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Gojira Bukur

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Oct 10, 2022
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Gesetzesänderungen ab dem 28.01.2025

Streichung:
BDG § 22 NG-Fort Raid


(1) Die NG (Stabsoffiziere oder höher) ist während dem kompletten Prozess des Fort-Raid's befugt, die sofortige Tötung der TV's zu verordnen.

Anpassung Bußgeldkatalog StGB §12.3
Alt:

StGB §12.3 - ATM Raub ⭐☆ | 5.000$ pro ⭐

Neu:
StGB §12.3 - ATM Raub ⭐ | 5.000$

StPO §10 Berufungsverfahren
Alt
:
(1) Ein Berufungsverfahren kann nur gegen einen schriftlichen Strafbefehl (Beschluss oder Haftbefehl) eingeleitet werden, mit Ausnahme von Haftbefehlen durch StPO §6.

(2) Ein Antrag auf ein Berufungsverfahren kann von allen Prozessbeteiligten schriftlich begründet eingereicht werden.

(3) Die Berufung muss 48h nach dem Bekanntwerden des Strafbefehls bei der Justiz eingereicht (eingereicht ≠ bearbeitet) werden.

(4) Erstinstanzlich verantwortlich für Haftbefehle, Beschlüsse oder ähnliches ist der Richter und Oberamtsrichter. Der Supreme Court ist in zweiter Instanz (also im Berufungsverfahren zuständig).

(5) Das Urteil im Berufungsverfahren kann nicht höher ausfallen als das Urteil der ersten Instanz.

(6) Sollte im ersten Urteil ein Freispruch ergehen und das Berufungsverfahren zugelassen sein so gilt Abs. 5 nicht.

(7) Für die Normen in welchen fälschlicherweise noch ein Revisionverfahren erwähnt wird, gilt das Berufungsverfahren entsprechend.

(8)
a) Um ein Berufungsverfahren zu eröffnen, muss ein Berufungsantrag bei der Justiz eingereicht werden. Die Mandatsübernahme ist gleichzeitig auch der Berufungsantrag.

b) Im Berufungsverfahren können die Beweise angefordert werden, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, sowie alle personenbezogenen Daten.

c) Es muss im Antrag enthalten sein, wann das Urteil aus der ersten Instanz vollstreckt werden sollte (Datum, Uhrzeit +-15min).

d) Die Absätze 2, 5, 6, 7 und 9 des §10 des Justizbeitreibungsgesetzes gelten entsprechend.

e) Sobald einer der Absätze 1-4 oder einer der Absätze 1-3 des §10 StPO nicht erfüllt oder auch nur zum Teil erfüllt sind kann die Justiz das Berufungsverfahren ablehnen.

Neu:
§ 10 - Berufungsverfahren

(1) Ein Berufungsverfahren kann nur gegen einen schriftlichen Strafbefehl (Beschluss oder Haftbefehl) eingeleitet werden, mit Ausnahme von Haftbefehlen durch StPO §6.

(2) Ein Antrag auf ein Berufungsverfahren kann von allen Prozessbeteiligten schriftlich eingereicht werden. Dieser muss begründet sein.

(3) Die Berufung muss 48h nach dem Bekanntwerden des Strafbefehls bei der Justiz eingereicht (eingereicht ≠ bearbeitet) werden.

(4) Erstinstanzlich verantwortlich für Haftbefehle, Beschlüsse oder ähnliches ist der Richter und Oberamtsrichter. Der Supreme Court ist in zweiter Instanz (also im Berufungsverfahren zuständig).

(5) Das Urteil im Berufungsverfahren kann nicht höher ausfallen als das Urteil der ersten Instanz.

(6) Sollte im ersten Urteil ein Freispruch ergehen und das Berufungsverfahren zugelassen sein so gilt Abs. 5 nicht.

(7) Für die Normen in welchen fälschlicherweise noch ein Revisionverfahren erwähnt wird, gilt das Berufungsverfahren entsprechend.

(8)
a) Um ein Berufungsverfahren zu eröffnen, muss ein Berufungsantrag bei der Justiz eingereicht werden. Die Mandatsübernahme ist gleichzeitig auch der Berufungsantrag.

b) Im Berufungsverfahren können die Beweise angefordert werden, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, sowie alle personenbezogenen Daten.

c) Es muss im Antrag enthalten sein, wann das Urteil aus der ersten Instanz vollstreckt werden sollte (Datum, Uhrzeit +-15min).

d) Die Absätze 2, 5, 6, 7 und 9 des §10 des Justizbeitreibungsgesetzes gelten entsprechend.

e) Sobald einer der Absätze 1, 2, 3, 8a oder 8c nicht erfüllt oder auch nur zum Teil erfüllt sind kann die Justiz das Berufungsverfahren ablehnen.


Änderung StVO §24
Alt
:
(1) Die Exekutive ist jederzeit berechtigt, Teilnehmer des Straßenverkehrs zu kontrollieren und dabei den Ausweis des Verdächtigen sowie die Fahrlizenz zu prüfen, sofern gegen ein oder mehrere Gesetze verstoßen wird.
(2) Das Entziehen einer Verkehrskontrolle ist nicht gestattet.
(3) Den Anhaltesignalen (Lautsprecherdurchsagen, Signalanlagen) der Exekutivkräfte ist Folge zu leisten. Das Fahrzeug ist unverzüglich an geeigneter Stelle abzustellen.
(4) Den Anweisungen der Exekutivbeamten ist stets Folge zu leisten.
(5) Die Fahrerflucht / Entziehung einer Verkehrskontrolle mit integriertem Anti Radar steht unter Strafe.
(6) Ein Verkehrsteilnehmer, der sich nach einem Unfall mit Personenschaden im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor der Unfallverursacher die Exekutive in Kenntnis setzt, wird mit "Fahrerflucht" bestraft.

