Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Paul Nao der aller echte

Player
Player
Joined
Apr 26, 2022
Messages
229
Gesetzesänderung vom 24.08.2025
§1 Abs. II StPO

ALT:


Exekutivbeamte haben das Recht, Führerschein, Wassertransport Lizenz, Luftverkehrs Lizenz und Waffenlizenzen im Sinne des Bußgeldkataloges einzuziehen, sowie persönlichen Besitz (mögliche Beweismittel) zu beschlagnahmen und im Anschluss zu vernichten.

NEU:

Exekutivbeamte haben das Recht, Führerschein, Wassertransport Lizenz, Luftverkehrs Lizenz und Waffenlizenzen im Sinne des Bußgeldkataloges einzuziehen. Zudem kann persönlicher Besitz (mögliche Beweismittel) beschlagnahmt und im Anschluss zu vernichtet werden, sofern die Person im Staatsgefängnis inhaftiert wird oder in absehbarer Zeit inhaftiert werden soll.

§10 Abs. I StPO

ALT:


Ein Berufungsverfahren kann nur gegen einen Beschluss oder Haftbefehl eingeleitet werden, mit Ausnahme von Haftbefehlen durch StPO §6.

NEU:

Ein Berufungsverfahren kann nur gegen einen Beschluss, Haftbefehl oder sonstige richterliche Urteile eingeleitet werden, mit Ausnahme von Haftbefehlen durch StPO §6.

Hinzugefügt §5 Abs. III JbeitrG

a) Sollte ein Mitglied des Rechtswesens eine Straftat begehen, die als nicht geringfügig angesehen wird, findet eine Gerichtsverhandlung statt oder ein Beschluss, in der über den Entzug der Anwaltslizenz geurteilt wird.

b) Sollte ein Mitglied des Rechtswesens festgenommen werden, so kann es, sofern es nicht im Beamtenverhältnis steht, regulär inhaftiert werden. Die Justiz muss von der Festnahme zeitnah unterrichtet werden.

c) Ein Richter, der Oberamtsrichter und der Justizminister können bei begründeten Verdacht auf den Missbrauch der Anwaltslizenz, in den b) genannten Fällen eine vorläufige Entziehung anordnen. Der in a) genannte Gerichtsprozess findet trotzdem regulär statt. Die Anwaltslizenz muss nach dem Prozess dem Beschuldigten wiedergegeben werden, sofern es das Gericht nicht anders angeordnet hat. Eine vorläufige Entziehung der Anwaltslizenz gilt nicht als Verurteilung.
  1. §18 - Unerlaubtes Betreten von Sperrzonen/Militärischen Gelände Alt

    Die Sperrzonen lauten wie folgt:

    LSPD (Sperrzone) : alle Innenräume außer der Halle SWAT Garage inkl. Dach Parkplatz Waffenkammer

    SAHP (Sperrzone) : alle Innenräume außer der Halle Dach Abschlepphof-Parkplatz, Feuerwache Parkplatz Waffenkammer

    FIB (Sperrzone) : Aus Sicht vom Haupteingang: -Das rechte Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach. -Das linke Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach. -Alle Besucher müssen vor dem HQ warten und dürfen das Gelände des HQs nur in Begleitung eines FIB-Agenten betreten. -Das Befahren und Parken von Fahrzeugen im eingezäunten Bereich des FIB-HQs ist verboten.

    Regierung (Sperrzone) : alle absperrbaren Innenräume außer in Begleitung von GOV-Mitarbeitern Dach Garage Grünflächen (nur für Fahrzeuge) Alle Etagen über dem Erdgeschoss

    EMS (Sperrzone) : Arbeitsbereich (alles hinter den Tresen) Dach Mitarbeiterparkplatz Grünfläche SG: alles was eingezäunt ist und alles ab der 1. Türe hinter dem Warteraum

    Lifeinvader (Sperrzone) : alle absperrbaren Innenräume Dach des Lifeinvader, sowie das Dach des ggü. liegenden Gebäudes Mitarbeiterparkplatz Grünflächen

    Nationalgarde (Militärisches Gelände) : das gesamte Fort Zancudo

    Neu

    Die Sperrzonen lauten wie folgt:

    LSPD (Sperrzone) : alle Innenräume außer der Halle SWAT Garage inkl. Dach Parkplatz Waffenkammer

    SAHP (Sperrzone) : alle Innenräume außer der Halle Dach Abschlepphof-Parkplatz, Feuerwache Parkplatz Waffenkammer

    FIB (Sperrzone) : Aus Sicht vom Haupteingang: -Das rechte Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach. -Das linke Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach. -Alle Besucher müssen vor dem HQ warten und dürfen das Gelände des HQs nur in Begleitung eines FIB-Agenten betreten. -Das Befahren und Parken von Fahrzeugen im eingezäunten Bereich des FIB-HQs ist verboten.

