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Ronska

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Dec 19, 2021
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== Beamtendienstgesetz | BDG ==
by Gouverneur Ronska Vasilevitsch
Erstveröffentlichung 07.03.2024
§ Allgemeine Bestimmungen

§1 Personen- und Sachbegriffe​

Behörden iSd BDG sind:
  1. GOV (Bundesbehörde, Government of San Andreas)
  2. FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
  3. LSPD (Los Santos Police Department)
  4. SAHP (San Andreas Highway Patrol)
  5. NG (Nationalgarde)
  6. EMS (Emergency Services)
Mitarbeiter der o.g. Behörden sind Amtsträger (Beamte).
Staatliche Einrichtungen iSd BDG sind:
  1. Alle Regierungsgebäude
  2. Alle Polizeistationen
  3. Alle Krankenhäuser
  4. Das Fort Zancudo
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; die weibliche und diverse Form sind selbstverständlich eingeschlossen.

§2 Anwendungsbereich​

  1. Das Beamtendienstgesetz ist für jeden Beamten bindend.
  2. Verstöße gegen das Beamtendienstgesetz werden, sofern es nicht durch ein anderes Strafgesetz näher definiert wird, gem. §22 StGB geahndet.

§3 Exekutivbeamte​

  1. Als Exekutivbeamte werden Beamte der folgenden Behörden behandelt: FIB, LSPD, SAHP, USSS, NG.
  2. Mit Ausnahme des USSS sowie der NG verfügen o.g. Behörden über volle Exekutivrechte gem. StPO. Beamten der NG ist es erlaubt, volle Exekutivrechte bei der Ausübung ihrer Dienste auf dem Gelände des Fort Zancudo sowie bei der Begleitung der Voll-Exekutivbeamten bei deren Amtsausübung anzuwenden.
  3. Bundesbehörden (für den USSS nur die CID) können städtischen Polizeibehörden Dienstanweisungen erteilen.
  4. Alle staatlichen Behörden und deren Beamte dürfen im Dienst keine Maske tragen.
  5. Ausgenommen hiervon sind die Spezialeinheiten der folgenden Behörden: FIB, LSPD, SAHP, USSS, NG - die im Dienst nur die im Lager ihrer Behörden verfügbaren Masken verwenden dürfen.

§4 Die Nationalgarde / Fort Zancudo​

  1. Mitarbeiter der Nationalgarde sind, auf Zuruf des Gouverneursbüros oder anderer Exekutivbehörden dazu befugt im aktiven (Streifen-)Dienst, bei vorheriger Erlaubnis durch den General der NG, zu unterstützen.
  2. Sämtliche Gesetze die sonst im Staate von San Andreas gelten haben auch auf dem Gelände des Fort Zancudo Geltung.
  3. Exekutivrechte auf dem Gelände des Fort Zancudo hat jedoch lediglich die Nationalgarde inne. Exekutivrechte aller allgemeinen Exekutivbehörden gelten unter Verbotsvorbehalt (Exekutivrechte, sofern die NG diese nicht temporär entzieht).

§5 Spezialeinheiten​

  1. Jeder Behörde ist jeweils nur 1 Spezialeinheit vorbehalten.
  2. Mitglieder der Spezialeinheiten erlangen automatisch das Recht, in speziellen Diensthandlungen sowohl die Balaclava, als auch (einzigartige) LMGs und Heavy Sniper (nur nach schriftlicher Genehmigung des Gouverneurs) einzusetzen.
  3. Jede weitere Spezialeinheit muss unter den Kriterien “Konzept, Waffennutzungsliste, Wirksamkeit und Mannstärke” bei der Regierung beantragt und durch diese genehmigt werden.
  4. Alle Behörden haben der Regierung unaufgefordert ihre Spezialeinheit mit Einsatzzweck, Namen der Angehörigen sowie Dienstnummer schriftlich vorzulegen. Alle Änderungen müssen unverzüglich bekannt gegeben werden.

§6 Kleiderordnung​

  1. Balaclavas dürfen von den Spezialeinheiten nur getragen werden, solange sie sich in einer entsprechenden Diensthandlung befinden.
  2. Ein Beamter darf nicht gegen die Kleiderordnung verstoßen.
  3. Die Nationalgarde ist berechtigt, beim Verlassen des Forts Balaclavas zu tragen.
  4. Beamte sind dazu angehalten, sich im Dienst professionell und ihrem behördlichen Auftreten entsprechend zu kleiden.
  5. Die CID, GTF, DOC sowie Spezialeinheiten der Behörden können zivile Undercoverstreifen für entsprechende verdeckte Ermittlungen bilden.
  6. Zivil- und Undercoverstreifen sind ausschließlich vereinzelt und nach jeweiliger Freigabe durch die jeweilige Abteilungsleitung oder Direktion zu besetzen.
  7. Undercoverstreifen sind ausschließlich zu Ermittlungszwecken vorgesehen; es dürfen dabei keine Dienstmittel mit sich geführt werden (Dienstwaffen, Westen, etc.) - lediglich private Bewaffnung gem. WaffG.

§7 Dienst Definitionen​

  1. Im Dienst ist ein Beamter, wenn sich dieser in der von der jeweiligen Behörde zugelassenen Umkleide in beliebige Dienstkleidung begibt.
  2. Außer Dienst ist es Beamten untersagt, jegliche Dienstgegenstände (Bekleidung und Bewaffnung) mit sich zu führen.
  3. Eine Ausnahme hierzu bilden die in §6 VI. definierten Zivil- und Undercoverstreifen.
  4. Außer Dienst ist es Beamten untersagt, außerhalb des sog. “Jedermannsrechts” einzugreifen.
  5. Leitende Beamte (Leader und Vize-Leader) einer Organisation sind als ständig im Dienst anzusehen.