Neu:
(1) Ein Verkehrsteilnehmer, der sich nach einem Unfall mit Personenschaden im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor der Unfallverursacher die Exekutive in Kenntnis setzt, wird mit "Fahrerflucht" bestraft.
(2) Die Exekutive ist jederzeit berechtigt, Teilnehmer des Straßenverkehrs zu kontrollieren und dabei den Ausweis des Verdächtigen sowie die Fahrlizenz zu prüfen, sofern gegen ein oder mehrere Gesetze verstoßen wird.
(3) Die Fahrerflucht / Entziehung einer polizeilichen Maßnahmen mit integriertem Anti Radar steht unter Strafe.

Änderung im Bußgeldkatalog

StVO §24 Abs. 1 - Fahrerflucht ☆ | 10.000$
StVO §24 Abs. 2 - Fahrerflucht mit Anti-Radar ⭐⭐☆ | $20.000

StPO §5 Abs. 7 Ermittlungsverfahren

Neu:
a) Die höchste Instanz der Justiz (Justizminister, Leitung der Richterschaft und die Leitung der Staatsanwaltschaft) können, sofern nötig, die Geheimhaltung der Akte/n gegenüber der Justiz genehmigen.

Alt:
a) Die höchste Instanz der Justiz "Justizminister, Oberamtsrichter und Generalbundesanwalt" können, sofern nötig, die Geheimhaltung der Akte/n gegenüber der Justiz genehmigen.

JBeitrG §5 Abs. 2 Widerruf der Lizenz

Neu:
Die Leitung der Staatsanwaltschaft, Richter, die Leitung der Richterschaft und Justizminister sind dazu befugt bei Verstößen gegen Abs. 1 die Lizenz zu entziehen.

Alt:
Der Generalbundesanwalt, Richter, Oberamtsrichter und Justizminister sind dazu befugt bei Verstößen gegen Abs. 1 die Lizenz zu entziehen.

Steuerrecht § 14

ALT:
Abs. 3
Steuerrechtlich relevant sind vor allem folgende erwerbbare Unternehmen:
Clubs und Bars: $20.000
Friseure: $20.000
24/7-Geschäfte: $20.000
Tankstellen: $50.000
Kleidungs-/Schmuckgeschäfte: $50.000
Tattoo-Studios: $30.000
Waffenläden: $100.000
Autowerkstätten und Chiptuner: $150.000

NEU:
Abs. 3
Steuerrechtlich relevant sind vor allem folgende erwerbbare Unternehmen:
a) Clubs und Bars: $30.000/30d
b) Friseure: $30.000/30d
c) 24/7 Geschäfte: $30.000/30d
d) Tankstellen: $75.000/30d
e) Kleidungs und Schmuckgeschäfte: $75.000/30d
f) Tattoo Studios: $45.000/30d
g) Waffenläden: $150.000/30d
h) Autowerkstätten: $225.000/30d
i) Chiptuner: $250.000/30d
 
Last edited:

Gojira Bukur

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Gesetzesänderungen ab dem 07.02.2025

StGB §18 - Unerlaubtes Betreten von Sperrzonen/Militärischen Gelände
Alt:

Strafbar macht sich, wer
(1)sich ohne Erlaubnis in eine Sperrzone begibt oder sich in dieser aufhält. Beamte im Dienst können sich in Sperrzonen der eigenen Organisation oder organisations-übergreifenden Sperrzonen begeben oder sich in diesen aufhalten.
(a)Sollte ein Tatverdächtiger eine Sperrzone betreten, ist es dem Beamten gestattet, die Sperrzone zur Verfolgung des Tatverdächtigen zu betreten.
(b)Sollte ein Ermittlungsverfahren von einer Sperrzone betroffen sein, darf dieses auch in der Sperrzone durchgeführt werden.
(c)Sollte ein Patient, eines EMS-Notrufs auf einer Sperrzone sein, ist es dem Mediziner gestattet die Sperrzone zur Versorgung des Patienten zu betreten, sobald dies im Department-Funk bekannt gegeben wurde.

(2)Sperrzonen unerlaubt überfliegt. Dabei muss mit Beschuss gerechnet werden
(3)den Luftraum aller in StGB §18 aufgeführten Behörden überfliegt.
(4)das Fort Zancudo ohne Erlaubnis eines Soldaten, der zur Ausstellung dieser durch den Generalstab der Nationalgarde befugt ist. Beamte, die keine Soldaten sind, benötigen ebenfalls eine Zutrittsgenehmigung. StGB §30 Abs. 7 ist hierbei ausgesetzt..

Bei einem Verstoß ist mit Beschuss zu rechnen.


Neu:
(1) Strafbar macht sich, wer

a) sich ohne Erlaubnis in eine Sperrzone begibt oder sich in dieser aufhält.

b) Sperrzonen unerlaubt überfliegt.

c) den Luftraum aller in StGB §18 aufgeführten Behörden überfliegt.


d) das Fort Zancudo ohne Erlaubnis eines Soldaten, der zur Ausstellung dieser durch den Generalstab der Nationalgarde befugt ist, betritt. Beamte, die keine Soldaten sind, benötigen ebenfalls eine Zutrittsgenehmigung. StGB §30 Abs. 7 ist hierbei ausgesetzt.


(2) Beamte im Dienst können sich in Sperrzonen der eigenen Organisation oder organisations-übergreifenden Sperrzonen begeben oder sich in diesen aufhalten,

a) sollte ein Tatverdächtiger eine Sperrzone betreten, ist es dem Beamten gestattet, die Sperrzone zur Verfolgung des Tatverdächtigen zu betreten.

b) sollte ein Ermittlungsverfahren von einer Sperrzone betroffen sein, darf dieses auch in der Sperrzone durchgeführt werden.

c) sollte ein Patient, eines EMS-Notrufs auf einer Sperrzone sein, ist es dem Mediziner gestattet die Sperrzone zur Versorgung des Patienten zu betreten, sobald dies im Department-Funk bekannt gegeben wurde.

d) sollte die betroffene Sperrzone das eigene Organisationsgelände sein


3) Beamte haben sich an den Toren des Fort Zancudo bei einem Soldaten mit einem Dienstausweis auszuweisen, um das militärische Gelände betreten zu dürfen oder sich die Genehmigung über den Department-Funk einzuholen. StGB §18 Abs. 2 wird bei Nichtausweisen mit dem Dienstausweis ausgesetzt, es gilt Abs. 4



4) Ermittler des Corruption Office des FIB, können sich auch mit ihrer Dienstnummer ausweisen, um das Fort für Ermittlungszwecke betreten zu dürfen. Die Dienstnummern müssen jedoch erst über den Department-Funk bestätigt oder mit einem vom FIB eingereichten Verzeichnis aller Dienstnummern des Corruption Office abgeglichen werden, damit der Agent das Fort betreten darf.