    Regierung (Sperrzone) : alle absperrbaren Innenräume außer in Begleitung von GOV-Mitarbeitern Dach Garage Grünflächen (nur für Fahrzeuge) Alle Etagen über dem Erdgeschoss

    EMS (Sperrzone) : Arbeitsbereich (alles hinter den Tresen) Dach Mitarbeiterparkplatz Grünfläche Innengebäude & Dach des Humane-Labs SG: alles was eingezäunt ist und alles ab der 1. Türe hinter dem Warteraum

    Lifeinvader (Sperrzone) : alle absperrbaren Innenräume Dach des Lifeinvader. Mitarbeiterparkplatz Grünflächen

    Nationalgarde (Militärisches Gelände) : das gesamte Fort Zancudo
 
Last edited:

Vincent Valentine

Player
Player
Joined
Mar 10, 2022
Messages
16
Gesetzesänderung vom 10.10.2025

JBeitrG §2 Abs 6

Alt:
Ein Rechtsanwalt hat das Recht, die Preise für seine Dienstleistungen bei einer Schadensersatzforderung gegenüber der Regierung selbst festzulegen, diese darf nicht über 50.000 $/h und 5h betragen.

Neu:

1)Ein Rechtsanwalt hat das Recht, die Preise für seine Dienstleistungen bei einer Schadensersatzforderung gegenüber der Regierung selbst festzulegen, diese darf nicht über 50.000 $/h und 5h betragen.

2)Anwaltliche Tätigkeiten im SG können der Regierung in Rechnung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind und sich an die Tarifliche Staffelung gehalten wurde.

a. Voraussetzungen.

Die Abhandlung ist über die gesamte Dauer mittels Bodycam lückenlos zu dokumentieren. Ein entsprechender Bodycam-Nachweis über die komplette Dauer der Abhandlung.

b. Tarifliche Staffelung für Leistungen im SG

eine halbe Stunde - $35.000
eine Stunde - $70.000
zwei Stunden - $140.000
drei Stunden - $210.000

An die tarifliche Staffelung ist sich bei Rechnungen zur Vergütung für Leistungen im SG zu halten
 

Vincent Valentine

Player
Player
Joined
Mar 10, 2022
Messages
16
Gesetzesänderung vom 10.10.2025

§4 Abs. VI JbeitrG

Alt
: Organisationsanwälte dürfen nur Beamte und Soldaten vertreten. Für die Arbeit als Organisationsanwalt erhalten diese kein Honorar.

Neu: Organisationsanwälte dürfen nur Beamte und Soldaten vertreten. Für die Arbeit als Organisationsanwalt erhalten diese kein Honorar. Sollte ein Organisationsanwalt das Mandat eines Beamten übernehmen, so kann er den Mandanten bis zum endgültigen Abschluss des Falles (inklusive Berufungsverfahren) vertreten, selbst wenn der Mandant während des Falles, jedoch nach der Mandatsübernahme, aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde.

§1 (6) StPO
Alt: Begeht der Tatverdächtige mehrere Straftaten, so erhält er die Geldstrafe für die schwerste Straftat, die anderen werden dennoch in der Geldstrafe aufgeführt. Eine Ausnahme stellen Haftbefehle und Beschlüsse dar, Geldstrafen aus Haftbefehlen bzw. Beschlüssen fassen die einzelnen Verstöße zusammen und sind zusammengefasst auszustellen.

Neu: Begeht der Tatverdächtige mehrere Straftaten, so erhält er die Geldstrafe für die schwerste Straftat, die anderen müssen nicht in der Geldstrafe aufgeführt werden. Eine Ausnahme stellen Haftbefehle und Beschlüsse dar, Geldstrafen aus Haftbefehlen bzw. Beschlüssen fassen die einzelnen Verstöße zusammen und sind zusammengefasst auszustellen.

