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12262
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Felix Drops
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42948
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Jul 4, 2023
Time of violation
22:35
Proofs
https://youtu.be/zjnCr2rrsRY

Felix Drops

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Mar 29, 2022
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Abs.3 Ausweispflicht der Beamten:
(a)Ein Beamter ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
 

Detlef Panther

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Dec 16, 2022
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37
das nich dein ernst XD
junge du hast vom halben FIB die Dienstausweise gekriegt und ich habe dir meine DN gegeben (Dienstnummer reicht auch ;) ) ..
 

Felix Drops

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Mar 29, 2022
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102
Abs.3 Ausweispflicht der Beamten:
(a)Ein Beamter ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
So Detlef erstmal beruhigen denn in so einem Ton kann hier nichts geklärt werden 🤫🤫


Beamtendienstgesetz | BDG


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Definitionen

1. Im Dienst:

Sobald ein Beamter seine zugelassene Dienstkleidung anlegt. Ein ziviler Kleidungsstil ist nur dem FIB sowie Spezialabteilungen in anderen staatlichen Organisationen gestattet.

2. Außer Dienst:
Sobald ein Beamter seine Dienstkleidung ablegt. Der Beamte ist dann mit einer Zivilperson gleichgestellt, Amtshandlungen dürfen demnach nicht mehr durchgeführt werden.

3. Beamte:
Alle angestellten Personen innerhalb staatlicher Organisationen (LSPD, SAHP, FIB, NG, GOV, LSMD)

4. Exekutivbeamte:
Exekutivbeamte sind Beamte, welche im Auftrag des Staates agieren. Die Beamten des FIB, LSPD und SAHP haben volle Exekutivrechte. Die NG und der USSS haben Teilexekutivrechte, abhängig von Ort und ob ein Notstand herrscht. Die Staatsanwaltschaft besitzt Teilexekutivrechte für ihre berufsspezifische Tätigkeit.

5. Anfangsverdacht:
Das Vorhandensein eines schlüssigen Punktes, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vermuten lässt.

6. Hinreichender Tatverdacht:
Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre anhand von Indizien höchstwahrscheinlich.

7. Dringender Tatverdacht:
Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre nach Beweislage höchstwahrscheinlich.

§1. Gültigkeit
Ist für alle staatlichen Behörden und deren Beamte verpflichtend einzuhalten.

§2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Exekutivbeamten oder der einzelne Beamte diejenigen zu treffen, die dem unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet, ohne zugleich das eigene Leben oder das Leben anderer unnötig zu gefährden oder anders zu beeinträchtigen.

§3 Pflichten der Beamten:
Abs.1 Deeskalation
Jeder Beamte ist dazu angehalten, angespannte Situationen deeskalierend zu behandeln.
Abs.2 Meldepflicht:
Beamte sind verpflichtet Straftaten zur weiteren Strafverfolgung zu melden, sobald sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben.
Abs.3 Ausweispflicht der Beamten:
(a)Ein Beamter ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Abs.4 Exekutiver Staatsdienst
Ein Beamter hat sich eigenständig zu jeder Zeit über eventuelle Gesetzesänderungen zu informieren. Alle Exekutiv- und Staatsbeamten haben sich immer an die Vorschriften der Behörde zu halten.
Abs.5 Strafrechtliche Verfolgung
Beamten sind dazu verpflichtet, die im Bußgeldkatalog markierten Tatbestände an die jeweiligen Behörden weiterzugeben, bzw. diese zur gemeinsamen Bearbeitung des Falles hinzuzuziehen.
Bevor eine selbstständige Abhandlung erfolgt, muss mindestens ein Versuch der jeweiligen Behörde unternommen werden, die entsprechende Stelle heranzuziehen. Falls die angeforderte Behörde 5 Minuten nicht reagiert, darf selbstständig abgehandelt werden.

§4 Befugnisse der Beamten:
Abs.1 Platzverweise:
Beamte können, um die Ordnung wiederherzustellen oder Gefahren zu vermeiden, eine Person oder Personengruppe vorübergehend von einem Ort verweisen und das Betreten bis zu 12 Stunden verbieten. (Platzverweis)
Abs.2 Fesselung:
Beamte können Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Tazer o.Ä. handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
• Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Beamten oder Dritte.
• Bestehende Fluchtgefahr
• Bestehender hinreichender Tatverdacht einer Straftat.
• Missachtung von Anweisungen oder vorsätzlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Abs.3 Kongressabgeordnete
(1) Die Leitungsebene und die Minister des Staates bilden einen Kongress, in dem gemeinsam über den Staates diskutiert wird. Die verbeamteten Kongressabgeordneten haben das Recht im Dienst und auch privat Sturmgewehre(aus dem Ammunation) und einzigartige LMGs zum Selbstschutz mit sich zuführen.
(2) Die Leader und Co-Leader aller staatlichen Organisationen und von Ihnen Ausgewählte Personen haben das Recht, sowohl das einzigartige LMG als auch das Schwere Scharfschützengewehr zu besitzen und im Dienst zu tragen, diese dürfen auch Lackiert sein. Die Leader der Organisationen sind verpflichtet Buch zu führen wer solche Waffen mit sich führen darf.