Bei Verstoß ist mit Beschuss zu rechnen.

StGB §30 Hausrecht
  • Umbenennung zu "Hausrecht" statt Hausfriedensbruch
Ergänzung Absatz 8:

(8) Der Leiter einer staatlichen Organisation kann eine Hausordnung für den Aufenthalt auf seinem Gelände festlegen, welche im Einklang mit den geltenden Gesetzen ist.
a) Die Hausordnung muss, um Gültigkeit zu haben, öffentlich zugänglich sein.

b) Die Mitarbeiter der jeweiligen Organisationen oder andere von der Organisationsleitung autorisierte Beamte haben das Recht, diese zu wahren.

c) Ein Verstoß gegen die Hausordnung einer staatlichen Organisation kann mit einem Verweis von dem Grundstück gemäß Abs. 5 geahndet werden, welcher bindend ist.

StGB §10 - Besitz illegaler Gegenstände

Alt:

(1) im Besitz illegaler Gegenstände (Schlüsselsatz, Tastensatz, gefälschte Papiere, USB Stick mit Virus, Motor Blocker (ausgenommen für Exekutivbeamte), Papier zum Falschgeld herstellen, Falschgeld, Anti-Radar, Zutat für Kokain, Cannabissamen, Suchbasis Hack) ist oder nachweisbar war, macht sich strafbar. Der Versuch ist strafbar.

Neu:
(1)
im Besitz illegaler Gegenstände (Schlüsselsatz, Tastensatz, gefälschte Papiere, USB Stick mit Virus, Motor Blocker (ausgenommen für Exekutivbeamte), Papier zum Falschgeld herstellen, Falschgeld, Anti-Radar, Zutat für Kokain, Cannabissamen, Suchbasis Hack, die Armee-Uniform (ausgenommen für Beamte der NG) ist oder nachweisbar war, macht sich strafbar. Der Versuch ist strafbar.
 

Gojira Bukur

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Oct 10, 2022
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Gesetzesänderungen ab dem 10.02.2025

§18 - Unerlaubtes Betreten von Sperrzonen/Militärischen Gelände

Alt:
Regierung (Sperrzone) :

  • alle absperrbaren Innenräume außer in Begleitung von GOV-Mitarbeitern
  • Dach
  • Garage
  • Grünflächen (nur für Fahrzeuge)

Neu:
Regierung (Sperrzone) :
  • alle absperrbaren Innenräume außer in Begleitung von GOV-Mitarbeitern
  • Dach
  • Garage
  • Grünflächen (nur für Fahrzeuge)
  • Alle Etagen über dem Erdgeschoss
 

Viktor Vladimir

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Jul 24, 2023
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Gesetzesänderungen ab dem 19.03.2025

BDG § 28 - Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind geheime Informationen, die wichtig für den Staat oder eine staatliche Organisation sind und deshalb geschützt werden müssen.

(2) Nur Personen, die eine Verschlusssache für ihre Arbeit unbedingt kennen müssen, dürfen Zugang dazu haben. Niemand darf mehr Informationen bekommen, als für seine Aufgabe nötig ist.

(3) Verschlusssachen werden je nach Schutzbedarf in vier Geheimhaltungsstufen eingeteilt:
STRENG GEHEIM – Wenn eine unbefugte Weitergabe den Staat oder eine staatliche Organisation ernsthaft gefährden kann.
GEHEIM – Wenn eine unbefugte Weitergabe die Sicherheit oder die Interessen des Staates oder einer staatlichen Organisation gefährdet oder großen Schaden anrichten kann.
VS-VERTRAULICH – Wenn eine unbefugte Weitergabe dem Staat oder staatlichen einer Organisation schaden kann.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH – Wenn eine unbefugte Weitergabe für den Staat oder einer Organisation nachteilig sein kann.

(4) Wer Zugang zu einer Verschlusssache hat,
darf keine Informationen daraus weitergeben und
muss alles tun, um die Geheimhaltung zu sichern.

(5) Anforderungen durch die Justiz sind wie folgt geregelt:
Verschlusssachen dürfen gemäß § 3 Abs. 8 angefordert werden. Eine allgemeine Anfrage (thematische Anfragen) sind nicht gestattet, Anforderungen müssen konkret seit.
Staatsgeheimnisse können nach Abs. 8 können durch das FIB geschwärzt werden, wenn Rückschlüsse auf Personen und zeitliches Handeln dieser gezogen werden kann.

(6) § 5 Abs. 4 BDG kann nicht genutzt werden um einzelne Inhalten von Verschlusssachen zu erhalten um eine offizielle Anfrage zu umgehen.

(7) Hohe FIB-Beamte (Leaderschaft) können innerhalb ihrer Zuständigkeit begründet Verschlusssachen bei Behörden anfragen.

(8) Verschlusssachen können verschiedene Formen haben, müssen aber eindeutig als Dokumentenart (Foto, PDF usw.) benennbar sein. Verschlusssachen, Eingestuft nach Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 gelten als Staatsgeheimnis. Einstufungen nach Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 fallen unter die Amtsverschwiegenheit.
StGB §24 - Amtsanmaßung
Alt: (3) Das ausgeben als (Rechts)Anwalt, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist strafbar.