Lizenzen müssen unabhängig davon, ob es teil der schwersten Straftat ist, entsprechend dem Straf & Bußgeldkatalog entzogen werden.

StGB 24 Amtsanmaßung

Alt: §24 - Amtsanmaßung Strafbar macht sich, wer sich als Beamter ausgibt, oder Tätigkeiten der Beamten ausführt, ohne im Beamtenverhältnis zu stehen. Als Beamter ist es nicht gestattet, sich als Mitglied einer anderen Staatlichen Organisation auszugeben. Ausgenommen sind hierbei (nach BDG §1.3 / §1.4) zivile und verdeckte Ermittler.

Neu: Strafbar macht sich, wer sich als Beamter ausgibt, oder Tätigkeiten der Beamten ausführt, ohne im Beamtenverhältnis zu stehen. Als Beamter ist es nicht gestattet, sich als Mitglied einer anderen Staatlichen Organisation, oder sich eines anderen Amtes auszugeben. Ausgenommen sind hierbei (nach BDG §1.3 / §1.4) zivile und verdeckte Ermittler.

§18 StGB LSPD Sperrzonen

Alt: LSPD (Sperrzone) : alle Innenräume außer der Halle SWAT Garage inkl. Dach Parkplatz Waffenkammer

Neu: LSPD (Sperrzone) : alle Innenräume (einschließlich des Treppenhauses), alle umzäunten außenräume, SWAT Garage inkl. Dach und Parkplatz. Davon Ausgenommen ist die Lobby im Erdgeschoss des Hauptgebäudes.

WaffG | Munition genauer Definieren

Alt: §1 - Waffenschein Um eine Waffe legal tragen zu dürfen, muss man im Besitz eines gültigen Waffenscheines sein. Dieser kann bei der Regierung erworben werden.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
§4 - Legale Waffen (1) Als legale Waffen zählen alle Hieb und Stichwaffen (§3 Abs. 2 WaffG), alle Handfeuerwaffen (§3 Abs. 3 WaffG), alle Langwaffen (§3 Abs. 4 WaffG) und die dazugehörige Munition. Die Waffen sind nur dann legal, wenn sie über eine Seriennummer verfügen und nicht aus dem Bestand einer staatlichen Organisation sind (ausgenommen Beamte im Dienst gemäß §10 WaffG).

Neu: §1 - Waffenschein Um eine Waffe / Munition legal tragen zu dürfen, muss man im Besitz eines gültigen Waffenscheines sein. Dieser kann bei der Regierung erworben werden.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
§4 - Legale Waffen (1) Als legale Waffen zählen alle Hieb und Stichwaffen (§3 Abs. 2 WaffG), alle Handfeuerwaffen (§3 Abs. 3 WaffG), alle Langwaffen (§3 Abs. 4 WaffG) und die dazugehörige Munition. Die Waffen sind nur dann legal, wenn sie über eine Seriennummer verfügen und nicht aus dem Bestand einer staatlichen Organisation sind (ausgenommen Beamte im Dienst gemäß §10 WaffG)
 

Angus Newton

Player
Player
Joined
Jun 21, 2022
Messages
49
Gesetzesänderung vom 02.11.2025

    • Alt: §19 Arbeitsverhältnis & Arbeitssperre

      (1) Sobald gegen einen Beamten ermittelt wird, kann durch die Justiz eine Empfehlung an die jeweilige Organisationsleitung ausgesprochen werden. Die jeweilige Organisationsleitung kann im Anschluss über die Suspendierung des Mitarbeiters entscheiden.

      (2) Wird ein Beamter verurteilt, muss das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden, ausgenommen bei einem Revisionsverfahren nach “StPO §10 Revisionsverfahren”.

      (3) Bei der Durchführung des Haftbefehls muss dieser dem Organisationsleiter und seinen Stellvertretern vorgelegt werden.

      (4) Der Straftäter erhält ein Wiedereinstellungsverbot bei allen Staatsorganisationen je nach Schwere der begangenen Straftat mit folgender Strafregelung: Pro erhaltener Hafteinheit (Wanteds) werden 3 Tage Wiedereinstellungsverbot ausgestellt.

