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DE 02 | Waffengesetz
§1 Waffenerwerb
§1.1 Eine Waffe kann legal nur bei den staatlich dafür vorgesehenen Einrichtungen mit entsprechender Lizenz gekauft werden. Der Waffenerwerb kann vom Staat reguliert werden.
§1.2 Ausgenommen hiervon sind die Leiter der Organisationen beim Erwerb von einzigartigen LMGs und schweren Scharfschützengewehren, nach BDG §5 Abs. 1e.
§2 Waffenscheine
§2.1 Allgemein
a) Der Besitz sowie das Führen von Waffen bedürfen eines gültigen Waffenscheins.
b) Die Erteilung eines Waffenscheins setzt das Vorliegen eines gültigen psychologischen Gutachtens voraus. Dieses Gutachten ist durch das EMS auszustellen und besitzt ab dem Datum der Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten für die hinterlegte Reisepassnummer.
c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein neues psychologisches Gutachten einzuholen. Der Waffenschein verliert andernfalls seine Gültigkeit.
d) Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenscheins ist, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung keine offene Vorstrafe im Zusammenhang mit dem Waffengesetz oder einem körperlichen Vergehen an anderen Personen hat.
e) Die Ausstellung eines Waffenscheins durch die zuständige Regierungsstelle kann frühestens 30 Kalendertage nach der letzten Ausstellung erfolgen. Eine vorzeitige Ausstellung innerhalb eines Kulanzzeitraums von bis zu fünf Tagen vor Ablauf der Wartefrist ist zulässig, sofern der bisherige Waffenschein im Beisein eines Regierungsmitarbeiters ordnungsgemäß vernichtet wird.
§ 2.2 Entziehung des Waffenscheins
a) Ein Waffenschein kann durch richterlichen Beschluss unbefristet entzogen werden, wenn erwiesen ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine gewalttätige und rechtswidrige Handlung begangen hat, medizinisch nicht mehr in der Lage ist, eine Schusswaffe sicher zu führen, oder von ihr oder ihm eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, die glaubhaft gemacht werden kann.
b) Exekutivbeamte sind in unabdingbaren Fällen gemäß § 36 CCP befugt, eine Waffenlizenz vorläufig zu entziehen.
c) Das Emergency Medical Service (EMS) ist berechtigt, im Falle einer festgestellten medizinischen Untauglichkeit das bestehende medizinische Gutachten für ungültig zu erklären.
§ 2.3 Waffenverbot
a) Ein Waffenverbot ist das generelle Verbot, Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen. Es wird durch einen richterlichen Beschluss verhängt und ist zeitlich begrenzt.
b) Mit der Verhängung eines Waffenverbots verliert ein etwaig bestehender Waffenschein seine Gültigkeit.
c) Der unerlaubte Besitz einer Waffe während der Dauer des Waffenverbots ohne gültigen Waffenschein stellt eine Straftat dar und wird gemäß § 3.6 StGB geahndet.
§3 Legale Waffen
§3.1 Waffen sind Gegenstände, die u. a. dazu geschaffen sind Personen zu verletzen oder zu töten. Daher gelten für diese Gegenstände besondere Einschränkungen. Für den Besitz sowie das Führen der folgenden Waffen wird ein Waffenschein benötigt:
- Pistole
- Revolver
- Vintage Pistole / Oldtimer-Pistole
- Leuchtpistole
- Maschinenpistole
- SMG-Maschinenpistole
- SMG MK II Maschinenpistole
- PDW-Maschinenpistole.
- Golfschläger
- Hammer
- Rohrzange
- Taschenlampe
Baseballschläger
§3.3 Wer eine legale Waffe, ohne den dazu nötigen Waffenschein besitzt, handelt rechtswidrig.
§3.4 Der Besitz von Munition unterliegt ebenfalls einer Waffenscheinpflicht. Hier gilt, um Munition eines bestimmten Typs zu besitzen, muss eine Lizenz zum Führen der zugehörigen Waffe vorliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt man rechtswidrig.
§3a) Illegale Waffen
§3a).1 Der Besitz sowie das Mitführen illegaler Waffen, so wie entsprechend zugehörige Munition, ist rechtswidrig:
- Taser
- Messer
- Panzerbrechende Pistole
- Pistole 50
- jede Schrotflinte
- jedes Sturmgewehr
- jedes Maschinengewehr
- jedes Scharfschützengewehr
§3a).3 Beamten ist das Lagern der Waffen, die im Folgenden benannt werden, in privaten Kofferräumen gestattet, sofern sie eine entsprechende Freigabe besitzen. Es ist lediglich das Lagern von jeweils einer Waffe der nachfolgenden Waffentypen gestattet.
- Abgesägte Schrotflinte
- Einzigartiges LMG
- Schweres Scharfschützengewehr / MKII
- eine Waffe der Kategorie Sturmgewehr (lackiert)
- Messer
§4 Transport und Handhabe von Waffen
§4.1 In staatlichen Gebäuden dürfen keine Waffen getragen werden, ausgenommen von den Strafverfolgungsbehörden oder von dort angestellten Sicherheitsleuten. Um dies durchzusetzen, darf jede Person, außer dort Angestellten, innerhalb dieses Gebäudes von der Strafverfolgung oder der örtlichen Security durchsucht werden. Personen, die bewaffnet sind, müssen das Gebäude verlassen und können strafrechtlich belangt werden.
§5 Sportgeräte und Werkzeuge
§5.1 Werkzeuge und Sportgeräte werden in dem Moment zu einer Waffe, wenn damit eine Person verletzt oder damit gedroht wird, mit dem Sportgerät oder Werkzeug einer Person einem empfindliches Übel zuzufügen oder das Sportgerät oder Werkzeug zur Begehung einer rechtswidrigen Tat benutzt wird.
§6 Fahrzeuge
§6.1 Fahrzeuge werden in dem Moment zu einer Waffe, wenn mit ihnen versucht wird, einer Person ein empfindliches Übel zuzufügen oder damit gedroht wird.
§7 Waffenhandel
§7.1 Es ist untersagt, Waffen an andere Stellen oder Personen, als denen durch den Staat dazu befugten, zu kaufen, zu verkaufen oder weiterzugeben.(StGB §3.8)
Ausgenommen hiervon sind die Leiter der Organisationen beim Erwerb von einzigartigen LMGs und schweren Scharfschützengewehren, nach BDG §5 Abs. 1e.
Ausgenommen hiervon sind Beamte im Dienst mit entsprechender Waffenfreigabe, diese dürfen Waffen, die nach BDG §5 Abs. 1e. erworben wurden, untereinander tauschen oder verkaufen.
§7.2 Hierzu zählt auch der Handel mit Waffenkisten/-koffern. Dieser wird ebenfalls nach §3.8 StGB bestraft.
§8 Waffennutzung
§8.1 Die Nutzung einer Waffe ist lediglich in Notsituationen, auf dafür vorgesehenen Geländen oder auf dem Privatgelände, sollten dadurch keine Personen außerhalb des Privatgeländes gefährdet werden, zulässig. Fahrzeuge werden nicht als Privatgelände betrachtet. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche sich auf Privatgrundstücken befinden. Die Nutzung ist das abfeuern der Waffe, das Laden der Waffe und das offene Tragen der Waffe.
§8.2 Waffenmissbrauch liegt vor, sollte eine Waffe anders als nach §8.1 definiert genutzt werden.
§9 Auskunftspflichten
§9.1 Besitzer einer Waffe sind verpflichtet, den Besitz und das Mitführen dieser bei einer polizeilichen Kontrolle der kontrollierenden Behörde umgehend mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht tun, machen Sie sich nach § 2.1 a) STGB Missachtung behördlicher Maßnahmen strafbar.
§10 Besitz von Waffen/Waffenteilen
§10.1 Waffen, die keine Seriennummer vom Staat haben, sind illegal und daher verboten. Der Besitz von Waffen ohne Seriennummer ist strafbar und wird nach §3.15 StGB bestraft.
Waffen, die nach §5 Abs. 1e BDG erworben wurden, stellen hierbei eine Ausnahme dar. Ebenso legal erworbene lackierte Revolver oder PDW.
Beamten ist es mit Erlaubnis der Leitung gestattet, ihre Dienstwaffen zu lackieren.
Beamten ist es mit Genehmigung durch die Leitung der entsprechenden Organisation gestattet, ein MKII Scharfschützengewehr und/oder Messer auch ohne Seriennummer im Dienst zu benutzen.
§10.2 Wer Waffenteile besitzt, die zur Herstellung benutzt werden können, macht sich strafbar.