Neu: (3) Das ausgeben als (Rechts)Anwalt, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist strafbar. (Ein (Rechts)Anwalt ist gemäß JBeitrG §2 Privates Recht und §3 Staatliches Recht geregelt).
§18 StGB - Sperrzonen
Alt:
(1) Strafbar macht sich, wer

a) sich ohne Erlaubnis in eine Sperrzone begibt oder sich in dieser aufhält.

b) Sperrzonen unerlaubt überfliegt.

c) den Luftraum aller in StGB §18 aufgeführten Behörden überfliegt.

d) das Fort Zancudo ohne Erlaubnis eines Soldaten, der zur Ausstellung dieser durch den Generalstab der Nationalgarde befugt ist, betritt. Beamte, die keine Soldaten sind, benötigen ebenfalls eine Zutrittsgenehmigung. StGB §30 Abs. 7 ist hierbei ausgesetzt.

(2) Beamte im Dienst können sich in Sperrzonen der eigenen Organisation oder organisations-übergreifenden Sperrzonen begeben oder sich in diesen aufhalten,

a) sollte ein Tatverdächtiger eine Sperrzone betreten, ist es dem Beamten gestattet, die Sperrzone zur Verfolgung des Tatverdächtigen zu betreten.

b) sollte ein Ermittlungsverfahren von einer Sperrzone betroffen sein, darf dieses auch in der Sperrzone durchgeführt werden.

c) sollte ein Patient, eines EMS-Notrufs auf einer Sperrzone sein, ist es dem Mediziner gestattet die Sperrzone zur Versorgung des Patienten zu betreten, sobald dies im Department-Funk bekannt gegeben wurde.

d) sollte die betroffene Sperrzone das eigene Organisationsgelände sein

(3) Beamte haben sich an den Toren des Fort Zancudo bei einem Soldaten mit einem Dienstausweis auszuweisen, um das militärische Gelände betreten zu dürfen oder sich die Genehmigung über den Department-Funk einzuholen. StGB §18 Abs. 2 wird bei Nichtausweisen mit dem Dienstausweis ausgesetzt, es gilt Abs. 4

(4) Ermittler des Corruption Office des FIB, können sich auch mit ihrer Dienstnummer ausweisen, um das Fort für Ermittlungszwecke betreten zu dürfen. Die Dienstnummern müssen jedoch erst über den Department-Funk bestätigt oder mit einem vom FIB eingereichten Verzeichnis aller Dienstnummern des Corruption Office abgeglichen werden, damit der Agent das Fort betreten darf.

Bei Verstoß ist mit Beschuss zu rechnen.

Die Sperrzonen lauten wie folgt:

LSPD (Sperrzone):
alle Innenräume außer der Halle
SWAT Garage inkl. Dach
Parkplatz
Waffenkammer

SAHP (Sperrzone):
alle Innenräume außer der Halle
Dach
Abschlepphof-Parkplatz, Feuerwache
Parkplatz
Waffenkammer

FIB (Sperrzone):
Aus Sicht vom Haupteingang:
Das rechte Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach.
Das linke Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach.
Alle Besucher müssen vor dem HQ warten und dürfen das Gelände des HQs nur in Begleitung eines FIB-Agenten betreten.
Das Befahren und Parken von Fahrzeugen im eingezäunten Bereich des FIB-HQs ist verboten.

Regierung (Sperrzone):
alle absperrbaren Innenräume außer in
Begleitung von GOV-Mitarbeitern Dach
Garage
Grünflächen (nur für Fahrzeuge)
Alle Etagen über dem Erdgeschoss

EMS (Sperrzone):
Arbeitsbereich (alles hinter den Tresen)
Dach
Mitarbeiterparkplatz
Grünfläche

SG:
alles was eingezäunt ist und alles ab der 1. Türe hinter dem Warteraum

Lifeinvader (Sperrzone):
alle absperrbaren Innenräume
Dach des Lifeinvader, sowie das Dach des ggü. liegenden Gebäudes Mitarbeiterparkplatz
Grünflächen

Nationalgarde (Militärisches Gelände):
das gesamte Fort Zancudo

Neu:

§18 - Unerlaubtes Betreten von Sperrzonen

(1) Strafbar macht sich, wer:

a) sich ohne Erlaubnis in eine Sperrzone begibt oder sich in dieser aufhält.

b) Sperrzonen unerlaubt überfliegt.

c) den Luftraum aller in §18 aufgeführten Behörden überfliegt.

(2) Beamte im Dienst dürfen sich in Sperrzonen der eigenen Organisation oder organisationsübergreifenden Sperrzonen begeben oder sich in diesen aufhalten, wenn:

a) ein Tatverdächtiger eine Sperrzone betritt und verfolgt werden muss.

b) ein Ermittlungsverfahren eine Sperrzone betrifft.

c) ein medizinischer Notfall in einer Sperrzone vorliegt.

(3) Die Sperrzonen umfassen folgende Bereiche:

LSPD (Sperrzone):
alle Innenräume außer der Halle
SWAT Garage inkl. Dach
Parkplatz
Waffenkammer

SAHP (Sperrzone):
alle Innenräume außer der Halle
Dach
Abschlepphof-Parkplatz, Feuerwache
Eingezäuntes Gelände
Waffenkammer

FIB (Sperrzone):
Aus Sicht vom Haupteingang:
Das rechte Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach.
Das linke Gebäude. Dazu zählen alle Innenräume und das Dach.
Alle Besucher müssen vor dem HQ warten und dürfen das Gelände des HQs nur in Begleitung eines FIB-Agenten betreten.
Das Befahren und Parken von Fahrzeugen im eingezäunten Bereich des FIB-HQs ist verboten.

Regierung (Sperrzone):
alle absperrbaren Innenräume außer in Begleitung von GOV Mitarbeitern Dach
Garage
Grünflächen (nur für Fahrzeuge)
Alle Etagen über dem Erdgeschoss

EMS (Sperrzone):
Arbeitsbereich (alles hinter den Tresen)
Dach
Mitarbeiterparkplatz
Grünfläche
alle absperrbaren Innenräume

SG:
alles was eingezäunt ist und alles ab der 1. Türe hinter dem Warteraum

Lifeinvader (Sperrzone):
alle absperrbaren Innenräume
Dach des Lifeinvader, sowie das Dach des ggü. liegenden Gebäudes Mitarbeiterparkplatz
Grünflächen
§18.1 - Unerlaubtes Betreten von militärischem Gelände
(1) Strafbar macht sich, wer:

a) das Fort Zancudo ohne Genehmigung eines befugten Soldaten betritt.

b) militärische Sperrzonen unerlaubt betritt, befährt oder überfliegt.

c) sich ohne ordnungsgemäße Identifikation als Beamter im Dienst auf militärischem Gelände bewegt.

