte handelt:
Golfschläger
Hammer
Rollgabelschlüssel
Taschenlampe
Baseballschläger
§3.2 Der Besitz von Waffen, welche nicht durch §3.1 Waffengesetz als legal eingestuft worden, sind illegal und verboten.
§3.3 Wer eine legale Waffe, ohne den dazu nötigen Waffenschein besitzt, handelt rechtswidrig.
§3.4 Der Besitz von Munition unterliegt ebenfalls einer Waffenscheinpflicht. Hier gilt, um Munition eines bestimmten Typs zu besitzen, muss eine Lizenz zum Führen der zugehörigen Waffe vorliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt man rechtswidrig.

§3a) Illegale Waffen

§3a).1 Der Besitz sowie das Mitführen illegaler Waffen, so wie entsprechend zugehörige Munition, ist rechtswidrig:
Taser
Messer
Panzerbrechende Pistole
Pistole 50
jede Schrotflinte
jedes Sturmgewehr
jedes Maschinengewehr
jedes Scharfschützengewehr
§3a).2 Beamten ist das Mitführen und Benutzen der Waffenarten aus §3a).1 gestattet, sofern sie sich im Dienst befinden.

§4 Transport und Handhabe von Waffen
§4.1 Waffen und Munition sind, wenn nicht am Körper getragen, getrennt zu lagern. Waffen dürfen nicht geladen gelagert werden.
§4.2 In staatlichen Gebäuden dürfen keine Waffen getragen werden, ausgenommen von den Strafverfolgungsbehörden oder von dort angestellten Sicherheitsleuten. Um dies durchzusetzen, darf jede Person, außer dort Angestellten, innerhalb dieses Gebäudes von der Strafverfolgung oder der örtlichen Security durchsucht werden. Personen, die bewaffnet sind, müssen das Gebäude verlassen und können strafrechtlich belangt werden.

§5 Sportgeräte und Werkzeuge
§5.1 Werkzeuge und Sportgeräte werden in dem Moment zu einer Waffe, wenn damit eine Person verletzt oder damit gedroht wird, mit dem Sportgerät oder Werkzeug einer Person einem empfindliches Übel zuzufügen oder das Sportgerät oder Werkzeug zur Begehung einer rechtswidrigen Tat benutzt wird.

§6 Fahrzeuge
§6.1 Fahrzeuge werden in dem Moment zu einer Waffe, wenn mit ihnen versucht wird, einer Person ein empfindliches Übel zuzufügen oder damit gedroht wird.

§7 Waffenhandel
§7.1 Es ist untersagt, Waffen an andere Stellen oder Personen, als denen durch den Staat dazu befugten, zu kaufen, zu verkaufen oder weiterzugeben.(StGB §3.8)

§8 Waffennutzung
§8.1 Die Nutzung einer Waffe ist lediglich in Notsituationen, auf dafür vorgesehenen Geländen oder auf dem Privatgelände, sollten dadurch keine Personen außerhalb des Privatgeländes gefährdet werden, zulässig. Die Nutzung ist das abfeuern der Waffe, das Laden der Waffe und das offene Tragen der Waffe.
§8.2 Waffenmissbrauch liegt vor, sollte eine Waffe anders als nach §8.1 definiert genutzt werden.

§9 Auskunftspflichten
§9.1 Besitzer einer Waffe sind verpflichtet, den Besitz dieser bei einer polizeilichen Kontrolle der kontrollierenden Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht tun, machen Sie sich nach § 2.1 a) STGB Missachtung behördlicher Maßnahmen strafbar.
§9.2 Besitzer einer Waffe sind während einer behördlichen Kontrolle dazu verpflichtet, die Beamten umgehend über das Mitführen der Waffe in Kenntnis zu setzen.

§10 Besitz von Waffen/Waffenteilen
§10.1 Waffen, die keine Seriennummer vom Staat haben, sind illegal und daher verboten. Der Besitz von Waffen ohne Seriennummer ist strafbar. (Siehe auch §3.1(StGB §3.15))
Legal erworbene, lackierte Waffen stellen hierbei eine Ausnahme dar. Beamten ist es mit Genehmigung durch die Leitung der entsprechenden Organisation gestattet, ein MKII Scharfschützengewehr auch ohne Seriennummer im Dienst zu benutzen.
§10.2 Wer Waffenteile besitzt, die zur Herstellung benutzt werden können, macht sich strafbar.
 
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