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James Lagisto

Leader
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Joined
Jan 8, 2022
Messages
144
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Seit heute Abend um 21:00 Uhr ist die neu gewählte Regierung schon 2 Wochen im Amt und wir möchte uns nochmal herzlich bei all unseren Unterstützern bedanken. Der Regierungsaufbau ist so gut wie abgeschlossen. Wir möchten euch kurz einen kleinen Überblick über die in der Parlamentssitzung Abgestimmten Gesetze geben. Folgende Gesetzesänderungen wurde in der Parlamentssitzung beschlossen:

§ 2 Abs. II StPO​

Alt: In Ausnahmefällen, in denen die betroffene Person als flüchtig gilt und eindeutig durch Personalien identifiziert werden konnte, kann auf die Nennung der Tatvorwürfe verzichtet werden.

Neu: In Ausnahmefällen, in denen die betroffene Person als flüchtig gilt und eindeutig durch Personalien identifiziert werden konnte, kann bei der Ausstellung der Strafakte und Geldstrafe aus der ferne auf die Nennung der Tatvorwürfe und Verlesung der Rechte verzichtet werden. Sofern der Flüchtige im Anschluss gefasst wird, muss die Verlesung der Rechte nachgeholt werden.


§25 StVO - Handhabung der Haft und Bußgeldstrafed​


Alt: (5) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das Fahrzeug, welches er fährt. Für Anti-Radare sowie Kofferrauminhalt haftet der Fahrzeughalter. (a) Bei Familien-Fahrzeugen haftet der Fahrzeugführer (b) Car Sharing Fahrzeuge sind von StVO §25 Abs. 5 ausgeschlossen.

Neu: (5) Der Fahrzeugführer ist grundsätzlich verantwortlich für das Fahrzeug, welches er führt. (a) Kann bei Verstößen gegen §8 StVO oder §§12 - 16 StVO der Fahrzeugführer nicht unmittelbar festgestellt werden, so haftet der Fahrzeughalter für die resultierende Strafe. (b) Bei Familien-Fahrzeugen haftet primär der Fahrzeugführer. Erweist sich dessen Ermittlung jedoch als unmöglich (z. B. bei Blitzeraufnahmen oder Parkverstößen ohne Kontakt), tritt die Halterhaftung gemäß Litera a. in Kraft. (c) Für Anti-Radare sowie den Kofferrauminhalt haftet in jedem Fall der Fahrzeughalter. (d) Car-Sharing-Fahrzeuge sind von der Halterhaftung gemäß Litera a. ausdrücklich ausgeschlossen.


§1.9 BDG​


NEU §1.9 BDG Einstellungsvoraussetzungen (1) In ein Beamtenverhältnis gemäß §1 BDG darf nur berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung keine Vorstrafen im Staate San Andreas aufweist. (2) Die Person, die die Einstellung vornimmt, ist verpflichtet, vor jeder Einstellung eine Abfrage der strafrechtlichen Aufzeichnungen (PDA und National Intelligence Datenbank) bezüglich der einzustellenden Person durchzuführen oder durchführen zu lassen. (3) Bestehende Regelungen zu Wiedereinstellungsverboten nach §19 Abs. 4 BDG bleiben hiervon unberührt und gelten als Mindestsperrfrist nach einer Entlassung aus dem Dienst.


Sobalt diese Gesetze von Washington geprüft und angenommen wurden, werden diese ins Gesetz übertragen.


Wir werden euch hier über allgemeine Änderungen auf dem laufenden halten.



Mit freundlichen Grüßen
James Lagisto
Gouverneur




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