(2) Beamte haben sich an den Toren des Fort Zancudo bei einem Soldaten mit einem Dienstausweis auszuweisen, um das militärische Gelände betreten zu dürfen oder sich die Genehmigung über den Department-Funk einzuholen. StGB §18 Abs. 2 wird bei Nichtausweisen mit dem Dienstausweis ausgesetzt, es gilt Abs. 3

(3) Ermittler des Corruption Office des FIB, können sich auch mit ihrer Dienstnummer ausweisen, um das Fort für Ermittlungszwecke betreten zu dürfen. Die Dienstnummern müssen jedoch erst über den Department-Funk bestätigt oder mit einem vom FIB eingereichten Verzeichnis aller Dienstnummern des Corruption Office abgeglichen werden, damit der Agent das Fort betreten darf.

Bei Verstößen kann mit Waffengewalt reagiert werden.

(5) Militärische Sperrzonen umfassen:

a) Das gesamte Fort Zancudo.

b) Weitere durch die Nationalgarde festgelegte militärische Sicherheitsbereiche.

(6) Die Strafen für Verstöße gegen militärische Sperrzonen können zu sofortiger Inhaftierung führen.
§18.2 - Sperrzonen

(1) Ein Sperrgebiet ist ein Bereich, auf dem das Fahren oder Betreten vollkommen untersagt ist.

(2) Dies ist eine ausgerufene Sperrzone, die von Exekutivbeamten, dem GOV oder von der NG ausgerufenen Zone, die nicht befahren, betreten oder überflogen werden darf.

(3) Das Ausrufen eines Sperrgebietes kann von der Exekutive, dem GOV oder der NG erfolgen.

(4) Die Einsatzkräfte sind berechtigt, nach akuter Bedrohungslage den Schusswaffengebrauch einzuleiten.

(5) Die Einsatzkräfte sind berechtigt, sofortige Festnahmen durchzuführen und die Personen für die Dauer des Einsatzes in Sicherung zu setzen, sodass der Einsatz nicht weiter gefährdet werden kann.

(6) Bei der Strafe wird unterschieden, ob diese von den Exekutivbehörden, GOV oder von der NG ausgerufen wurde.

(7) Ausgerufene Sperrzonen von Exekutivbehörden oder dem GOV wird dies als Betreten einer Sperrzone bestraft.

(8) Ausgerufene Sperrzonen der NG werden als Betreten einer Militärischen Sperrzone bestraft.
JBeitrG §4 - Erwerb eine Anwaltslizenz
Alt:
(1) Alle Anträge auf Erteilung einer Anwaltslizenz werden über die Regierung ausgeführt.

(2) Die Erteilung von Anwaltslizenzen erfolgt durch die dazu berechtigten Mitarbeiter der Regierung.

Neu:
(1) Alle Anträge auf Erteilung einer Anwaltslizenz werden über das Justizministerium ausgeführt.

(2) Die Erteilung von Anwaltslizenzen erfolgt durch die dazu berechtigten Mitarbeiter des Justizministeriums.
Pressegesetz überarbeitet
§ 1 - Zweck

Dieses Gesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Die Pressefreiheit ist gewährleistet, jedoch trägt sie auch eine Verantwortung für sachgerechte und wahrheitsgemäße Berichterstattung. Beschränkungen sind nur unter den im Art. 3 Abs. 4 des Grundgesetzes zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezeichneten Bedingungen zulässig.

§ 2 - Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle journalistischen Aktivitäten des Lifeinvaders und die Öffentlichkeitsarbeit der staatlichen Organisationen in San Andreas, unabhängig von der Art des Mediums oder der Plattform.

§ 3 - Schutz der Pressefreiheit und Informationszugang

(1) Der Lifeinvader hat das Recht, frei von staatlicher Einmischung zu berichten und zu kommentieren. Das Sammeln und Verbreiten von Informationen sowie die freie Meinungsäußerung sind durch staatliche Organe zu schützen.

(2) Exekutivbehörden können den Zugang zu Einsatzorten verweigern, wenn eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eine erhebliche Behinderung von Einsatzmaßnahmen vorliegt. Die Verweigerung muss begründet und nachvollziehbar dokumentiert werden.

(3) Informationen dürfen nicht zur Verschleierung von Missständen zurückgehalten werden, jedoch kann eine Veröffentlichung abgelehnt werden, wenn eine nachweisbare Gefährdung von laufenden Ermittlungen oder der nationalen Sicherheit besteht. Bei Streitfällen erfolgt die finale Entscheidung durch die Oberamtsrichterschaft. Veröffentlichungen geheimhaltungswürdiger Informationen müssen mit dem FIB abgesprochen werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung besteht.

(4) Journalistische Quellen sind besonders zu schützen. Informanten, die Informationen an den Lifeinvader weitergeben, unterliegen dem Quellenschutz, es sei denn, die Informationen betreffen eine akute Gefährdung der nationalen Sicherheit oder laufende Ermittlungen. In diesem Fall ist eine Abwägung mit dem FIB erforderlich.

§ 4 - Öffentliche Aufgabe der Presse

Der Lifeinvader erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem er über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse berichtet, Missstände aufdeckt und zur Meinungsbildung beiträgt. Dabei ist eine neutrale, faktenbasierte Berichterstattung zu gewährleisten.