      (5) Der betroffene Beamte kann einen Rechtsanwalt beauftragen und eine Reduzierung der Arbeitssperre vor Gericht einklagen.

      (6) Aufgabe der Justiz ist die Prüfung und Auswertung der Klage. Reduzierungen sind nur durch den Gouverneur, Vizegouverneur, Justizminister oder die Richterschaft möglich.

      (7) Wenn es bei einem Revisionsverfahren gegen den Haftbefehl zu einer Gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung kommt, werden die Tage der Arbeitssperre ab dem Aussprechen des Haftbefehls bis zur neu Ausstellung abgezogen.

      -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Neu: §19 Arbeitsverhältnis & Arbeitssperre

      (1) Sobald gegen einen Beamten ermittelt wird, kann durch die Justiz eine Empfehlung an die jeweilige Organisationsleitung ausgesprochen werden. Die jeweilige Organisationsleitung kann im Anschluss über die Suspendierung des Mitarbeiters entscheiden.

      (2) Wird ein Beamter verurteilt, muss das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden, ausgenommen bei einem Revisionsverfahren nach “StPO §10 Revisionsverfahren”.

      (3) Bei der Durchführung des Haftbefehls muss dieser dem Organisationsleiter und seinen Stellvertretern vorgelegt werden.

      (4) Der Straftäter erhält ein Wiedereinstellungsverbot bei allen Staatsorganisationen je nach Schwere der begangenen Straftat mit folgender Strafregelung: Pro erhaltener Hafteinheit (Wanteds) werden 72 Stunden Wiedereinstellungsverbot ausgestellt. Der Ablauf eines Wiedereinstellungsverbot endet mit dem Ablauf der Angegeben Uhrzeit und des Datums.

      (5) Der betroffene Beamte kann einen Rechtsanwalt beauftragen und eine Reduzierung der Arbeitssperre vor Gericht einklagen.

      (6) Aufgabe der Justiz ist die Prüfung und Auswertung der Klage. Reduzierungen sind nur durch den Gouverneur, Vizegouverneur, Justizminister oder die Richterschaft möglich.

      (7) Wenn es bei einem Revisionsverfahren gegen den Haftbefehl zu einer Gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung kommt, werden die Tage der Arbeitssperre ab dem Aussprechen des Haftbefehls bis zur neu Ausstellung abgezogen.

      -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      NEUFASSUNG StGB §36 Verjährung :

      (1) Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraumes die Behörden die Möglichkeit verlieren, eine Straftat gerichtlich durchzusetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht. Die Verjährungsfrist startet, wenn ein Tatbestandsmerkamal erfüllt wurde.

      (2) Folgende Deliktgruppen Verjähren nach folgenden Frist ab Tatzeitpunk: a) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO): 24 Stunden. b) Bei Straftaten gemäß BtMG §2 - Regelung für Betäubungsmittel: 7 Tage. c) Bei Straftaten im Zusammenhang mit Korruption: 30 Tage. d) Für alle sonstigen Delikte: 72 Stunden, ausgenommen Straftaten in Abs. 3

      (3) Folgende Straftaten unterliegen einer besonderen Verjährungsfrist und verjähren nach 30 Tagen: a) §4.1 StGB b) §4.3 StGB c) §4.5 StGB d) § 25 StGB e) §27 StGB f) §30 StGB g) § 16 StGB

      (4) Ein Tat, welche durch Beschluss oder Haftbefehl bestraft wurde kann nicht mehr verjähren. Die Vollstreckung kann jedoch maximal 30 Tage nach Tatzeitpunkt geschehen.
 

Angus Newton

Player
Player
Joined
Jun 21, 2022
Messages
49
Gesetzesänderungen vom 17.11.2025 und dem 24.11.2025
Neu Verfassung: § 8 StPO - Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn
a) das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
b) Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
(3) Personen können durch den vorsitzenden Richter des Saales verwiesen werden, wenn Person oder Personengruppe die gerichtlichen Vorgänge massiv stören. Die Person kann nach 3-maliger Ermahnung verwiesen werden. Der Gerichtsprozess wird ohne die fehlende Person oder Personengruppe fortgesetzt.
(4) Wird ein Verteidiger/Rechtsanwalt vom Gerichtssaal verwiesen, so muss sich der Beschuldigte vor Gericht selbst vertreten.
(5) Wird der Beschuldigte vom Gerichtssaal verwiesen, so muss der Beschuldigte, in Anwesenheit von Exekutivbeamten oder dem USSS, in einem gesonderten Raum bis zur Urteilsfindung verweilen.
(6) Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
a) eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist.
b) eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist.
c) ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden
d) ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch die Zeuge oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist.
(7) Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
(8) Gegen Prozessbeteiligte, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu $50.000 oder eine Ordnungshaft von bis zu 25 Hafteinheiten festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Das Gericht kann eine Unterbrechung oder Verschiebung der Verhandlung festlegen, wenn das Ungebühren im Gerichtssaal während der Verhandlung nicht abnimmt.
(9) Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(10) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
(11) Wird er wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Neu Verfassung: JBeitrG §11 abs. 7