Abs.4 Personenkontrollen
(1) Beamte haben das Recht, Verdächtige bei hinreichendem Tatverdacht zu kontrollieren und zu durchsuchen.
(2) Beamte haben das Recht, Zivilpersonen in oder vor staatlichen Gebäuden oder Veranstaltungen, zum Schutz des Gebäudes oder der Veranstaltung, zu durchsuchen.
Abs.5 Motorblocker
(1) Exekutivbeamte dürfen Motorblocker verwenden um Tatverdächtige bei hinreichendem Tatverdacht zu stoppen.

§5 Aufgaben der Exekutive
Abs 1. Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach den gültigen Gesetzen definiert sind.

§6 Allgemeine Befugnisse eines Exekutivbeamten
Abs.1 Identität Prüfrecht
Exekutivbeamte haben die Befugnis, Personen hinsichtlich ihrer Personalien zu kontrollieren.
Abs.2 Kontrollpunkte / Checkpoints
Die Exekutive hat das Recht, Kontrollstellen/Checkpoints zu errichten und in diesem Zuge Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen und gegebenenfalls Illegale Gegenstände und Waffen zu konfiszieren. Eine Kontrollstelle besteht hierbei aus mindestens vier Beamten und muss durch Blockaden oder weiteren Mittel baulich so abgetrennt werden, dass die Kontrollstelle klar definiert und für Zivilisten ersichtlich ist.
Abs.3 Dienstwaffen
(1)Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst. Wer den Dienst antritt, hat lediglich die Waffen im Waffenschrank der Dienststelle zu verwenden. Eine Ausnahme bilden hier der Revolver sowie die abgesägte Schrotflinte und der Spezialkarabiner (aus dem Ammunation), dürfen außerdienstlich nicht verwendet werden und müssen direkt nach dem Dienst in einem Fahrzeug untergebracht werden.
(2) Beamte des LSPDs, des SAHPs, des FIBs, des USSS sowie der National Guard benötigen zur Berufsausübung einen Waffenschein.
Abs.4 Einsatz tödlicher Schusswaffen
Der Einsatz der Schusswaffe ist zur Notwehr gestattet. Flüchtende Fahrzeuge können mit Waffengewalt gestoppt werden, insofern von dem Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und keine Gefahr für Insassen eben jener Fahrzeuge besteht.
Abs.5 Einsatz weniger tödlicher Systeme
Der Einsatz weniger tödlicher Waffen (z.B. Tazer) ist gestattet um den Widerstand gegenüber einer objektiv notwendigen Amtshandlung zu unterbinden.
Abs. 6 Exekutivbeamten haben die Berechtigung, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbeständen sind, zu beschlagnahmen. Als Beweismittel sichergestellte Gegenstände werden spätestens bei der Inhaftierung im Staatsgefängnis vernichtet und werden nicht erstattet.

§7 Disziplinarstrafen
(1) Die Leitungsebene einer Staatsbehörde hat das Recht, eine Disziplinarstrafe zu vollführen, wenn ein Beamter gegen die geltenden Dienstvorschriften verstößt.
(2) Der Beklagte hat das Recht den Grund zu erfahren und kann innerhalb 1 Woche bei der jeweiligen Leitungsebene in Revision gehen.

§8 Fahrzeugkontrollen
(1) Kontrollmaßnahmen an Fahrzeugen dürfen von Beamten durchgeführt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht bei einem Tatverdächtigen besteht.
(2) Jede staatliche Organisation hat das Recht, die Fahrzeuge der Mitarbeiter der jeweiligen Organisation stichprobenweise zu durchsuchen.

§9 Amtshilfe
Alle Behörden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

§10 Ortungswanteds
Die Exekutivbehörden sind in Abstimmung mit der Jusitz oder in Gefahrensituationen selbstständig berechtigt Ortungswanteds zu vergeben. Ortungswanteds dürfen z.B. für die Zustellung von Zivilklagen, Untersuchungs- und Haftbefehlen, sowie das Auffinden von Geiseln bei Entführungen vergeben werden.

§11 Schweigepflicht
(1) Die Beamten des LSMD stehen im Umgang mit Patienten unter ärztlicher Schweigepflicht. Wer die ärztliche Schweigepflicht bricht macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig.
(2) Wer sensible interne Informationen von einer staatlichen Organisation mit Zivilisten teilt macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig.

§12 Organisatorischer Eingriff
Der Gouverneur und in dessen Abwesenheit die Vizegouverneure haben das Recht, Beamte und Angestellte anderer Organisationen entlassen zu lassen, wenn nach StGB §28.2 ein schweres Dienstvergehen festgestellt wurde.

§13 Staatsgefängnis
Das Hausrecht im Staatsgefängnis obliegt dem SAHP.