§8 Verhaltensnormen​

  1. Jeder Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung treu, gewissenhaft und unparteiisch zu verrichten.
  2. Jeder Beamte muss auf das Ansehen seiner eigenen sowie anderer Behörden achten und aktiv zu deren positiven Ansehen beitragen.
  3. Beamte sind verpflichtet Straftaten zu melden, sobald sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben (Legalitätsprinzip).
  4. Jeder Beamte hat sich eigenständig über Gesetzesänderungen zu informieren.
  5. Jeder Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis allen in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  6. Dies gilt für alle Beamten, mit Ausnahme von Spezialeinheiten, solange Ihre Identität nicht offenbart oder erkennbar ist (Dienstnummer ist anzugeben).
  7. Beamte sind dazu verpflichtet, die im Bußgeldkatalog markierten Tatbestände an die jeweiligen Behörden weiterzugeben, bzw. diese zur gemeinsamen Bearbeitung des Falles hinzuzuziehen.
  8. Eine Ausnahme hierzu gilt, wenn die hinzuzuziehende Behörde nach mehrmaligem Erfragen und/oder nach 5 Minuten nicht reagiert.
  9. Beamten sind bei Straftaten an den aktuellen Bußgeldkatalog gebunden. Strafmilderung kann nur durch einen Staatsanwalt oder Richter angewiesen werden.

§9 Dienstpflichten​

  1. Ein Beamter ist verpflichtet, gegenüber Dritten Geheimhaltung über sämtliche Informationen zu wahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und/oder deren Geheimhaltung im Interesse der Behörde erforderlich ist.
  2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Die Geheimhaltungspflicht kann von der Staatsanwaltschaft im Falle einer Ermittlung aufgehoben werden.
  4. Wird eine Verletzung der Geheimhaltung erst festgestellt, nachdem der/die Beklagte aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.
  5. Aufgrund von Befangenheit darf ein Beamter nicht alleine die Strafverfolgung eigener Familienmitglieder (Blutsverwandt sowie Mitglied der eigenen Familie) durchführen, dabei ist zwangsweise ein unbefangener Beamter für die Strafverfolgung hinzuzuziehen.
  6. Wenn ein Beamter Wanteds erhält, muss dies umgehend dem leitenden Angestellten (Leader oder Vize-Leader) sowie anschließend dem FIB mitgeteilt werden.
  7. Beim falschen Ausstellen einer Akte (Wanteds, Geldstrafen, Lizenz-Entzug, etc.), ist jeder Beamte dazu verpflichtet, den Vorfall zu dokumentieren und unverzüglich den Leader oder Vize-Leader seiner eigenen Behörde zu informieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Justiz zu informieren.

§10 Berufsverbot​

  1. Begeht ein Beamter mit hinreichendem Tatverdacht eine Straftat, so kann dieser durch das Gouverneursbüro oder eine Bundesbehörde in Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft von seinem Dienst vorerst suspendiert werden.
  2. Wird ein Beamter straffällig und/oder verurteilt, muss das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden.

§11 Dienstwaffen​

  1. Wer den Dienst antritt, hat lediglich die verfügbaren Waffen aus dem Waffenschrank seiner Dienststelle zu verwenden.
  2. Eine Ausnahme bilden hier: Revolver, abgesägte Schrotflinte, SMG, Spezialkarabiner, Heavy Sniper (nur NG). Diese Waffen dürfen ausschließlich für die Dienstausübung mit sich geführt und genutzt werden.
  3. Beamte sämtlicher Behörden benötigen zum Führen Ihrer Dienstwaffen einen aktuellen und gültigen Waffenschein.
  4. Der Einsatz der Schusswaffe ist nur als letztes Mittel gestattet. Flüchtende Personen und Fahrzeuge können mit Waffengewalt gestoppt werden, insofern von diesen eine akute Gefahr für Leib und Leben oder die allgemeine Sicherheit ausgeht.
  5. Der Einsatz weniger tödlicher Waffen (z.B. Tazer) kann jederzeit zur Durchführung hoheitlicher Maßnahmen angewandt werden, wenn sich eine Widerstandshandlung anbahnt oder darstellt.

§12 Organisatorischer Eingriff​

  1. Der Gouverneur sowie der Vize-Gouverneur haben das Recht, Beamte und Angestellte anderer Organisationen zu entlassen, wenn nach BDG und/oder StGB ein Dienstvergehen (hinreichender Tatverdacht) festgestellt wurde.
  2. Auf schriftliche Anordnung des Gouverneurs sowie Vize-Gouverneure kann dies auch durch das CID erfolgen.
  3. Die Leiter der Behörden/Abteilungen sind für ihre angestellten Beamten verantwortlich und sind daher befugt, diese jederzeit und regelmäßig zu überprüfen/durchsuchen. Dies dient präventiv der Bekämpfung illegaler Aktivitäten innerhalb der Behörden. So ist eine Einsicht z. B. in das Vorstrafenregister jederzeit möglich und nicht nur bei Einstellung zu überprüfen.
  4. Jede staatliche Organisation hat das Recht, die Fahrzeuge der Mitarbeiter der jeweiligen Organisation stichprobenartig (bei hinreichendem Tatverdacht) zu durchsuchen.
  5. Die Rechte aus Abs. II und Abs. III obliegen behördenübergreifend der CID sowie dem DOC.
 
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