§11 Forderungsschreiben


Abs. 1 Ein Anwalt kann ein schriftliches Forderungsschreiben nach Sichtung der Beweise stellen. Folgende Voraussetzungen sind darüber hinaus einzuhalten:

Die Mandatsübernahme muss zuerst erfolgen

Beweismittel müssen angefordert sein


Abs. 2 Das Forderungsschreiben muss folgende Daten des Mandanten und des Anwalts enthalten:
Name, Vorname
Reisepassnummer
Telefonnummer

Abs. 3 Eine Begründung für das Forderungsschreiben muss im Forderungsschreiben enthalten sein.

Abs. 4 Forderungen können nur gemäß JBeitrG § 2 Abs. 9 gemacht werden.

Abs. 5 Gestrichen

Abs. 6 Gestrichen

Abs. 7 Wenn die Absätze eins bis vier nicht oder nur in Teilen erfüllt sind, so hat die Justiz das Recht dazu, die Forderungen abzulehnen.

Abänderung des Informantengesetz gem. §9 StPO Absatz 2:,

Alt: (2) Alle Organisationen haben die Möglichkeit über eine Zustimmung des FIBs (die eines leitenden Ermittlers), die Identität von Zeugen zu schützen. Die Identität ist vertraulich zu betrachten und die Weitergabe an Unberechtigte wird mit Hochverrat geahndet. Leitende Ermittler, sowie die Leitungsebene des FIB sind berechtigt, die Identität von Zeugen/ Informanten immer zu kennen.

Neu: (2) Alle Organisationen haben die Möglichkeit über eine Zustimmung des FIBs, die Identität von Zeugen durch eine Klassifizierung zu schützen. Die Identität ist vertraulich zu betrachten und die Weitergabe an Unberechtigte wird mit Hochverrat geahndet. Der Gouverneur/Vizegouverneur sowie der Justizminister sind befugt, die Identität der Informanten zu kennen und die Geheimhaltung teilweise oder vollständig aufzuheben.

Abänderung des Informantengesetz gem. §9 StPO Absatz 4:

Alt: (4) Ein Informant/ Zeuge, kann bei ermittelter Korrektheit, ein Entgelt für Informationen verlangen. Das FIB und das LI, sind berechtigt, für Informationen eine Zahlung auszuhändigen (Vorteilsgewährung §8 BDG entfällt).

Neu: (4) Ein Informant/ Zeuge, kann bei ermittelter Korrektheit, ein Entgelt für Informationen verlangen. Exekutiv Organisationen und der LifeInvader, sind berechtigt, für Informationen eine Zahlung auszuhändigen (Vorteilsgewährung §8 BDG entfällt).

Abänderung des Informantengesetz gem. §9 StPO Absatz 4c:

Alt: c) Gelder werden nie angeboten, sondern nur von Zeugen verlangt. Die Ausnahme bildet sich das FIB/ LI.

Neu: Streichen

Abänderung des § 23 StPO Zeugnispflicht:

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, sofern sie sich nicht durch die Aussage selbst belasten würden. Die Verweigerung der Aussage, sofern sie rechtmäßig ist, darf in einem Strafverfahren nicht als Beweis oder Indiz für eine Schuld verwendet werden. Zivilprozesse sind davon ausgenommen.