§ 5 - Informationsrecht der Presse

(1) Staatliche Stellen sind verpflichtet, Pressevertretern auf konkrete Anfragen hin Auskünfte zu erteilen. Diese müssen sachlich und der Wahrheit entsprechend erfolgen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn:

  • die sachgemäße Durchführung eines laufenden Verfahrens vereitelt, erschwert oder gefährdet wird,
  • die jeweilige staatliche Organisation Dokumente oder Informationen aus sicherheitsrelevanten Gründen als geheim einstuft,
  • ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei Streitfällen erfolgt die finale Entscheidung durch die Oberamtsrichterschaft.
§ 6 - Sorgfalt und Genauigkeit der Presse

(1) Lifeinvader verpflichtet sich zur sorgfältigen Prüfung aller Informationen vor deren Veröffentlichung.

(2) Zitate müssen korrekt und mit möglichst den exakten Wortlaut wiedergegeben werden. Eine umschreibende Darstellung darf nicht unter Anführungszeichen gesetzt werden. Anonyme Quellen sind nur zulässig, wenn deren Identität zu schützen ist oder ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.

(3) Beschuldigungen dürfen erst erhoben werden, nachdem eine Stellungnahme der betroffenen Person oder Organisation angefragt wurde. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, ist dies im Bericht kenntlich zu machen.

(4) Die Veröffentlichung von Informationen, die nachweislich falsch sind oder den Ruf von Personen oder Organisationen ungerechtfertigt schädigen, ist untersagt.

(5) Berichte über dienstliches Fehlverhalten innerhalb staatlicher Organisationen sind zulässig, sofern sie auf überprüfbaren Fakten basieren und ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Sensible oder laufende Ermittlungen betreffende Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur in Absprache mit dem FIB bzw. die FIBCO veröffentlicht werden.

§ 7 - Korrekturpflicht

(1) Sollte Lifeinvader falsche oder irreführende Informationen veröffentlichen, so hat die betroffene Person oder Organisation das Recht, eine Richtigstellung zu verlangen.

(2) Lifeinvader ist verpflichtet, eine berechtigte Korrektur zeitnah, spätestens innerhalb von drei Tagen, transparent zu veröffentlichen.

§ 8 - Kennzeichnung von Inhalten

(1) Tatsachenberichte, Meinungsartikel und Werbung müssen klar gekennzeichnet werden.

(2) Bearbeitete Bilder und Fotomontagen müssen als solche erkennbar sein.

(3) Bezahlt veröffentlichte Inhalte sind als „Werbung“ zu deklarieren.

§ 9 - Persönlichkeitsschutz in Berichten

(1) Die Identität von Opfern ist zu schützen, es sei denn, sie selbst oder berechtigte Angehörige stimmen einer Offenlegung zu.

(2) Eine Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens ist zulässig, sofern ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Unzulässig sind jedoch Darstellungen, die sich ausschließlich auf das Privatleben beziehen, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Wirken. Insbesondere sind Berichte über familiäre Angelegenheiten, Gesundheitszustand, intime Beziehungen oder Aufenthaltsorte ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person unzulässig, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

§ 10 - Materialbeschaffung

(1) Die Beschaffung von Informationen muss auf legalem Wege erfolgen.

(2) Unlautere Methoden wie Irreführung, Druckausübung oder geheime Überwachung sind unzulässig.

(3) Aufnahmen an öffentlichen Orten bedürfen keiner Zustimmung. Private Aufnahmen erfordern die Einwilligung der Betroffenen.

§ 11 - Öffentliches Interesse

(1) Unter dem Begriff "öffentliches Interesse" werden Personen, Ereignisse oder Dokumente verstanden, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf die allgemeine Bevölkerung oder wichtige gesellschaftliche Belange haben.

(2) Personen von öffentlichem Interesse sind solche, die aufgrund ihrer Position, ihres Einflusses oder ihrer Handlungen einen erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben ausüben. Dies schließt ein, aber ist nicht beschränkt auf:

  • Die Leitungsebene und Abteilungsleiter der jeweiligen Organisationen, die im Rahmen ihrer Amtsführung politische Entscheidungen treffen oder öffentliche Mittel verwalten.
  • Prominente, die in der aktuellen Top-100-Liste des GTOPs veröffentlicht sind und deren Handlungen, Meinungen oder Lebensstil die öffentliche Wahrnehmung und Diskussion beeinflussen.
(3) Dokumente von öffentlichem Interesse umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf:

  • Bereits veröffentlichte Organisationsberichte und -dokumente, die politische Entscheidungen und die öffentliche Sicherheit betreffen.
  • Abgeschlossene Gerichtsakten und -dokumente, die auf wichtige Rechtsfragen, Verstöße gegen die Gesetze oder öffentliche Kontroversen Bezug nehmen, solange eine Person öffentlichen Interesses dabei involviert ist. Einzelne Passagen, die Persönlichkeitsrechte oder geheime Daten betreffen, dürfen geschwärzt werden.
(4) Fotos, die unter Verletzung der Intimsphäre der abgebildeten Person aufgenommen wurden, beispielsweise durch unerlaubtes Beobachten, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn ein deutlich erkennbares öffentliches Interesse vorliegt, das über das bloß Voyeuristische hinausgeht.


§ 12 - Unabhängigkeit der Redaktion

(1) Lifeinvader stellt sicher, dass redaktionelle Entscheidungen frei von externen Einflüssen getroffen werden. Weder private noch wirtschaftliche Interessen dürfen die journalistische Arbeit beeinflussen. Eine Einflussnahme durch staatliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, eine Berichterstattung gefährdet nachweislich die öffentliche Sicherheit oder laufende Ermittlungen.

(2) Die Einflussnahme durch das FIB darf nicht dazu führen, dass investigative Berichterstattung grundlos unterdrückt wird. Das FIB ist verpflichtet, eine objektive Begründung für Eingriffe in die Berichterstattung zu liefern und diese durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen.
GG Artikel 3 - Pressefreiheit
Alt: (3) Die Presse- oder Medienfreiheit soll die Informationsfreiheit, die freie Meinungsbildung und -äußerung, die pluralistische Meinungsvielfalt und damit die demokratische Willensbildung sowie die Transparenz und Kontrolle der Politik durch die öffentliche Meinung gewährleisten.