Rechtsanwaltsverordnung | RAVO


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§ 1 Stellung des Rechtsanwalts und seiner Tätigkeit

(1) Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf aus..
(2) Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
Die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten.
Die Erteilung von Rechtsbeistand.
Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten.

§ 2 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

§ 3 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
(1) Zur Rechtsanwaltschaft kann zugelassen werden, wer eine Rechtsanwaltsprüfung in der Regierung oder berechtigten Beamten des Justizministerium erfolgreich abgelegt.
(2) Zur Rechtsanwaltschaft soll nicht zugelassen werden, wer nicht unerheblich vorbestraft ist oder Zweifel an seiner Tauglichkeit besteht.
(1) Die Zulassung zum Rechtsanwalt wird nur auf Antrag und nach dem Bestehen einer Prüfung erteilt.
(2) Die Anwaltslizenz wird gegen eine Gebühr in Höhe von 300.000$ ausgestellt und kann für 80.000$ verlängert werden.

§ 4 Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor dem Justizminister oder seinen Vorgesetzten zu leisten:
"Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts/Rechtsanwältin gewissenhaft zu erfüllen.”

§ 5 Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn Umstände für ein Berufsverbot gem. §9 erfüllt sind.
(2) Weiterhin erlischt die Zulassung nach einem Monat, sofern diese nicht verlängert wird.


§ 6 Tätigkeitsverbot
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Richter, Staatsanwalt oder als Beamter des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist.
(2) Wer Rechtsanwalt ist, darf nicht gleichzeitig für die staatlichen Behörden arbeiten.
Die Anwaltslizenz ist in diesem Falle unverzüglich an die zuständige Stelle der Regierung abzugeben. Wer dem nicht nachkommt, kann mit bis zu 2 Wanteds und einer Geldstrafe von 100.000$ bestraft werden.
Ausgenommen sind Personen, die explizit nach §15 RAVO in die Organisation eingestellt werden.

§ 7 Kanzlei
(1) Arbeiten 2 oder mehr Rechtsanwälte auf Dauer zusammen, so sind diese verpflichtet eine Kanzlei zu gründen.
(2) Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Gewerbe und muss somit Steuern gem. GGB zahlen.

§ 8 Vergütung
Jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, eine Vergütung höchstens gemäß. Anlage 1 für seine Tätigkeit einzufordern.

§ 9 Berufsverbot
Ein Berufsverbot von bis zu 14 Tagen ist auszusprechen:
(1) wenn ein Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
(2) wenn ein Rechtsanwalt durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
(3) wenn ein Rechtsanwalt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
(4) wenn ein Rechtsanwalt vorsätzlich ohne Rücksprache mit einem Staatsanwalt Straftäter auf Kaution frei lässt.

§ 10 Familienlizenzen
(1) Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, einem jeden Bürger mit Familiengründung Wunsch eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde beinhaltet
(a) Name des Bürgers
(b) eidesstattliche Versicherung des Bürgers darüber, dass er die Familie aus legalem Zwecke gründen möchte
(c) Name des Rechtsanwaltes/Rechtsanwaltskanzlei
(d) Datum der Ausstellung
(e) Name der Familie
(3) die Urkunde wird durch den Rechtsanwalt an die Regierung übermittelt

RAVO §11 Rechtsanwälte in staatlichen Organisation
(1) Jede staatliche Organisation hat das Recht, bis zu 4 Rechtsanwälte bei sich zu beschäftigen.
(2) Sollte eine Organisation zu einem Zeitpunkt keinen Rechtsanwalt haben, kann ein Rechtsanwalt einer anderen Organisation in diesem Fall tätig sein, nach Absprache mit den 2 höchstrangigsten im Dienst.
(3) Die in den staatlichen Organisationen angestellten Rechtsanwälte dürfen nur die jeweilige staatliche Organisation selbst oder deren Mitarbeiter vertreten. Einzige Ausnahme ist ein Fall nach (2)

§12 Anwaltsgeheimnis
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet gegenüber dritten Personen. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats.
(2) Falls ein Rechtsanwalt gegen diese Schweigepflicht verstößt, wird mit sofortiger Wirkung gem. §6 ein Berufsverbot ausgesprochen.

Anlage 1

Tätigkeit Gebührenhöhe

Leistung Max. Vergütung
Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten 70.000$ pro Fall
Vertretung vor Gericht 275.000$ pro Fall
Vertretung in sonstigen Angelegenheiten 50.000$ pro Fall
Ausstellung von Urkunden, Lizenzen oder Verträgen 35.000$ pro Dokument

kanst du ja gerne marl durchlesen
 

Tom Jackson

Curator of the administration
Curator of the administration
Joined
Sep 3, 2022
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4,202
Moin,
Vielen Dank für deinen Report.
Deine Beschwerde ist hiermit abgelehnt.

Grund:
Du beziehst dich hier auf die IC-Gesetze. Bitte finde eine IC-Lösung in Bezug darauf. Er hat dir seine Dienstnummer angeboten, die du abgelehnt hast. Ich sehe hier keinen Fall von Allg. 6.4
 
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