Einführung des Strafeintrag Gesetz​



§1 Definitionsbereich​

  1. Es wird zwischen Ausstellungen von Fahndungsstufen, im folgenden Strafakte, und der Ausstellung von Geldstrafen unterschieden.
  2. Der Begriff Aktenvergabe beschreibt den Prozess des Ausstellens einer oder beider Sanktionsarten.
  3. Die Gesamtheit der Ausstellung der Geldstrafe und der Ausstellung der Strafakte wird als Aktenausstellung bezeichnet. Die Bezeichnung Akte in diesem Kontext meint ebenso die Gesamtheit beider Sanktionsmaßnamen.

§2 Inhalt der Akte​

  1. Begeht der Tatverdächtige mehrere Straftaten, so erhält er das Strafmaß für die Straftat mit dem höchsten Strafmaß.
    1. Sieht ein Strafmaß einer begangenen Straftat unabhängig davon, ob es die Straftat mit dem höchsten Strafmaß ist, Nebenstrafen wie Lizenzentzüge vor, werden diese auch vollzogen, wenn das höchste Strafmaß diese nicht vorsieht

  1. Dem vollziehende Beamten obliegt die Entscheidung, ob er:
    1. Alle oder mehrere Verstöße als Akten Ausstellungsgrund angibt,
    2. Nur den Verstoß mit dem höchsten Strafmaß als Akten Ausstellungsgrund angibt


  1. Das Strafmaß mit den meisten Fahndungsstufen, die ausgestellt werden können, gilt als höchstes.
    1. Sollten die Strafmaße zwei Straftaten die selbe Anzahl von höchst möglichen Fahndungsstufen bieten und es keine Straftat mit einer höheren Anzahl an möglich auszustellenden Fahndungsstufen geben, gilt das Strafmaß als höher, welches das höchst mögliche Bußgeld zur Ausstellung zulässt.
    2. Sollte der in a) beschriebene Fall eintreten und die jeweils höchst möglichen Geldstrafen ebenso gleich sein, kann der Beamte entscheiden, welche Straftat als schwerste in die Akte geschrieben wird


§3 Ausstellungsformat​

  1. Ein Beamter ist bei der Ahndung einer Straftat in Form einer Geld und/oder Haftstrafe an den aktuellen Straf- und Bußgeldkatalog gebunden, sofern diese Norm nicht durch eine weitere Norm ergänzt oder erweitert wird.
  2. Das Format einer Akte lautet wiefolgt: Datum, Uhrzeit - Gesetzbuch, Paragraph, Absatz, [Anmerkungen].
  3. Sollten mehre Straftaten vermerkt werden, werden diese ebenso im Format “[+] Datum, Uhrzeit - Gesetzbuch, Paragraph, Absatz” vermerkt. Nach der letzten vermerkten Straftat folgt anschließend die optionale “Anmerkung”
  4. Sollte ein Verdächtiger von einer anderen Behörde oder einem anderen Beamten übernommen werden, muss in der Anmerkung wiefolgt der Name und die Organisation des Auftraggebenen Beamten vermerkt werden: “[Organisation] Vorname Nachname”
  5. Sollte von §35 StGB Gebrauch gemacht werden, muss dies als Anmerkung der Akte beigefügt werden.
  6. Ausgenommen von Abs. 2 sind Haftbefehle und Beschlüsse, diese müssen wie folgt eingetragen werden: Datum, Uhrzeit - Aktenzeichen. Als Aktenzeichen soll das Aktenzeichen der FIBCO genutzt werden. In Sondersituationen kann auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder der Regierung genutzt werden.

§4 Staatliche Systemfahndung​


  1. Sollte eine Person bereits mithilfe von Fahndungsstufen, die nicht als Suchwanteds gemäß §8 StPO gelten, gesucht werden, erhält diese zuzüglich dem Strafmaß der höchsten Straftat die Anzahl der Fahndungsstufen, die sie bereits hat, addiert.


  1. Als Systemwanteds gelten all jene Fahndungsstufen, die der Täter zum Zeitpunkt der Festnahme besitzt.

  1. Sollte ein Täter bereits über 5 Systemwanteds verfügen, wird lediglich die Geldstrafe ausgestellt und der Täter wird ohne weitere Strafakte inhaftiert.

Streichung folgender Paragraphen durch die korregierte Ersetzung: (Ist im Strafeintragsgesetz erläutert)
§1 Abs. IV StGB (Uabs. 1 Wird unverändert als neuer Abs IV aufgeführt)
§3 Abs. IX BDG
§1 Abs. V & VI StPO
 
Top Bottom