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Hausordnung des FIB
FASSUNG VOM:
13.10.2025
FASSUNG VOM:
13.10.2025
Hausordnung des Federal Investigation Bureau (FIB) Hauptquartier.
Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem Gelände oder im unmittelbaren Umkreis des Hauptquartiers des FIB aufhalten.
1. Verhaltensregeln
- Ein respektvoller Umgangston ist gegenüber allen Personen jederzeit einzuhalten.
- Den Anweisungen der Beamten des FIB ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
- Der Kleidungsstil ist stets angemessen und dezent zu wählen.
- Das Tragen einer Balaclava (Sturmhaube) oder anderer Formen vollständiger Gesichtsverhüllung ist auf dem gesamten Gelände verboten.
- Angehörige staatlicher Institutionen müssen eine Dienstweste tragen, sofern ihre Dienstkleidung nicht eindeutig erkennbar ist.
- Eine angemessene Lautstärke der Sprache ist jederzeit einzuhalten; Lärm ist zu vermeiden.
- Gespräche anderer Personen dürfen nicht gestört werden; ein unaufgefordertes Hinzutreten oder Zuhören ist untersagt.
- Schusswaffen dürfen ausschließlich von Angehörigen staatlicher Institutionen mitgeführt werden.
- Besitz, Konsum sowie das Betreten des Geländes unter Einfluss von Alkohol oder illegalen Drogen sind strengstens untersagt.
- Foto- oder Videoaufnahmen auf bzw. vom Gelände sind verboten und werden geahndet.
- Abläufe und Tätigkeiten des FIB dürfen nicht gestört oder behindert werden.
2. Betreten des Geländes
- Das Betreten ist nur mit einem konkreten und nachweisbaren Anliegen gegenüber dem FIB gestattet.
- Beim Betreten ist einer möglichen Personen- oder Taschenkontrolle Folge zu leisten.
- Der durch Poller gesperrte Bereich darf ausschließlich von Mitarbeitenden, autorisierten Gästen sowie externen Partnern mit vorheriger schriftlicher Anmeldung betreten werden.
- Ohne Aufsicht ist das freie Bewegen nur vor dem Pollerbereich gestattet.
- Der Mitarbeiter am Eingangsbereich (derzeit: Nathan Murphy) ist nicht befugt, den Zutritt zum gesperrten Bereich zu genehmigen.
- Das Grundstück beginnt ab der Schranke unten.
3. Parken von Fahrzeugen
- Fahrzeuge dürfen ohne Sondergenehmigung ausschließlich auf dem ausgewiesenen Besucherparkplatz und in den dafür vorgesehenen Parkbuchten abgestellt werden.
- Das Parken auf der Zufahrt ist grundsätzlich erlaubt, solange die fahrzeugführende Person unmittelbar vor Ort verbleibt.
- Halten ist nur direkt vor den Pollern gestattet – und nur zur Anmeldung des Betretens beim Eingangspersonal.
- Abgestellte Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren und äußerlich ordentlichen Zustand befinden.
4. Kontrolle von Fahrzeugen
- Das Durchsuchen von Fahrzeugen ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie sich auf dem Gelände des FIB befinden.
- Befindet sich ein Fahrzeug auf der Zufahrt, gilt es ebenfalls als auf dem Gelände stehend und darf durchsucht werden.
5. Luftraum
- Der Luftraum über dem FIB und seinem unmittelbaren Umfeld ist Sperrgebiet und darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung genutzt werden.
- Landungen mit Luftfahrzeugen auf dem Gelände bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen Genehmigung der FIB-Direktion.
- Der Einsatz von Drohnen im Umkreis des HQ ist nur mit schriftlicher Erlaubnis der FIB-Leitung zulässig.
6. Konsequenzen bei Verstößen
- Wer gegen diese Hausordnung verstößt oder ein Hausverbot durch die Direktion des FIB erhält, hat das Gelände sowie die Zufahrt unverzüglich zu verlassen.
- Befindet sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Aussprechung des Hausverbots noch auf dem Gelände, ist dieses sofort zu räumen und darf erst nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung der Direktion erneut betreten werden.
7. Grundstücksgrenzen
Ausgenommen von diesen Regelungen ist die gesamte Direktion des Federal Investigation Bureau.
Bitte beachten Sie, dass wir uns das Recht vorbehalten, die Hausordnung jederzeit zu ändern, ohne dies gesondert bekanntzugeben.
Mit freundlichen Grüßen,
das Federal Investigation Bureau.
das Federal Investigation Bureau.
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