Dazu zählt auch der ungehinderte Zugang zu Geiselnahmen und Raubüberfällen oder Ähnlichem.

Neu: (3) Die Presse- oder Medienfreiheit soll die Informationsfreiheit, die freie Meinungsbildung und -äußerung, die pluralistische Meinungsvielfalt und damit die demokratische Willensbildung sowie die Transparenz und Kontrolle der Politik durch die öffentliche Meinung gewährleisten.

Dazu zählt auch der teils ungehinderte Zugang zu Geiselnahmen und Raubüberfällen oder Ähnlichem. Sollte jedoch ein leitender Beamte fordern das sich LI Beamte zur eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen zu entfernen haben diese dem nachzugehen. Dazu zählt auch der Einsatzleiterkreis zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Taktiken. Sollte aber keine akute Gefahr und/oder wichtige Gespräche stattfinden so haben LI Beamte ungehinderten Zugang zu Geiselnahmen und Raubüberfällen oder Ähnlichem.
StPO §9 Informanten Gesetz
Alt:
§ 9 (1)
c) Der Lifeinvader darf jegliche Informationen aufnehmen. Sollte das LI Informationen erhalten, welche unter die Geheimhaltung fallen, so darf diese die nicht veröffentlichen und der Eingang und Melder muss dem FIB und der Staatsanwaltschaft gemeldet werden (die Ausnahme bildet 3c)

Neu:
c) Der Lifeinvader darf jegliche Informationen aufnehmen, ist jedoch verpflichtet, Informationen, die unter die Geheimhaltung fallen, vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden. Sollte der Lifeinvader solche Informationen erhalten, so ist er verpflichtet, den Eingang und den Melder dem FIB und der Staatsanwaltschaft zu melden, es sei denn, dies gefährdet den Quellenschutz. Veröffentlichungen geheimhaltungswürdiger Informationen müssen mit dem FIB abgesprochen werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung besteht.

Alt:
(3)
b) Das FIB ist berechtigt, die Identität von Zeugen auch vor der Justiz zu schützen, die Identität wird nur auf Anfrage der Gouverneure, den Gouverneuren, gewährt. Die Gouverneure können die Aussagen dieser prüfen, dürfen jedoch die Identität keinem preisgeben.

Neu:
b) Das FIB kann die Identität von Zeugen auch vor der Justiz schützen. Gouverneure können die Aussagen prüfen, dürfen jedoch die Identität nicht weitergeben. Sollte ein Gouverneur selbst Bestandteil der Ermittlungen sein, wird die Identität nur der Justizleitung offengelegt.

Alt:
(3)
c) Das FIB, kann den Gouverneuren die Identität der Zeugen verwehren, sollten diese Bestandteil der Ermittlung sein (Angeklagte/ Zeugen…). Solche Zeugen werden dem Leiter der Justiz offengelegt. Solche können auch der Leitung den Gouverneuren offengelegt werden, dies obliegt dem FIB. Dies gilt nur, sollte die Immunität aufgehoben sein (oder es steht im Raum, dass diese aufgehoben wird).

Neu:
c) Sollte es Ermittlungen gegen die Leitung des FIB geben, so übernimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen. Diese kann dem FIB die Identität der Zeugen verwehren. Die Leitung der Nationalgarde muss informiert werden. Dies gilt nur, wenn die Immunität aufgehoben ist oder deren Aufhebung im Raum steht.

Alt:
(3)
d) Sollten Ermittlungen gegen die Leitung des FIB vorliegen, so fungiert die Staatsanwaltschaft als Ermittler, diese können dem FIB die Identität der Zeugen verwehren, die Leitung der Nationalgarde muss informiert werden. Dies gilt nur, sollte die Immunität aufgehoben sein (oder es steht im Raum, dass diese aufgehoben wird).

Neu:
wurde in (3) c) eingefügt und kann daher weggestrichen werden
Alt:
(4)
a) Ein Entgelt kann von jeder Organisation ausgestellt werden, jedoch muss die Aushändigung vom FIB geprüft werden (die Menge wird vom FIB geprüft, diese sind weisungsbefugt). Die Ausnahme bildet das LI, diese benötigen keine Prüfung des FIB (jedoch gilt auch hier 1c), auf Anfrage muss dies ausgehändigt werden.

Neu:
a) Ein Entgelt kann von jeder Organisation ausgestellt werden. Die Aushändigung muss jedoch vom FIB geprüft werden. Das FIB entscheidet über die Höhe der Zahlung und ist weisungsbefugt. Die Prüfungspflicht des FIB entfällt für den Lifeinvader, um redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten. Auf Anfrage muss die Auszahlung dokumentiert werden.

Alt:
b) Ausgestellte Gelder müssen dokumentiert werden und sind von der Justiz einforderbar, die Identität der Informationsträger ist verwehrbar. Im Fall das die Identität geschützt ist, so kann diese durch die Gouverneure angefordert werden (außer 3c ist wirksam)

Neu:

b) Ausgestellte Gelder müssen dokumentiert werden und sind von der Justiz einforderbar. Die Identität der Informationsträger bleibt geschützt. Falls der Identitätsschutz aktiv ist, kann sie nur durch die Gouverneure angefordert werden, es sei denn, 3b ist anwendbar.
§12 Präzedenzfälle

Definition: Ein Präzedenzfall ist eine gerichtliche Entscheidung im Staat San Andreas, die zur einheitlichen Anwendung bestehender Gesetze herangezogen wird.

Abs. 1 Präzedenzfälle entstehen durch gerichtliche Entscheidungen, die als Orientierung für zukünftige Fälle dienen. Richter haben das Recht, sich bei der Urteilsfindung auf frühere Entscheidungen der Justiz des Staates San Andreas zu stützen, sofern diese mit geltenden Gesetzen im Einklang stehen.

Abs. 2 Ein Urteil/Beschluss eines Oberamtsrichters oder des Justizministers kann als richtungsweisend für nachfolgende Entscheidungen herangezogen werden.

Abs. 3 Sollte ein Richter von einer bestehenden Präzedenz abweichen, muss diese Entscheidung schriftlich begründet und durch einen zweitem unabhängigen Richter überprüft werden.

Abs. 4 Präzedenzfälle dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen übergehen, sondern dienen ausschließlich der einheitlichen Auslegung bestehender Gesetze.
§12.1 Geheimhaltungspflichtige Präzedenzfälle

Abs. 1 Präzedenzfälle, die als geheim eingestuft wurden, unterliegen der Geheimhaltung und sind in geschwärzter Form archiviert.

Abs. 2 Fälle werden geschwärzt, sobald betroffene Beamte dem High-Command oder höher unterliegen.

Abs. 3 Fälle werden geschwärzt, sobald Verstöße gemäß BDG §13 Verrat gegen das Land oder §27 Amtsmissbrauch vorliegen.

Abs. 4 Der Zugriff auf solche geheimen Präzedenzfälle ist ausschließlich dem Justizminister, dem Vizegouverneur und dem Gouverneur vorbehalten.

Abs. 5 Eine Freigabe oder Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung einer der genannten befugten Instanzen.

Abs. 6 Die Geheimhaltung eines Präzedenzfalls kann aufgehoben werden, wenn eine der befugten Instanzen entscheidet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

Abs. 7 Sollte eine unbefugte Person Informationen über einen geheimen Präzedenzfall an Dritte weitergeben, so verliert sie nicht nur gemäß Justizbeitreibungsgesetz ihre berufliche Zulassung (z. B. Anwaltslizenz oder Richteramt), sondern kann zusätzlich strafrechtlich belangt werden.

Abs. 8 Alle Beschlüsse und Urteile, welche nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen werden für die Öffentlichkeit offengelegt. Diese können sich auch in Berufungsverfahren auf bereits gesprochene Urteile beziehen.
 

Viktor Vladimir

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Gesetzesänderungen ab dem 22.03.2025

Anpassung § 1 Abs. 1 JBeitrG


ALT: Abs. 1 Ein Rechtsanwalt ist eine Person, die Interessen des Angeklagten nach außen vertritt, der im Besitz einer staatlichen Lizenz ist, die nach den bestehenden Regeln rechtmäßig erworben wurde.


NEU: Abs. 1 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt ist eine Person, die Interessen des Beschuldigten nach außen vertritt, der im Besitz einer staatlichen Lizenz ist, die nach den bestehenden Regeln rechtmäßig erworben wurde.
JBeitrG § 6. Kautions-Verfahren

Alt: Abs.2 Einen Häftling zu befreien, verlangt folgende Punkte:
  1. Er kann nur ab Fahndungslevel 4 (1std) befreit werden.

  1. Es muss die Unschuld oder es müssen Fehler der Exekutive bewiesen worden sein.

  1. Es kann nur ein Staatsanwalt oder ein Richter einen Häftling befreien, mit Ausnahme die oben genannten Personen genehmigen den Rechtsanwalt die Freilassung auf Kaution.

  1. (Sonderfall) Falls kein Staatsanwalt oder ein Richter anwesend ist, darf auch stellvertretend der Justizminister oder der Gouverneur sowie der Vizegouverneur die Freilassung auf Kaution den Rechtsanwalt genehmigen.
Abs.3 Ein Rechtsanwalt muss die visuellen Beweise für die Unschuld 72 Stunden lang aufbewahren und auf Verlangen dem Staatsanwalt oder dem Richter aushändigen.

Neu: Abs.2 Einen Häftling zu befreien, verlangt folgende Punkte:
  1. Er kann nur ab Fahndungslevel 4 (1std) befreit werden.

  1. Es muss die Unschuld oder es müssen Fehler der Exekutive bewiesen worden sein.

  1. Es kann nur die Justiz (Staatsanwaltschaft, Richterschaft & Justizminister) einen Häftling befreien mit der Ausnahme, dass die Justiz einem Rechtsanwalt die Freilassung auf Kaution genehmigen kann.
(a) Sollte die Justiz nicht erreichbar sein, so kann der Stellv. Gouverneur oder der Gouverneur einem Rechtsanwalt die Freilassung auf Kaution genehmigen.
  1. Sollte ein Beamter inhaftiert werden, so muss dieser unverzüglich befreit werden. JBeitrG §6 Abs. 2. 1. & 2 entfallen in diesem Fall.
Abs.3 Das gesamte Kautions-Verfahren muss von der Justiz, im Falle der Abwesenheit dieser vom beauftragen Rechtsanwalt, dokumentiert werden.
StPO §10 Berufungsverfahren

Alt: Abs. 5 Das Urteil im Berufungsverfahren kann nicht höher ausfallen als das Urteil der ersten Instanz.

Neu: Abs. 5 Sollte im Berufungsverfahren ein neues Urteil gefällt werden, gilt folgendes:
(a) Das neue Urteil darf nicht höher ausfallen als das Urteil der ersten Instanz.
(b) Das Urteil der ersten Instanz muss gemäß BDG §21 Abs. 8 widerrufen werden.
 
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Viktor Vladimir

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Gesetzesänderungen ab dem 25.03.2025
BDG §10

Alt: Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Neu: Ein Beamter im Dienst, der vorsätzlich seine Dienstpflichten nicht erfüllt, macht sich strafbar.

JBeitrG §1 Abs.9 - Anfordern einer Bodycam

Alt: Abs.9 Nur die Justiz kann Videoaufnahmen eines Exekutivbeamten einfordern.

(1) Die Organisationsleitung darf für organisationsinterne Zwecke und Ermittlungen Bodycams der eigenen Beamtinnen und Beamte gefordert werden, ohne vorherige Forderung der Justiz.

Neu: Abs.9 Nur die Justiz kann Videoaufnahmen eines Exekutivbeamten einfordern.

(1) Die Organisationsleitung sowie die vom Organisationsleiter delegierten Personen/Abteilungen dürfen für organisationsinterne Zwecke und Ermittlungen Bodycams der eigenen Beamtinnen und Beamte gefordert werden, ohne vorherige Forderung der Justiz.
 
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