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- Jan 24, 2022
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Beschwerde wegen:
Legale Orgas:
§1.10 Alle Legalen Organisationen dürfen im Dienst keine Maske tragen.
- Ausnahmen: Spezialeinheiten FIB/LSPD/SAHP/USSS/NG - diese dürfen im Dienst nur Masken verwenden, die im Lager der Organisation sind.
Allgemeine Regeln:
§1.8 Gesetze werden von der Regierung verfasst und jede Legalen Organisation muss diese befolgen.
-> Unter §§ DE 02 | Beamtendienstgesetz - BDG
-> § 2. Pflichten der Beamten
3. Beamte sind dazu verpflichtet, auf Verlangen den Dienstausweis in einer Diensthandlung vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wird von einer Behörde keine Dienstnummer ausgegeben, so ist der volle Name zu nennen.
a) Sollte eine Behörde einen Dienstausweis eines Beamten verlangen, ist diese unverzüglich vorzulegen.
b) Beamte, die eine allgemeine Verkehrskontrolle an Personen oder Personengruppen durchführen, müssen Ihre Dienstnummer/Dienstausweis, wenn nicht vorhanden, Ihren vollen Namen der kontrollierenden Person oder Personengruppen, bei der Durchführung der Kontrolle nennen.
4. Die Selbstidentifikation der Beamten findet erst statt, wenn der Betroffene einer Amtshandlung sich gegenüber dem Beamten ausgewiesen hat.
5. Beamte in Zivil- oder Undercover Status sind von Abs. 3 ausgenommen. Diese haben sich bereits – sofern die Lage es ermöglicht – vor jeglicher Amtshandlung als Beamter auszuweisen und erkenntlich zu zeigen.
6. Beamte des FIB unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung:
a) Beim Verlangen eines Dienstausweises durch einen Bürger, reicht die mündliche Nennung der zur Identifizierung geeigneten Dienstnummer aus, um die Geheimhaltung zu wahren.
Beweis:
Legale Orgas:
§1.10 Alle Legalen Organisationen dürfen im Dienst keine Maske tragen.
- Ausnahmen: Spezialeinheiten FIB/LSPD/SAHP/USSS/NG - diese dürfen im Dienst nur Masken verwenden, die im Lager der Organisation sind.
Allgemeine Regeln:
§1.8 Gesetze werden von der Regierung verfasst und jede Legalen Organisation muss diese befolgen.
-> Unter §§ DE 02 | Beamtendienstgesetz - BDG
-> § 2. Pflichten der Beamten
3. Beamte sind dazu verpflichtet, auf Verlangen den Dienstausweis in einer Diensthandlung vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wird von einer Behörde keine Dienstnummer ausgegeben, so ist der volle Name zu nennen.
a) Sollte eine Behörde einen Dienstausweis eines Beamten verlangen, ist diese unverzüglich vorzulegen.
b) Beamte, die eine allgemeine Verkehrskontrolle an Personen oder Personengruppen durchführen, müssen Ihre Dienstnummer/Dienstausweis, wenn nicht vorhanden, Ihren vollen Namen der kontrollierenden Person oder Personengruppen, bei der Durchführung der Kontrolle nennen.
4. Die Selbstidentifikation der Beamten findet erst statt, wenn der Betroffene einer Amtshandlung sich gegenüber dem Beamten ausgewiesen hat.
5. Beamte in Zivil- oder Undercover Status sind von Abs. 3 ausgenommen. Diese haben sich bereits – sofern die Lage es ermöglicht – vor jeglicher Amtshandlung als Beamter auszuweisen und erkenntlich zu zeigen.
6. Beamte des FIB unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung:
a) Beim Verlangen eines Dienstausweises durch einen Bürger, reicht die mündliche Nennung der zur Identifizierung geeigneten Dienstnummer aus, um die Geheimhaltung zu wahren.
Beweis: